Leitsatz (amtlich)
Inhaltlich unzulässige Eintragungen im Grundbuch nehmen nicht am Schutz des guten Glaubens teil. Inhaltlich unzulässig ist jede Eintragung, die einen Rechtszustand verlautbart, den es nicht geben kann.
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 18.4.2011 wird das AG Stralsund - Grundbuchamt - angewiesen, in dem betreffenden Grundbuch die Löschung des am 10.2.2011 in der Abteilung 2 lfd. Nr. 3 eingetragenen Amtswiderspruchs zu veranlassen.
Gründe
I. Die Beschwerdeführerin ist als Eigentümerin des Flurstücks 99 der Flur 1 im Grundbuch von A., Gemarkung N., Blatt 785, mit einem 14/27 Miteigentumsanteil eingetragen. Weitere Anteile an diesem Flurstück sind/waren in dem Grundbuch von A., Gemarkung N., Blätter 87, 90, 487 und 518 zugunsten unterschiedlicher Eigentümer wie folgt eingetragen:
Blatt 87: 2/27 Miteigentumsanteil; Blatt 90: 2/27 Miteigentumsanteil; Blatt 487: 2/27 und 2/27 Miteigentumsanteil; Blatt 518: 17/27 Miteigentumsanteil.
Bis zum Jahre 1962 waren an dem betreffenden Flurstück 99 jeweils Miteigentumsanteile mit einem Anteil von je 2/27 in insgesamt 27 Grundbüchern zu den Grundbuchblattnummern 65 bis 91 gebucht. Die einzeln gebuchten Anteile für das Flurstück 99 ergaben in der Summe fehlerhaft 54/27. Die Anteile wurden später teilweise auf andere Blätter umgebucht oder verblieben im entsprechenden Grundbuchblatt.
Die in den Grundbüchern mit den Blattnummern 68, 72, 84, 86 (später Blatt 112), 89 (später Blatt 526), 70 (später Blatt 571), 73 (später Blatt 619) und 79 (später Blatt 68) gebuchten Miteigentumsanteile wurden im nunmehr bestehenden Grundbuchblatt 518 zusammengefasst und zu 17/27 Anteile gebucht. Hiervon stand der 2/27 Anteil zu der alten Blattnummer 86 (später Blatt 112, jetzt Blatt 518) im Eigentum der inzwischen verstorbenen Frau M. S., deren Erben unbekannt sind. Ein Anteil von 1/27 dieser alten Blattnummer 86 (später Blatt 112) wurde im Jahr 1997 (ON 14/31 des GB-Blatts 518) auf Herrn D. R. und weiter im Jahr 2002 auf Frau D. N.-R. übertragen.
Zu dem Grundbuchblatt 487 wurden die Anteile der ursprünglichen Blätter 77 und 80 zusammengeführt und zu 2 × 2/27, insgesamt 4/27 Anteilen gebucht. Die ursprünglichen Grundbuchblätter 87 und 90 blieben hingegen mit ihren Anteilen von jeweils 2/27 bestehen.
Von den alten Grundbuchblättern 65, 67, 69, 71, 74, 78, 82, 83 und 91 wurde jeweils 1/27 Anteil auf das neue Bestandsblatt 64 gebucht, insgesamt 9/27 Anteile (vgl. ON 14/3 und 14/10 zu Blatt 518 sowie Schreiben des AG Stralsund vom 8.7.2010). Dieser Anteil von 9/27 war Gegenstand der Übertragung aufgrund eines Vermögenszuordnungsbescheides vom 23.7.2003 zugunsten der Beschwerdeführerin. Mit Ersuchen vom 23.7.2003 beantragte die Oberfinanzdirektion B. die Eintragung der Beschwerdeführerin als Eigentümerin in das Grundbuch betreffend dieser 9/27 Miteigentumsanteile aus dem Bestandsblatt 64, die dem Ersuchen entsprechend vollzogen wurde. Dieser 9/27 Anteil wurde unverändert zunächst auf das Blatt 599 und zuletzt auf das jetzt bestehende Blatt 785 übertragen. Von den alten Grundbuchblättern 75 (später Blatt 64), 76, 81, 85 und 88 wurde jeweils ein 2/27 Anteil auf das Bestandsblatt 114 mit insgesamt 10/27 gebucht (vgl. ON 14/3 und 14/10 zu Blatt 518 sowie Schreiben des AG Stralsund vom 8.7.2010) und später auf das Blatt 599 unter Berichtigung der Anteilshöhe von 10/27 Anteil auf 5/27 Anteil übertragen. Dieser Anteil von 5/27 war ebenfalls Gegenstand der Übertragung aufgrund eines Vermögenszuordnungsbescheides vom 23.7.2003 zugunsten der Beschwerdeführerin, weshalb auch für diesen Anteil von 5/27 betreffend das Bestandsblatt 114 aufgrund eines Ersuchens der Oberfinanzdirektion B. vom 23.7.2003 die Eintragung der Beschwerdeführerin als Eigentümerin im Grundbuch vorgenommen wurde, wobei der 5/27 Anteil später unverändert auf das jetzt bestehende Blatt 785 übertragen wurde. Im Grundbuchblatt 785 erfolgte eine Zusammenfassung der für die Beschwerdeführerin gebuchten Anteile von 9/27 und 5/27 zu einem Miteigentumsanteil von 14/27 an dem Flurstück 99.
Aufgrund von Hinweisen des Katasteramtes sowie des Amtes für Landwirtschaft F., dass eine Buchung wegen offensichtlich fehlerhafter Anteilshöhe nicht möglich sei und daher statt der Buchung von jeweils 2/27 Anteilen eine Berichtigung auf 1/27 Anteile in den einzelnen Blättern zu veranlassen sei, änderte das Grundbuchamt durch eine amtswegige Berichtigung vom 8.10.2009 die Miteigentumsanteile in den Grundbüchern von Blatt 87 und 90 von jeweils 2/27 auf 1/27 Anteil, in Blatt 487 von 2 × 2/27 auf 2 × 1/27 Anteil und in Blatt 518 von 17/27 Anteil auf 9/27 Anteil. Diese Berichtigung änderte das Grundbuchamt von Amts wegen erneut und machte sie durch Berichtigung vom 8.7.2010 rückgängig, indem es wieder die Anteile in Blatt 87 und 90 auf 2/27, in Blatt 487 auf insgesamt 4/27 und in Blatt 518 auf insgesamt 17/27 korrigierte. Zur Begründung führte es aus, dass die in diesen Grundbüchern eingetragenen Eigentümer das E...