Leitsatz (amtlich)

Zur Indizwirkung von parteiseitig geäußerten Wertvorstellungen für die Wertfestsetzung im Rahmen des § 51 Abs. 2 GKG.

 

Normenkette

GKG § 51 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Rostock (Beschluss vom 20.07.2021; Aktenzeichen 6 HK O 11/21)

 

Tenor

1. Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 23.07.2021 gegen den Beschluss des Landgerichts Rostock vom 20.07.2021 - Az.: 6 HK O 11/21 - wird zurückgewiesen.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; eine Kostenerstattung findet nicht statt.

 

Gründe

1. Über die Beschwerde entscheidet der Senat im Ganzen, weil es sich bei der angefochtenen Entscheidung durch den KfH-Vorsitzenden im Rechtssinne nicht um eine Einzelrichterentscheidung (§§ 66 Abs. 6 Satz 1, 2. Halbs., 68 Abs. 1 Satz 5 GKG) handelt (BGH, Beschluss vom 20.10.2003 - II ZB 27/02, NJW 2004, 856 [Juris; Tz. 10]; Senat, Beschluss vom 06.05.2021 - 2 W 6/21 [Juris; Tz. 5]; Senat, Beschluss vom 17.05.2021 - 2 W 4/21, NJ 2021, 316 [Juris; Tz. 1]; KG, Beschluss vom 01.03.2016 - 23 W 7/16, MDR 2016, 422 [Juris; Tz. 3]).

2. In der Sache bleibt die mit Blick insbesondere auf § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG zulässige Beschwerde - die wörtliche Anfechtung eines nach Aktenlage nicht existierenden Beschlusses "vom 02.07.2021", zugestellt am "05.07.2021", stellt eine unschädliche Falschbezeichnung dar - ohne Erfolg.

a) Der Senat teilt die Einschätzung des Landgerichts, das hier auf Grundlage des § 51 Abs. 2 GKG einen Wert von lediglich 10.000,00 EUR angesetzt hat, und nimmt neben den Gründen des angefochtenen Beschlusses vom 20.07.2021 insbesondere auch auf die Begründung der Nichtabhilfeentscheidung vom 26.07.2021 Bezug, an deren Richtigkeit im Ergebnis auch der Schriftsatz der beschwerdeführenden Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 21.09.2021 nichts zu ändern vermag. Unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Falles erscheint ein höherer Wertansatz weder veranlasst noch gerechtfertigt.

b) Richtig und den Prozessbevollmächtigten des Klägers zuzugeben ist im Ausgangspunkt, dass der Wertangabe, die der Kläger im Zeitpunkt der Klageerhebung tätigt, grundsätzlich indizielles Gewicht für die Streitwertfestsetzung zukommt (KG, Beschluss vom 09.04.2010 - 5 W 3/10, WRP 2010, 789 = MDR 2010, 839 [Juris; Tz. 4]; KG, Beschluss vom 22.02.2021 - 5 W 1024/20 [Juris; Tz. 32]; OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 14.03.2017 - 6 W 24/17, WRP 2017, 719 [Juris; Tz. 2]; OLG Hamm, Urteil vom 17.11.2015 - I-4 U 34/15, GRUR-RR 2016, 188 = MMR 2016, 549 [Juris; Tz. 172]; vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 15.11.2017 - 3 W 92/17, WRP 2018, 495 = Magazindienst 2018, 227 [Juris; Tz. 2]), zumal das Landgericht (in anderer Besetzung) dieser Wertangabe - 20.000,00 EUR - im Rahmen der vorläufigen Wertfestsetzung (Beschluss vom 28.01.2021) noch gefolgt war. Auch knüpft diese Indizwirkung zumindest auch daran, dass der Kläger in dieser Phase typischerweise noch nicht absehen kann, ob der Prozess gewonnen wird, was ihn tendenziell dazu veranlassen wird, den Wert nicht zu hoch anzusetzen, sondern sich mit realistischen Größenordnungen zu begnügen, zumal zunächst einmal Vorschuss (§ 12 Abs. 1 GKG) aus dem vorläufig angegebenen Wert zu leisten ist und auch deshalb regelmäßig kein Interesse besteht, "über das Ziel hinauszuschießen". Ob die beklagte Partei die klägerische Wertvorstellung unkommentiert lässt bzw. sogar zustimmend goutiert oder aber umgekehrt als übersetzt rügt, gibt also nicht ohne Weiteres den Ausschlag. Gleichwohl fällt die Indizwirkung in der Tendenz schwächer aus, wenn die beklagte Partei dem Wert von vornherein entgegentritt, also ebenfalls schon zu einem Zeitpunkt, in dem sich belastbare Prognosen zum Prozessausgang regelmäßig noch nicht anstellen lassen. So liegt der Fall hier, denn die Beklagte hat bereits in der Klageerwiderung ausdrücklich auf den aus ihrer Sicht deutlich überhöhten klägerischen Wertansatz hingewiesen und um niedrigere Wertfestsetzung ersucht. Damit streitet hier zu Gunsten der Klagepartei jedenfalls nicht das deutlich stärkere Gewicht einer vom Gegner unwidersprochen gebliebenen Wertangabe (OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 03.11.2011 - 6 W 65/10 [Juris; Tz. 9]; OLG Hamburg, Beschluss vom 08.06.2006 - 5 W 77/06, OLGR 2007, 425 = WRP 2007, 95 [Juris; Tz. 5 f.]; vgl. BGH, Beschluss vom 16.05.2013 - VII ZR 253/12, NJW-RR 2013, 1402 [Juris; Tz. 5]). So oder so entfalten die Parteiangaben zum Wert aber keine Bindungswirkung für das Gericht. Jedenfalls die einseitig gebliebene Wertvorstellung (nur) des Klägers entbindet das Gericht nicht von einer eigenständigen Prüfung anhand der vorgetragenen Tatsachen.

c) Ausgehend hiervon ist die angefochtene Wertfestsetzung nicht zu beanstanden. Die mit den Klageanträgen angegriffenen Verletzungshandlungen mögen formal - selbst innerhalb von I.1 - unterschiedlich sein. Sie liegen aber, wie das Landgericht bereits zutreffend hervorgehoben hat, ihrer Art und ihrem Zusammenwirken nach derart "eng beieinander", dass eine schlichte Addition vorliegend unangebracht ersch...

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