Verfahrensgang

AG Neustrelitz (Aktenzeichen 5 F 45/01)

 

Tenor

Der Verbleib des Kindes A. G. geboren am …1999, bei den Antragstellern als Pflegeeltern – den Eheleuten S.z – wird bis zur Entscheidung in der Hauptsache angeordnet.

Das Kreisjugendamt M.-S. als Aufenthaltsbestimmungspfleger wird verpflichtet, das Kind sofort an die Antragsteller zurückzugeben.

Eine Kostenentscheidung ergeht mit der Endentscheidung.

 

Gründe

Die Antragsteller sind Pflegeeltern des am …1999 geborenen A. G. Dieser wurde am 21.7.2000 wegen psychischer und körperlicher Auffälligkeiten durch die Familienpflegerin in das Krankenhaus in Ne. gebracht. Dort ist er bis zum 28.7.2000 behandelt worden. Da eine massive Kindeswohlgefährdung durch den Aufenthalt bei der Herkunftsmutter vorgelegen hat, konnte keine Rückkehr des Kindes in die Herkunftsfamilie erfolgen. Das Kind wurde in die Pflegefamilie der Antragsteller gegeben.

Mit Beschluß des Amtsgerichts Neustrelitz vom 31.8.2000 ist der Mutter N. G. das Aufenthaltsbestimmungsrecht sowie das Recht der Gesundheitsfürsorge für A. entzogen und auf das Kreisjugendamt Me-N. als Pfleger übertragen worden.

Seit August 2000 befindet sich A. nunmehr in der Pflegefamilie der Antragsteller.

Diese haben mit Schriftsatz vom 8.2.2001 beantragt, das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das betroffene Kind, A.s G.z, auf sie zu übertragen.

Mit Beschluß des Familiengerichts vom 3.5.2001 ist der Antrag der Pflegeeltern auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts zurückgewiesen worden, ebenso der Hilfsantrag auf Anordnung zum Verbleib des Kindes in der Obhut der Pflegeeltern. Bereits am 26.4.2001 ist das Kind aus der Familie der Pflegeeltern herausgenommen worden und in eine neue Pflegefamilie – Eheleute D. – übergeben worden. Das Familiengericht hat seine Entscheidung im wesentlichen damit begründet, daß ein Wechsel des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Pflegeeltern – die Antragsteller – nicht dem Kindeswohl entspreche. Eine Entscheidung nach § 1666 BGB stelle eine Maßnahme dar, die nur solange zulässig sei, wie sie zur Gefahrenabwendung erforderlich sei. Eine Gefährdung des Kindes bei der Familie D. sei nicht gegeben. Einer Intensivierung des Kontaktes zwischen Mutter und Kind – die Mutter befindet sich ebenfalls im Haushalt der Familie D. – stehe daher nichts entgegen. Die Kindesmutter könne dort vielmehr beide Kinder, A.s und die inzwischen geborene Tochter L. gemeinsam und ganztätig betreuen, denn Frau D. unterstütze die Kindesmutter derzeit bei der Versorgung und Betreuung der Tochter L. Eine Verbleibensanordnung sei ebenfalls nicht erforderlich. Eine Gefährdung des Kindes sei nach vorheriger Prüfung des Jugendamtes und nach den Ermittlungen der Verfahrenspflegerin ausgeschlossen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Pflegeeltern, der Antragsteller. Gleichzeitig haben sie beantragt, im Wege einer einstweiligen Anordnung gem. § 1632 Abs. 4 BGB eine Verbleibensanordnung dahingehend zu erlassen, daß das Kind A. Ge.z bei den Antragstellern als Pflegeeltern verbleibt und anzuordnen, daß das Kind an die Antragsteller sofort zurückzugeben ist.

Dem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gem. § 1632 Abs. 4 BGB mußte nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand stattgegeben werden. Bis zur Entscheidung in der Hauptsache hat das Kind in der Pflegefamilie der Antragsteller seinen Platz. Dies dient dem Kindeswohl gegenwärtig am ehesten. Vorliegend soll keine Rückführung in die Herkunftsfamilie erfolgen, sondern ein Wechsel der Pflegeeltern. Einem solchen Herausgabeverlangen ist jedoch nur stattzugeben, wenn mit hinreichender Sicherheit auszuschließen ist, daß die Trennung des Kindes von seinen Pflegeeltern mit psychischen unf physischen Schädigungen verbunden sein kann. Hierzu aber hat im Hauptsacheverfahren zunächst eine umfassende Prüfung zu erfolgen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1552274

FamRZ 2001, 1633

ZfJ 2002, 32

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