Verfahrensgang
AG Stralsund (Entscheidung vom 11.09.2014; Aktenzeichen 322 OWi 702/14) |
Tenor
1. Der Antrag des Betroffenen, die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Stralsund vom 11.09.2014 zuzulassen, wird als unbegründet verworfen.
2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Stralsund verurteilte den Betroffenen am 11.09.2014 wegen vorsätzlichen Unterlassens der Vorführung eines Lkw zur Hauptuntersuchung zu einer Geldbuße in Höhe von 60 € (Ordnungswidrigkeit gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1, § 69a Abs. 2 Nr. 14 StVZO, § 24 StVG).
Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seinem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde. Er macht mit der Sachrüge geltend, seine Verurteilung verstoße gegen das Verbot der Doppelbestrafung, weil der verfahrensgegenständliche Verstoß bereits mit seit dem 19.08.2014 bestandskräftigem Bußgeldbescheid des Landrates des Landkreises Vorpommern-Rügen vom 31.03.2014 geahndet worden sei.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, den Zulassungsantrag als unbegründet zu verwerfen. Der Betroffene hat hierauf mit Schreiben seines Verteidigers vom 10.12.2014 erwidert.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde war als unbegründet zu verwerfen, weil die hier allein in Betracht kommenden Voraussetzungen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG nicht gegeben sind.
1. Wenn gegen den Betroffenen - wie hier - eine Geldbuße von nicht mehr als 100 € festgesetzt wurde, kann die Rechtsbeschwerde wegen der angeblich fehlerhaften Anwendung von Normen des sachlichen Rechts, zu denen auch die Vorschriften gehören, aus denen sich Verfahrenshindernisse ergeben, nur zur Fortbildung des Rechts zugelassen werden, wenn dies geboten ist. Eine Zulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist in derartigen Fällen von Gesetzes wegen ausgeschlossen.
2. Stellt sich vor der Entscheidung über den Zulassungsantrag heraus, dass ein Verfahrenshindernis besteht, das bereits vor Erlass des angefochtenen Urteils eingetreten ist, steht dies einer Zulassung der Rechtsbeschwerde grundsätzlich entgegen, weil das Beschwerdegericht das Verfahren dann nach der Zulassung sofort nach § 80 Abs. 3 Satz 2, § 79 Abs. 3 Satz 1, § 354 Abs. 1 StPO einstellen müsste und deswegen gerade daran gehindert wäre, etwas zur Fortbildung des sachlichen Rechts beizutragen (vgl. § 80 Abs. 5 OWiG). Etwas anderes kann nur in solchen Fällen gelten, in denen es gerade darum geht, nach Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts zu diesem Verfahrenshindernisses etwas zu sagen (vgl. Seitz in Göhler, OWiG, 16. Aufl. § 80 Rdz. 23 f. m.w.N.). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier jedoch nicht vor.
a) Bei dem bußgeldbewehrten Verstoß gegen das Gebot, ein zulassungspflichtiges Kraftfahrzeug in regelmäßigen Zeitabständen untersuchen zu lassen (§ 29 Abs. 1 Satz 1, § 69a Abs. 2 Nr. 14 StVZO, § 24 StVG), handelt es sich um eine Dauerordnungswidrigkeit durch Unterlassen (OLG Frankfurt NStZ 1983, 224), die mit Ablauf der Vorführfrist beginnt und deren Beendigung eintritt, wenn der Handlungspflicht nachgekommen und damit der rechtswidrige Zustand beseitigt wird (KK-Graf, OWiG, 4. Aufl., § 31 Rdz. 25 f. m.w.N.; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., § 29 StVZO, Rdz. 35 m.w.N.; OLG Hamm, VRS 48, 344 f.: "bis die Anmeldung nachgeholt wird"; OLG Frankfurt aaO.; OLG Stuttgart, VRS 57, 462: "bis zur gültigen Anmeldung"; BayObLG, VRS 63, 221: "Vornahme der gebotenen Handlung"). Das war nach den getroffenen Urteilsfeststellungen mit der Vorführung des Lkw bei der DEKRA im "Herbst 2013" der Fall (UA S. 2). Weil § 29 Abs. 1 Satz 1 StVZO i.V.m. Nr. 2.1.4 der Anlage VIII keine Pflicht begründet, das Fahrzeug in mängelfreiem Zustand vorzuführen, ist der Betroffene damit - wenn auch um mehrere Monate verspätet - seiner Pflicht nach dieser Vorschrift nachgekommen, weshalb die Ordnungswidrigkeit damit beendet war. Der nachfolgende Verstoß gegen die Verpflichtung, die bei dieser Hauptuntersuchung festgestellten "schwerwiegenden Mängel" (UA S. 2) unverzüglich zu beheben und das Fahrzeug spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach dem Tag der durchgeführten Hauptuntersuchung wieder vorzuführen (§ 29 Abs. 7 Satz 2 StVZO), stellt eine eigenständige Ordnungswidrigkeit nach § 69a Abs. 2 Nr. 18 StVZO i.V.m. Nr. 3.1.4.3 Satz 2 Halbsatz 2 der Anlage VIII zur StVZO dar und lässt nicht die ursprüngliche Vorführungspflicht nach § 29 Abs. 1 Satz 1 StVZO weiter bestehen (OLG Karlsruhe VRS 125, 320).
b) Mit der Vorführung im "Herbst 2013" begann hinsichtlich der damit beendeten Dauerordnungswidrigkeit des Verstoßes gegen die Pflicht aus § 29 Abs. 1 Satz 1 StVZO die dreimonatige Verjährungsfrist des § 26 Abs. 3 StVG zu laufen (§ 31 Abs. 3 Satz 1 OWiG). Bereits dem Erlass des Bußgeldbescheides vom 31.03.2014 könnte damit, sofern keine Unterbrechungstatbestände eingetreten sind (§ 33 OWiG), das Verfahrenshindernis der Verfolgungsverjährung entgegengestanden haben (§ 31 Abs. 1 Satz 1 OWiG).
c) Auch wenn dies nicht der Fall gew...