Verfahrensgang
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des Amtsgerichts Hagenow – Familiengericht – vom … Az.: … abgeändert und der Antragsgegnerin unter Beiordnung ihrer Prozeßbevollmächtigten, Rechtsanwältin … Schwerin, für das Zugewinnausgleichsverfahren vor dem Familiengericht ratenfreie Prozeßkostenhilfe bewilligt.
Gründe
Der Antragsteller hat am … das Guthaben in Höhe von DM … auf seinem Festgeldkonto bei der Sparkasse M. N. bei dem es sich um die gemeinsamen Ersparnisse der Parteien aus acht Jahren Ehezeit handelte, abgehoben und das Geld nach seiner unwiderlegten Behauptung aus Wut und Enttäuschung über das Scheitern der Ehe im Oktober 1995 im Ofen verbrannt. Dieses Verhalten erfüllt sowohl den Tatbestand der Verschwendung i.S.d. § 1375 Abs. 2 Nr. 2 BGB als auch den Tatbestand der Benachteiligungsabsicht i.S.v. § 1375 Abs. 2 Nr. 3 BGB.
§ 1375 Abs. 2 BGB soll jeden Ehepartner vor illoyalen Vermögensminderungen durch den anderen Ehegatten schützen. Wer sein Vermögen dazu benutzt, seine Enttäuschung und Wut auszulassen, der handelt illoyal. Enbensowenig, wie ein Unterhaltsberechtigter sich durch Vernichtung seines Vermögens von seiner Unterhaltspflicht befreien kann, kann sich ein Ehegatte durch Vernichtung seines Vermögens von seiner Zugewinnausgleichspflicht befreien.
Entgegen der Auffassung des OLG Schleswig (FamRZ 1986, 1208, 1209) kommt es nicht darauf an, ob die Vergeudung des Vermögenswertes „menschlich verständlich” ist. Der Begriff der Verschwendung hängt nicht davon ab, aus welchen Motiven der fragliche Vermögenswert verausgabt wird; entscheidend ist allein, daß die Ausgabe objektiv unnütz und übermäßig ist und zu den Vermögens- und Einkommensverhältnissen des Handelnden in keinem Verhältnis steht (MüchKomm/Gernhuber, 3. Aufl. 1993, § 1375 BGB Rn. 26). Für die sinnlose Vernichtung von Vermögenswerten gilt dies erst recht.
Wut und Enttäuschung über das Scheitern der Ehe richten sich naturgemäß gegen den anderen Partner. Folglich richtet sich auch die Vernichtung des Geldes direkt gegen die Antragsgegnerin: indem er die gemeinsamen Ersparnisse vernichtete, wollte der Antragsteller die Antragsgegnerin treffen und dadurch seine Wut und Enttäuschung abkühlen. Dieses Verhalten erfüllt den Tatbestand des § 1375 Abs. 2 Nr. 3 BGB. Wut und Enttäuschung sind hier keine entschuldigenden Beweggründe, sondern – im Gegenteil – klare Indikatoren für das Bestehen der Benachteiligungsabsicht.
Der Antragsgegnerin war daher die beantragte Prozeßkostenhilfe zu gewähren.
Fundstellen
Haufe-Index 1530700 |
FamRZ 2000, 228 |
FF 1999, 189 |