Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 2. Vergabekammer bei dem Wirtschaftsministerium … vom 23.11.2000, Az. 2 VK 4/00, wird zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Die Zuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten auf Seiten der Antragsgegnerin war notwendig.
4. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf DM 23.350,00 festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Antragsgegnerin führte ein Vergabeverfahren zur Entsorgung einer Holzhalde auf Pier III im Überseehafen R. durch, an dem sich die Antragstellerin beteiligte. Im Hinblick auf die aus der Brandgefahr des Holzstapels resultierenden Dringlichkeit entschloss sich die Antragsgegnerin am 13.10.1999 zur Preisabfrage mit anschließender freier Vergabe auf Verhandlungsbasis. Nachdem am 21.12.1999 insgesamt neun Preisangebote vorlagen, führte die Antragsgegnerin mit fünf Anbietern Bietergespräche, so auch mit der Antragstellerin. In diesen wurden insbesondere die verwandte Technologie, der angebotene Entsorgungszeitraum und der Preis besprochen.
Mit Schreiben vom 29.02.2000 erteilte die Antragsgegnerin dem Mitbewerber … H. und V. mbH & Co. L. & R. KG; H., den Zuschlag. In dem Schreiben hieß es:
Wir beauftragen Sie auf der Grundlage Ihres Angebotes vom 20.12.1999 sowie der Bietergespräche vom Februar 2000 mit der Entsorgung der Bauholzhalde vom Pier III. Folgende Prämissen sind hierbei zu beachten:
- Einholung der erforderlichen Genehmigungen über das StAUN durch Sie sowie uns gegenüber deren Nachweise im März 2000! (Ist dieser Termin durch Sie nicht einhaltbar, gilt dieser Auftrag als nicht vereinbart)
- Freigabe des Holzes durch das Gericht auf Zugriff bis zum 10.03.2000. Sollte sich dieser Termin verzögern, ist ggf. der Fertigstellungstermin dementsprechend anzupassen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Auftragsschreibens wird auf Bl. 103 d. A. Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 01.03.2000 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass sie in Abstimmung mit dem StAUN unter Beachtung des Genehmigungsvorlaufes einem Mitbewerber den Zuschlag erteilt habe.
Die Antragstellerin hat am 15.03.2000 die Vergabekammern bei dem Wirtschaftsministerium … angerufen. Sie hat zur Begründung ausgeführt, der Zuschlag verstoße gegen den aus §§ 97 Abs. 5 GWB, 25 Nr. 3 S. 1 VOL/A abzuleitenden Grundsatz, den Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot zu erteilen. Die Antragstellerin habe – wie ihr die Antragsgegnerin am 18.02.2000 erklärt habe den niedrigsten Gesamtpreis angeboten. Die von der Antragsgegnerin vorgetragenen Gründe für die angegriffene Zuschlagserteilung, die „des Genehmigungsvorlaufes”, seien nicht zulässig, da sie diesen Zeitaspekt vorher in der Bekanntmachung bzw. in den Vergabeunterlagen hätte angeben müssen. Dies habe die Antragsgegnerin rechtswidrig unterlassen.
Die Antragstellerin hat beantragt,
- der Antragsgegnerin zu untersagen, den Auftrag für die Entsorgung der Holzhalde auf Pier III im Überseehafen R. die der Antragstellerin mit Schreiben vom 01.03.2000 angekündigt wurde, zu vergeben,
- hilfsweise festzustellen, dass die Auftragsvergabe durch die Antragsgegnerin in Sachen „Entsorgung der Holzhalde auf Pier III im Überseehafen Rostock”, die der Antragstellerin mit Schreiben vom 01.03.2000 angekündigt wurde, rechtswidrig ist,
- festzustellen, dass die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes zu dem Nachprüfungsverfahren erforderlich ist,
- umfassende Akteneinsicht zu gewähren in die Akten der Antragsgegnerin und der gegebenfalls Beizuladenden, soweit sie für das in Streit stehende Vergabeverfahren von Bedeutung sind.
Mit Schriftsatz vom 21.03.2000 hat sie ergänzend beantragt,
das zur Überprüfung gestellte Vergabeverfahren auszusetzen und die Antragsgegnerin zu verpflichten, der Antragstellerin den Auftrag gemäß dem Angebot in der Fassung vom 16.02./22.02.2000 zu erteilen,
Die Antragsgegnerin hat beantragt,
- den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin vom 15.03.2000 als unzulässig zurückzuweisen,
- die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die Antragsgegnerin für erforderlich zu erklären.
Die Antragsgegnerin hat u. a. vorgetragen, der Nachprüfungsantrag sei unzulässig, weil sie den Auftrag bereits vor Beginn des Nachprüfungsverfahrens erteilt habe.
Die 2. Vergabekammer bei dem Wirtschaftsministerium … hat durch Beschluss vom 23.11.2000 die Anträge der Antragstellerin zurückgewiesen, diese in die Kosten des Verfahrens verurteilt sowie die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten auf Seiten der Antragsgegnerin für notwendig erklärt.
Zur Begründung hat die Vergabekammer ausgeführt, der Nachprüfungsantrag sei unzulässig. Der Zuschlag sei bereits erteilt worden, bevor das Nachprüfungsverfahren eingeleitet worden sei.
Gegen diese Entscheidung hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 11.12.2000 sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin aus, die Beschwerdegegnerin habe mit dem Schreiben vom 29.02./02.03.2000 keinen Zuschlag i. S. v. § 114 Abs. 1 GWB erteilt. Der Auftrag s...