Entscheidungsstichwort (Thema)
Versorgungsausgleich: Keine Berücksichtigung der Sonderzahlungskürzung im Versorgungsausgleich
Leitsatz (amtlich)
Die Kürzung der Sonderzahlung gem. § 4a BSZG ist im Versorgungsausgleich nicht zu berücksichtigen.
Normenkette
BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 1; BSZG § 4a
Verfahrensgang
AG Ueckermünde (Beschluss vom 19.12.2005; Aktenzeichen 3 F 34/05) |
Tenor
Auf die Anhörungsrüge der Antragstellerin wird der Beschluss des Senats vom 19.12.2005 - 11 UF 109/05 - aufgehoben.
Auf die Beschwerde der Wehrbereichsverwaltung Süd wird der Beschluss des AG Ueckermünde - FamG - vom 29.6.2005 - 3 F 34/05, geändert:
Zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Antragsgegners bei der Wehrbereichsverwaltung Süd in Stuttgart, Pers.-Nr. ..., werden auf dem Versicherungskonto-Nr. ... der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund nichtangleichungsdynamische Rentenanwartschaften i.H.v. monatlich 97,44 EUR, bezogen auf den 31.10.2001 (Eheende), begründet. Der Monatsbetrag der zu begründenden Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
Im Übrigen bleibt der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten.
Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
A. Mit Beschluss vom 19.12.2005 hat der Senat auf die Beschwerde der Wehrbereichsverwaltung Süd den Beschluss des AG Ueckermünde - FamG - vom 29.6.2005 - 3 F 34/05, geändert und zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Antragsgegners bei der Wehrbereichsverwaltung Süd auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund nichtangleichungsdynamische Rentenanwartschaften i.H.v. monatlich 143,06 EUR, bezogen auf das Eheende, den 31.10.2001, umzurechnen in Entgeltpunkte, begründet.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Anhörungsrüge, mit der sie geltend macht, dass ihr vor Erlass der beanstandeten Entscheidung eingereichter Schriftsatz vom 21.11.2005 und ihr dort gestellter Antrag, den Versorgungsausgleich, soweit er unwirtschaftlich ist, anderweitig zu regeln, nicht beachtet worden ist.
B. Die gem. § 29a Abs. 1 FGG statthafte Anhörungsrüge der Antragstellerin ist zulässig, insb. innerhalb der Frist gem. § 29a Abs. 2 FGG eingelegt worden.
Die Rüge ist auch begründet. Die Antragstellerin beanstandet zu Recht, dass der Senatsbeschluss vom 19.12.2005 ihren Schriftsatz vom 21.11.2005, eingegangen bei dem OLG am 23.11.2005, unbeachtet ließ. Bei Erlass des gerügten Beschlusses des Senats vom 19.12.2005 befand sich der Schriftsatz der Antragstellerin vom 21.11.2005 zwar nicht bei den Akten, war jedoch ausweislich des Eingangsstempels bereits am 23.11.2005 bei dem OLG eingegangen.
Auf die Anhörungsrüge war der Beschluss des Senats vom 19.12.2005 aufzuheben und das Verfahren über die Beschwerde der Wehrbereichsverwaltung Süd gegen den Beschluss des AG Ueckermünde - FamG - vom 29.6.2005 - 3 F 34/05, fortzuführen.
C. Die Beschwerde der Wehrbereichsverwaltung Süd ist zulässig und begründet.
Die Parteien haben in der Ehezeit i.S.d. § 1587 Abs. 2 BGB vom 1.8.1987 bis 31.10.2001 nach den von ihnen nicht beanstandeten Auskünften der Versorgungsträger angleichungsdynamische Versorgungsanwartschaften gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 VAÜG i.V.m. § 1587a Abs. 2 Nr. 2 BGB, denen Entgeltpunkte Ost zugrunde liegen, in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, und zwar die Antragstellerin i.H.v. 752,62 DM monatlich und der Antragsgegner i.H.v. 94,82 DM monatlich. Daneben hat die Antragstellerin noch nichtangleichungsdynamische Anwartschaften i.S.d. § 1587a Abs. 2 Nr. 2 BGB, der Entgeltpunkte West zugrunde liegen, in der gesetzlichen Rentenversicherung ehezeitbezogen erworben, und zwar i.H.v. 0,35 DM monatlich. Ferner hat der Antragsgegner beamtenrechtliche Versorgungsanwartschaften nach dem Soldatenversorgungsgesetz i.V.m. der Soldatenversorgungsübergangsverordnung i.H.v. monatlich 1.223,45 DM erworben, wobei dieser Betrag nichtangleichungsdynamisch ist. Die entsprechende Auskunft der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 18.11.2005 berücksichtigt die Verkürzung der jährlichen Sonderzahlung aufgrund von § 4a BSZG ab dem Jahr 2004 nicht.
Die Rechtsprechung der OLG zur Berücksichtigung des Kürzungsbetrages nach § 4a BSZG im Versorgungsausgleich ist gegensätzlich (für die Kürzung: OLG Schleswig v. 2.11.2005 - 10 UF 155/05, OLGReport Schleswig 2005, 782; OLG Koblenz v. 14.11.2005 - 7 UF 661/05, OLGReport Koblenz 2006, 347 = FamRZ 2006, 708; OLG Köln OLGReport Köln 2006, 44; OLG Oldenburg v. 11.4.2005 - 14 UF 27/05, OLGReport Oldenburg 2006, 53; gegen die Berücksichtigung der Kürzung: OLG Nürnberg v. 7.4.2005 - 10 UF 4069/04, OLGReport Nürnberg 2005, 462 = FamRZ 2005, 1749; OLG Schleswig, Beschl. v. 14.3.2005 - 15 UF 204/04; Beschl. v. 27.9.2005 - 8 UF 217/05).
Der Senat vertritt die Auffassung, dass eine Verkürzung der jährlichen Sonderzahlung aufgrund von § 4a BSZG ab dem Jahr 2004 für die Errechnung des auszugleichenden...