Leitsatz (amtlich)

Wertfestsetzung bei einer Unterlassungsklage im Zusammenhang mit Preisangabeverstößen, hier: fehlende Grundpreisangabe

 

Normenkette

GKG § 51 Abs. 2, 3 S. 1; UWG § 12 Abs. 3

 

Verfahrensgang

LG Rostock (Urteil vom 13.01.2021; Aktenzeichen 6 HK O 119/20)

 

Tenor

1. Die Beschwerde der Beklagten gegen die in dem Anerkenntnisurteil des Landgerichts Rostock vom 13.01.2021, Az.: 6 HK O 119/20, enthaltene Streitwertfestsetzung wird zurückgewiesen.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Eine Kostenerstattung findet nicht statt.

 

Gründe

1. Über die Beschwerde entscheidet der Senat im Ganzen, weil es sich bei der angefochtenen Wertfestsetzung durch den KfH-Vorsitzenden im Rechtssinne nicht um eine Einzelrichterentscheidung (§§ 66 Abs. 6 Satz 1, 2. Halbs., 68 Abs. 1 Satz 5 GKG) handelt (BGH, Beschluss vom 20.10.2003 - II ZB 27/02, NJW 2004, 856 [Juris; Tz. 10]; Senat, Beschluss vom 05.02.2020 - 2 W 2/20; KG, Beschluss vom 01.03.2016 - 23 W 7/16, MDR 2016, 422 [Juris; Tz. 3]).

2. In der Sache bleibt die - zulässige - Beschwerde der Beklagten ohne Erfolg.

a) Der vom Landgericht für den hier streitbegriffenen Verstoß gegen Vorschriften der Preisangabeverordnung - fehlende Grundpreisangabe - nach Maßgabe des § 51 Abs. 2 GKG festgesetzte Wert von 10.000,00 EUR ist - auch unter ergänzender Berücksichtigung von § 51 Abs. 3 Satz 1 GKG und § 12 Abs. 3 UWG - nicht übersetzt. Vielmehr bewegt sich diese Wertfestsetzung im Rahmen des in der Rechtsprechung üblicherweise "Veranschlagten", und zwar auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Angelegenheit keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufgewiesen hat, vielmehr - diese Einschätzung teilt der Senat durchaus - vergleichsweise einfach gelagert war, und außerdem der verfahrensanlassgebende (Erst-) Verstoß von wirtschaftlich eher geringem Gewicht gewesen ist. Auch in insoweit vergleichbaren - leichteren - Fällen finden sich praktisch keine Entscheidungen, die von einem Wert von unter 10.000,00 EUR ausgehen (vgl. BGH, Beschluss vom 25.06.2020 - I ZR 205/19 [Juris; Tz. 2, 8, 12 f.]; OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.12.2020 - I-15 U 20/20 [Juris; Tz. 47 f., 117]; OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 12.05.2020 - 6 W 56/20 [Juris; Tz. 17]; OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 28.01.2021 - 6 U 181/19 [Juris; Tz. 45, 48]; LG Amberg, Urteil vom 07.12.2020 - 41 HK O 810/20, WRP 2021, 258; lediglich OLG Hamburg, Urteil vom 25.06.2020 - 3 U 184/19, WRP 2021, 88 [Juris; Tz. 21], hat mit 3.000,00 EUR einen niedrigeren Wert angenommen, dies allerdings unter Berücksichtigung der Besonderheit, dass dort die Preisangabe als solche nicht gefehlt hat, sondern nur - zumindest im Berufungsrechtszug nur noch - um den konkreten Ort gestritten wurde, an dem die Angabe zu platzieren ist).

b) Soweit die Beschwerde ergänzend darauf abhebt, mit der jüngsten UWG-Novelle solle gerade das Abmahnwesen in Bezug auf (bloße) Preisangabeverstöße eingedämmt werden, ist richtig, dass der neue § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG für solche Fälle Einschränkungen bringt, dies allerdings insofern, als hier für die Abmahnung in gewissen Konstellationen keine Kosten mehr geltend gemacht werden dürfen (vgl. Omsels/Zott, WRP 2021, 278 [284 f.], m.w.N.). Ob sich daraus auch Schlüsse auf die Wertfestsetzung ziehen lassen (werden), erscheint zumindest fraglich. Vor allen Dingen aber ist die Neuregelung noch nicht in Kraft getreten; für den vorliegenden Fall beansprucht sie jedenfalls noch keine Gültigkeit.

3. Die Entscheidung im Kostenpunkt folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 14494745

NJ 2021, 316

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge