Entscheidungsstichwort (Thema)
Ermittlung des Gemeinschaftsverhältnisses durch Auslegung
Normenkette
BGB §§ 133, 428; GBO § 47 Abs. 1
Tenor
1. Die Zwischenverfügung des AG ... - Grundbuchamt - vom 26.11.2010 in der Form des Nichtabhilfebeschlusses vom 8.12.2010 wird aufgehoben und die Sache dem Grundbuchamt zurückgegeben.
2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragstellerin ist Eigentümerin der an das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück der Grundstückseigentümer - Grundbuch von ... Gemarkung ..., Flur ..., Flurstück ... - angrenzenden Grundstücke, eingetragen im Grundbuch von ... Blatt ... und ... Auf diesen befindet sich ein Feuerwehrgebäude, welches über die Heizungsanlage des benachbarten Wohnhauses mitversorgt wird. Die Feuerwehrsirene befindet sich auf dem Dach des Wohnhauses.
Mit notarieller Urkunde vom 19.3.2010 (UR-Nr ... des Notars ...) bewilligten die Grundstückseigentümer zugunsten der jeweiligen Eigentümer der beiden Grundstücke eine Grunddienstbarkeit hinsichtlich der Wärmeversorgung sowie eine solche hinsichtlich der Duldung und Unterhaltung der Sirene, deren Eintragung die Antragstellerin beantragte.
Mit Zwischenverfügung vom 26.11.2010, zugestellt am 30.11.2010, hat das Grundbuchamt beanstandet, dass das Berechtigungsverhältnis der Grunddienstbarkeitsberechtigten untereinander (§ 47 Abs. 1 GBO) nicht angegeben sei.
Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer am 6.12.2010 eingegangenen Beschwerde. Sie meint, es bedürfe der Angabe nach § 47 Abs. 1 GBO nicht, da sie Eigentümerin beider herrschender Grundstücke sei, und nimmt hierzu Bezug auf den Beschluss des BayObLG v. 21.2.2002 - 2Z BR 10/02 - (MittBayNot 2002, 288).
Mit Beschluss vom 8.12.2010 hat das Grundbuchamt der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die Beschwerde ist gem. §§ 71 Abs. 1, 73 GBO zulässig, sie ist auch begründet.
Die angefochtene Zwischenverfügung ist zu Unrecht ergangen.
Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Grundbuchamt entweder den Antrag unter Angabe von Gründen zurückzuweisen oder eine angemessene Frist zur Behebung des Hindernisses zu bestimmen, § 18 Abs. 1 GBO. Das Grundbuchamt hat dabei alle für die Eintragung in Betracht kommenden Vorschriften sachlich-rechtlicher und verfahrensrechtlicher Art, auch bloße Ordnungsvorschriften zu beachten (vgl. Demharter, GBO, 27. Aufl., § 18 Rz. 2).
Entgegen der Auffassung des Grundbuchamtes liegt ein Eintragungshindernis jedoch nicht vor.
Zwar ist im Eintragungsantrag vorliegend ein Gemeinschaftsverhältnis i.S.d. § 47 Abs. 1 GBO nicht angegeben. Nach dieser Vorschrift - bei der es sich um eine Ordnungsvorschrift handelt (vgl. Demharter, a.a.O., § 47 Rz. 35) - soll, wenn ein Recht für mehrere gemeinschaftlich eingetragen werden soll, die Eintragung in der Weise erfolgen, dass entweder die Anteile der Berechtigten in Bruchteilen angegeben werden oder das für die Gemeinschaft maßgebende Rechtsverhältnis bezeichnet wird.
Vorliegend sollen die beiden Grunddienstbarkeiten jeweils für mehrere Berechtigte, nämlich die jeweiligen Eigentümer der Grundstücke ..., Blatt ... und ..., eingetragen werden. Dabei kommt es zunächst nicht darauf an, dass sich beide Grundstücke derzeit im Eigentum der Antragstellerin befinden. Im Gegensatz zur beschränkt persönlichen Dienstbarkeit wird die Grunddienstbarkeit nämlich nicht für eine bestimmte Person, sondern für den jeweiligen Eigentümer des herrschenden Grundstücks bestellt. Da die Berechtigung dem jeweiligen Grundeigentum folgt, handelt es sich auch im Falle der faktischen Personenidentität bei einer Mehrheit von herrschenden Grundstücken formal um mehrere Berechtigte.
Fehlt es an der Angabe des Gemeinschaftsverhältnisses, so ist eine Zwischenverfügung grundsätzlich erforderlich. Die fehlende Angabe ist allerdings dann nicht zu beanstanden, wenn sich das in der Eintragungsbewilligung nicht angegebene Gemeinschaftsverhältnis vom Grundbuchamt durch Auslegung ermitteln lässt (vgl. Demharter, a.a.O., § 47 Rz. 14). Die Eintragungsbewilligung ist als verfahrensrechtliche Erklärung der Auslegung entsprechend § 133 BGB grundsätzlich zugänglich; führt die Auslegung zu einem eindeutigen und zweifelsfreien Ergebnis, so ist das Grundbuchamt verpflichtet, auf diese zurückzugreifen (vgl. Demharter, a.a.O., § 19 Rz. 28). So liegt der Fall hier. Der Inhalt der jeweiligen Grunddienstbarkeit, wie er sich aus der Bewilligung ergibt, lässt nämlich nur den Schluss zu, dass zwischen den jeweiligen Eigentümern der herrschenden Grundstücke Gesamtberechtigung im Sinne der Gesamtgläubigerschaft des § 428 BGB besteht, also jeder Dienstbarkeitsberechtigte die ganze Leistung fordern kann, der Schuldner sie jedoch nur einmal zu bewirken verpflichtet ist. Nach dem Inhalt der Bewilligung ist jeweils eine unteilbare Leistung geschuldet, nämlich die Beheizung des Feuerwehrgebäudes bzw. Duldung von Betrieb und Wartung der Sirene. Eine andere Form des Berechtigung...