Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Alleinsorge bei noch ausreichender Sozialer Basis
Verfahrensgang
AG Greifswald (Beschluss vom 30.08.2013; Aktenzeichen 62 F 214/13) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Kindesvaters wird der Beschluss des AG Greifswald - Familiengericht - vom 30.08.2013, Az.: 62 F 214/13, geändert.
Der Antrag der Kindesmutter, ihr die elterliche Sorge für das Kind ..., geb. am 11.09.2010, allein zu übertragen, wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Verfahrens tragen die Kindeseltern je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Die Beteiligten streiten vorliegend um das alleinige Sorgerechi für ihr Kind ..., geb. am 11.09.2010.
Die Kindeseltern haben bereits vor der Geburt des Kindes am 01.06.2010, nach Anerkennung der Vaterschaft für das zu erwartende Kind durch den Kindesvater, eine gemeinsame Sorgeerklärung nach § 1626a BGB vor dem Jugendamt abgegeben. In dem vorliegenden Verfahren begehrt die Kindesmutter nunmehr das alleinige Sorgerecht.
Anlass für die AntragsteIlung vom 16.07.2013 hat die Kindesmutter darin gesehen, dass sie im August 2014 mit dem Kind gemeinsam nach Hamburg verziehen wollte, der Kindesvater - zu dieser Zeit im Strafvollzug - hiermit jedoch nicht einverstanden war. Darüber hinaus hat sie dargetan, dass sie seit 2011 ohnehin alles das Kind Betreffende habe allein entscheiden müssen, da die Verständigung mit dem Kindesvater derzeit eingeschränkt sei. Wegen der unterschiedlichen Auffassungen zum Sorgerecht und zum Aufenthaltsbestimmungrecht habe sie sich auch an die Caritas gewandt.
Der Kindesvater ist dem Antrag der Kindesmutter erstinstanzlich entgegengetreten und hat dargelegt, dass es keinen Grund gebe, ihm die elterliche Sorge abzuerkennen.
Der Verfahrensbeistand hat ausgeführt, die Kindesmutter habe bis April 2013 regelmäßig mit dem Kind, mindestens einmal monatlich, den Vater im Strafvollzug besucht. Im März 2013 habe sie einen neuen Partner kennengelernt. Seit dem bestehe kein Kontakt des Kindesvaters mehr zum Kind. Laut Mitteilung der JVA hätten die Kindeseltern regelmäßig auch miteinander kommuniziert. Er unterbreite daher den Vorschlag, die elterliche Sorge beiden Elternteilen zu belassen.
Die Vertreterin des Jugendamtes hat sich im Termin vor dem Farniliengericht im Wesentlichen der Stellungnahme des Verfahrensbeistands angeschlossen.
Im Termin vor dem Familiengericht hat der Kindesvater ausdrücklich sein Einverständnis erklärt, dass die Kindesmutter mit dem Kind nach Hamburg verziehen kann. Dem Vorschlag des Gerichts, der Kindesvater könne der Mutter Vollmachten ausstellen, hat die Kindesmutter widersprochen.
Das Familiengericht hat sodann im Ergebnis der Anhörung der Kindeseltern, des Kindes, des Verfahrensbeistandes und des Jugendamtes mit Beschluss vom 30.08.2013 die elterliche Sorge für das Kind ..., geb. am 11.09.2010, auf die Kindesmutter allein übertragen und ihr die Kosten des Verfahrens auferlegt.
Wegen der erstinstanzlich getroffenen Feststellungen und der Entscheidungsgründe nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Beschluss des Familiengerichts Bezug.
Gegen den Beschluss wendet sich der Kindesvater mit seiner Beschwerde.
Er legt insbesondere dar: Der Beschluss des Familiengerichts stelle sich als überraschende und nicht schlüssige Entscheidung dar. Dabei habe sich der Vorsitzende im Nachgang zur mündlichen Verhandlung nur von den negativen Erinnerungen aus seiner Tätigkeit als Strafrichter, in der er ihn strafrechtlich verurteilte, leiten lassen. Es gebe keine sachlichen Gründe, die eine Gefährdung des Kindeswohls beinhalten und einen Entzug der elterlichen Sorge rechtfertigten. Er sei noch in der Verhandlung davon ausgegangen, dass der Antrag der Kindesmutter aufgrund der Empfehlungen der weiteren Beteiligten nicht erfolgreich sein werde. Der Vorsitzende Richter habe sich dahingehend ebenso geäußert. Nun werde ihm eine Erziehungsungeeignetheit aufgrund seiner Straffälligkeiten unterstellt, die dem konkreten Sachverhalt jedoch nicht entspreche. Es gebe keinerlei objektivierbare Fakten, die eine Erziehungsungeeignetheit implementieren. Er habe regelmäßig trotz Strafvollzugs Umgang ausgeübt, bis die Kindesmutter eine neue Beziehung eingegangen ist und nach Hamburg verzog. Sämtliche Straftaten hätten keinerlei Bezug zu den für die Erziehung eines Kindes notwendigen Kompetenzen. Er werde aufgrund seiner positiven Entwicklung bereits vorzeitig aus der Haft entlassen und sei wieder in der Lage, unbeschränkt seinen Vaterrechten und "-pflichten nachzugehen. Er habe sich einem fakultativen Trainingsprogramm "Triple P" anvertraut, um zusätzliche Kompetenzen zu erlangen, die ihm aufgrund der Elterntrennung bei der Kontaktpflege und Erziehung ... helfen werden. Ferner habe er sich durch Teilnahme an Männer- und Gewaltberatung eine deutliche Distanz zu seiner straffälligen Vergangenheit erarbeitet. Die Folgen des Bindungsabbruchs, wie er hier beschlossen wurde, würden zu einem Bruch der Entwicklung des Kindes führen. Das gelten...