Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterschriftserfordernis Testament

 

Leitsatz (amtlich)

Bei der Errichtung eines eigenhändigen Testaments ist die Unterschrift am Schluss der Testamentsurkunde zu leisten, um den Urkundentext räumlich abzuschließen. Eine lediglich auf dem Briefumschlag angebrachte Unterschrift kann ausnahmsweise der Abschlussfunktion genügen.

 

Verfahrensgang

AG Grevesmühlen (Beschluss vom 15.01.2013; Aktenzeichen 4 VI 444/11)

 

Tenor

1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des AG Grevesmühlen vom 15.1.2013 wird zurückgewiesen.

2. Der Beteiligte zu 1. trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 55.000 EUR.

 

Gründe

I. Mit notarieller Urkunde vom 14.12.2011 hat der Beteiligte zu 2. die Erteilung eines Erbscheins als Alleinerbe aufgrund testamentarischer Erbfolge beantragt. Der Beteiligte zu 2. und der Beteiligte zu 3. sind die leiblichen Kinder aus erster Ehe der Erblasserin mit dem am 9.2.1976 verstorbenen H. B. Für den Beteiligten zu 3. wurde durch das AG Bad Doberan mit Beschluss vom 3.11.2011 eine Betreuung eingerichtet.

Die Erblasserin war im Zeitpunkt ihres Todes mit dem Beteiligten zu 1. verheiratet. Beim AG Grevesmühlen war zum Aktenzeichen 7 F 51/11 ein Scheidungsverfahren zwischen den Eheleuten anhängig. Der Scheidungsantrag wurde unter dem 11.2.2011 von der Erblasserin gestellt und dem Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 1. am 4.3.2011 zugestellt. Im Scheidungsverfahren war ein Termin zur mündlichen Verhandlung für den 22.9.2011 anberaumt worden, der wegen des Todes der Erblasserin jedoch nicht mehr durchgeführt wurde.

Am 15.1.1994 hatten die Erblasserin und der Beteiligte zu 1. ein notariell beurkundetes gemeinschaftliches Testament errichtet, in welchem sie sich gegenseitig zum alleinigen Erben einsetzten, wobei nach dem Tode des längerlebenden Ehegatten die Kinder der Erblasserin zu gleichen Teilen als Erben berufen wurden. Dieses Testament war am 4.5.2004 notariell überarbeitet und hinsichtlich seiner inhaltlichen Regelungen dahingehend abgeändert worden, dass nach dem Tode des längerlebenden Ehegatten nunmehr der Beteiligte zu 2. Alleinerbe sein sollte. Am 31.5.2010 nahmen die Eheleute die notariellen Testamente durch übereinstimmende Erklärung aus der amtlichen Verwahrung zurück.

Nach dem Tod der Erblasserin hat der Beteiligte zu 2. dem Nachlassgericht ein von der Erblasserin herrührendes, eigenhändig geschriebenes, aber nicht unterzeichnetes Schriftstück mit folgendem Wortlaut vorgelegt:

"- Mein letzter Wille -

Alle meine Güter, Ersparnisse, meinen jeglichen Besitz vermache ich meinem Sohn Herrn M. B.

Im Falle, dass meinem Sohn M. B. etwas zustossen sollte, übernimmt meine Schwiegertochter Frau S. B. den Erbanspruch.

Im Falle, dass Herr M. B. sowie dessen Frau S. B. ein tötlicher Unfall passieren sollte, bekommen zu gleichen Teilen die Enkelkinder M. und J. mein gesamtes Erbe.

Mein 2. Sohn H. B. wird dann die Versicherungen erhalten die ich verwalte (Gesundheitszustand)? Mein Sohn M. B. wird ihn dann beraten.

Ich bin am heutigen Tage im Vollbesitz meiner geistigen Kräfte.

11.8.2011. Mein Sohn M. B. hat für H. eine Wohnung in seinem Haus zu sorgen, wenn er mein neues Haus erbt.

S., 8.3.2011"

Den ersten Teil des Textes einschließlich der Zeile "Ich bin am heutigen Tage im Vollbesitz meiner geistigen Kräfte" sowie Ort und Datum "8.3.2011" schrieb die Erblasserin mit einem blauen Kugelschreiber. Für die weiteren zwei Zeilen sowie das voranstehende Datum "11.8.2011" verwendete die Erblasserin ebenfalls einen Kugelschreiber, jedoch mit einer anderen blauen Farbe.

Mit eidesstattlicher, notariell aufgenommener Versicherung vom 14.12.2011 bekundete der Beteiligte zu 2., dass sich dieses Schriftstück in einem weißen, fest verschlossenen Briefumschlag befunden habe, auf dessen Vorderseite die eigenhändige Unterschrift der Erblasserin angebracht war. Da der Briefumschlag äußerlich nicht als Testament gekennzeichnet war, habe der Beteiligte zu 2. den Briefumschlag nach dem Tode der Erblasserin geöffnet.

Den Namenszug auf dem Briefumschlag schrieb die Erblasserin wiederum mit einer von den anderen Kugelschreibern abweichenden blauen Farbe.

Auf Nachfrage des Nachlassgerichtes hat der Notar Dr. C. mit Schriftsatz vom 5.10.2012 zur Auffindesituation nach Rücksprache mit dem Beteiligten zu 2. mitgeteilt, dass der verschlossene Briefumschlag mit dem Testament in einem Schrank in der Wohnung der Erblasserin gefunden worden sei. Er habe sich in einer Mappe befunden, in welcher auch andere Dokumente aufbewahrt worden seien, u.a. Dokumente für den Erwerb eines Hauses von der Firma Scan-Haus.

Im Rahmen der durch das Nachlassgericht veranlassten Anhörungen der Beteiligten hat der Beteiligte zu 1. mit anwaltlichem Schriftsatz vom 5.10.2012 dem Nachlassgericht mitgeteilt, dass er die Wirksamkeit des von der Erblasserin hinterlassenen Schriftstücks als Testament anzweifele und davon ausgehe, dass es sich lediglich um einen Testamentsentwurf handele, ...

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