Entscheidungsstichwort (Thema)
Auskunftsanspruch wegen illoyaler Vermögensverfügung
Leitsatz (amtlich)
Der Verbrauch eines Betrages von 12.000 EUR über einen Zeitraum von neun Monaten rechtfertigt für sich allein gesehen nicht die Annahme einer illoyalen Vermögensverfügung durch Verschwendung von Vermögen, wenn bereits die intakte Ehe der Beteiligten von guten Einkommensverhältnissen und großzügigem Ausgabeverhalten geprägt war.
Normenkette
BGB § 1379 Abs. 1 Nr. 2, § 1375 Abs. 2 Nrn. 1-3
Verfahrensgang
AG Ludwigshafen (Beschluss vom 03.07.2015; Aktenzeichen 5g F 397/10 GÜ) |
Tenor
1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Teilbeschluss des AG - Familiengericht - Ludwigshafen am Rhein vom 3.7.2015 wird zurückgewiesen.
2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
4. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Stufenverfahrens um die Verpflichtung des Antragstellers zur Zahlung von Zugewinnausgleich an die Antragsgegnerin; das Verfahren befindet sich noch in der Auskunftsstufe.
Die am 19.3.1993 geschlossene Ehe der Beteiligten wurde auf den der Antragsgegnerin am 27.9.2010 zugestellten Antrag des Antragstellers durch Verbundbeschluss des AG - Familiengericht - Ludwigshafen am Rhein vom 20.2.2015 nach Abtrennung der Folgesache Zugewinnausgleich geschieden; der Scheidungsausspruch ist seit dem 22.7.2015 rechtskräftig.
Die Antragsgegnerin hat zuletzt noch Auskunft über den Verbleib eines Betrages von 15.000 EUR verlangt, den der Antragsteller am 30.12.2009 auf ein neu eröffnetes Tagesgeldkonto überwiesen und von dort bis März 2010 wieder abgezogen hatte, sowie die Ermittlung der Werte von drei Lebensversicherungen und der Ansprüche des Antragstellers gegenüber seiner Arbeitgeberin auf Arbeitnehmererfindervergütung für insgesamt drei Patente, jeweils zum Stichtag 27.9.2010.
Mit dem angefochtenen Teilbeschluss, auf den wegen des Sach- und Streitstands erster Instanz sowie wegen der Gründe Bezug genommen wird, hat das Familiengericht die Anträge abgewiesen.
Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Antragsgegnerin ihr Begehren auf Auskunft über den Verbleib der 15.000,00 EUR sowie auf Ermittlung des Wertes der Arbeitnehmererfindervergütungsansprüche weiter.
Der Antragsteller verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung.
Wegen des Sach- und Streitstands im Beschwerdeverfahren wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze, insbesondere Beschwerdebegründung und -erwiderung, sowie die zu den Akten gereichten Anlagen.
II. Die Beschwerde ist verfahrensrechtlich bedenkenfrei, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 58 Abs. 1, 61 Abs. 1, 63 Abs. 1 und 3, 64 Abs. 1 und 2, 117 Abs. 1 FamFG).
In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.
1. Einen Anspruch auf Auskunft über den Verbleib der 15.000,00 EUR hat das Familiengericht zutreffend verneint.
Zwar erfasst der Auskunftsanspruch nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB auch Auskünfte über den Verbleib von Beträgen, die dem Endvermögen gemäß § 1375 Abs. 2 Nrn. 1 - 3 BGB wegen illoyaler Vermögensverfügungen zuzurechnen sind (BGH Urteil vom 15.8.2012 - XII ZR 80/11 Rz. 35 ff; hier und nachfolgend zitiert nach juris). Denn auch diese Beträge sind für die Berechnung des Endvermögens maßgeblich.
Dieser Auskunftsanspruch besteht aber nicht unbeschränkt. Wer Auskunft über den Verbleib eines bestimmten Geldbetrages begehrt, der möglicherweise nach § 1375 Abs. 2 Satz 1 BGB dem Endvermögen hinzuzurechnen ist, hat konkrete Anhaltspunkte dafür vorzutragen, dass eine solche Hinzurechnung in Betracht kommt. Er hat Umstände zu benennen, aus denen sich ein nicht fern liegender Verdacht von benachteiligenden Handlungen des Auskunftspflichtigen im Sinne der genannten Vorschrift ergibt, also der Verdacht einer unentgeltlichen illoyalen Zuwendung (Nr. 1), einer Vermögensverschwendung (Nr. 2) oder einer Vermögensminderung in Benachteiligungsabsicht (Nr. 3) - BGH a.a.O. Rz. 37; Senat Beschluss vom 29.8.2014 - 2 UF 45/14.
Daran fehlt es hier.
Die - belegte - Überweisung eines Teilbetrages von 3.000,00 EUR an den Vater des Antragstellers im März 2010 ist entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht als illoyale unentgeltliche Zuwendung im Sinne des § 1375 Abs. 1 Nr. 1 BGB zu werten. Sie erfolgte schon nicht unentgeltlich, weil der Antragsteller eine Gegenleistung in Form der Zurverfügungstellung von Wohnraum nach der Trennung erhalten hat. Auch als freiwillige, also nicht aufgrund einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung geschuldete, Leistung des Antragstellers wäre sie jedenfalls nicht illoyal.
Anhaltspunkte dafür, den Verbrauch der weiteren 12.000,00 EUR bis zum Stichtag für das Endvermögen (27.9.2010) als Vermögensverschwendung im Sinne des § 1375 Abs. 2 Nr. 2 BGB zu werten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Unter Verschwendung ist das ziellose und unnütze Ausgeben von Geld in einem Maße zu verstehen, das in kei...