Leitsatz
Gegen den erstinstanzlichen Beschluss zum Versorgungsausgleich hatte die Wehrbereichsverwaltung Süd als Beteiligte Beschwerde eingelegt. Daraufhin war der Beschluss des FamG vom OLG in der Weise abgeändert worden, dass zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Antragsgegners bei der Wehrbereichsverwaltung Süd auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund nichtangleichungsdynamische Rentenanwartschaften i.H.v. monatlich 143,06 EUR - bezogen auf das Ende der Ehezeit - begründet wurden.
Gegen diese Entscheidung wandte sich die Antragstellerin mit ihrer Anhörungsrüge, mit der sie geltend machte, dass ein von ihr vor Erlass der beanstandeten Entscheidung eingereichter Schriftsatz und ihr dort gestellter Antrag, den Versorgungsausgleich anderweitig zu regeln, soweit er unwirtschaftlich sei, nicht beachtet worden.
Die Anhörungsrüge der Antragstellerin hatte Erfolg.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Nach Auffassung des OLG beanstandete die Antragstellerin mit ihrer Anhörungsrüge zu Recht, dass das OLG in seinem Beschluss vom 19.12.2005 ihren Schriftsatz vom 21.11.2005 unbeachtet gelassen habe. Bei Erlass des gerügten Beschlusses habe sich der Schriftsatz zwar nicht bei den Akten befunden, sei jedoch ausweislich des Eingangsstempels bereits am 23.11.2005 beim OLG eingegangen.
Auch die Beschwerde der Wehrbereichsverwaltung Süd sei zulässig und begründet.
Neben den im Übrigen während der Ehezeit von den Parteien erworbenen Anwartschaften hatte der Antragsgegner beamtenrechtliche Versorgungsanwartschaften nach dem Soldatenversorgungsgesetz i.V.m. der Soldatenversorgungsübergangsverordnung i.H.v. monatlich 1.223,45 DM erworben, wobei es sich um einen nicht angleichungsdynamischen Betrag gehandelt habe. Die entsprechende Auskunft der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 18.11.2005 berücksichtige die Verkürzung der jährlichen Sonderzahlung aufgrund von § 4a BSZG ab dem Jahre 2004 nicht.
Das OLG wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass die Rechtsprechung aller OLG zur Berücksichtigung des Kürzungsbetrages nach § 4a BSZG im Versorgungsausgleich gegensätzlich sei (für die Kürzung: OLG Schleswig v. 2.11.2005 - 10 UF 155/05, OLGReport Schleswig 2005, 782; OLG Koblenz v. 14.11.2005 - 7 UF 661/05, OLGReport Koblenz 2006, 347 = FamRZ 2006, 708; OLG Köln OLGReport Köln 2006, 44; OLG Oldenburg v. 11.4.2005 - 14 UF 27/05, OLGReport Oldenburg 2006, 53; gegen die Berücksichtigung der Kürzung: OLG Nürnberg v. 7.4.2005 - 10 UF 4069/04, OLGReport Nürnberg 2005, 462 = FamRZ 2005, 1749, OLG Schleswig, Beschl. v. 14.3.2005 - 15 UF 204/04; Beschl. v. 27.9.2005 - 8 UF 217/05).
Das OLG Rostock vertrat die Auffassung, dass eine Kürzung der jährlichen Sonderzahlung aufgrund von § 4a BSZG ab dem Jahre 2004 für die Errechnung des auszugleichenden Wertes nicht zu berücksichtigen sei. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH sei sowohl für den öffentlichen-rechtlichen als auch für den schuldrechtlichen Ausgleich stets die Bruttorente maßgebend. Gesetzgeberisches Ziel der Vorschrift des § 4a BSZG sei die wirkungsgleiche Übertragung der Übernahme des vollen Beitragssatzes zur Pflegeversicherung für Rentner auf die Versorgungsempfänger. Diese Regelung führe zu einer vereinfachten Abrechnung erhöhter Zahlungen an die Pflegeversicherung. Das gesetzgeberische Ziel der wirkungsgleichen Übertragung der erhöhten Belastungen der Rentner durch die Pflegeversicherung auf die Versorgungsempfänger gebiete es, auch im Versorgungsausgleich die Minderung der Sonderzahlungen unberücksichtigt zu lassen.
Link zur Entscheidung
OLG Rostock, Beschluss vom 14.12.2006, 11 UF 19/06