Verfahrensgang

AG Frankfurt (Oder) (Entscheidung vom 20.04.2011; Aktenzeichen 5.3 F 461/07)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Teilbeschluss des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 20. April 2011 unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Antragsteller wird verpflichtet, der Antragsgegnerin Auskunft zu erteilen,

- über die Entwicklung seines Girokontos Nr. 1216686 bei der ...Bank ... innerhalb des Zeitraums von 1/2006 bis 9/2007,

- über die Verwendung der ihm zugeflossenen Darlehenssumme von 60.000 DM aus dem Darlehen seiner Mutter, I... K..., gemäß Vertrag vom 5.3.1996 innerhalb der letzten zehn Jahre, d. h. für den Zeitraum von September 1997 bis 21.9.2007 und

- über die Verwendung der ihm zugeflossenen Zuwendungen seines Vaters, G... K..., vom 20.12.1997 in Höhe von 17.895,22 € sowie vom 15.9.2002 in Höhe von 20.000 € seit dem jeweiligen Zufluss bis zum 21.9.2007.

Der Antragsteller wird ferner verpflichtet, seine Auskunft über die Entwicklung seines Girokontos Nr. 1216686 bei der ... Bank ... durch Vorlage sämtlicher Kontoauszüge zu diesem Girokonto für den Zeitraum 1.1. bis zum 31.12.2006 zu belegen, mit Ausnahme der Kontoauszüge Nr. 27 bis 29 des Jahres 2007.

Die weitergehenden Anträge der Antragsgegnerin werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 6.800 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die beteiligten Eheleute streiten im Rahmen eines seit 2007 anhängigen Verbundverfahrens über die von der Antragsgegnerin 2008 im Wege des Stufenantrags anhängig gemachte Folgesache Zugewinnausgleich.

Der Antragsteller (geboren 1959) und die Antragsgegnerin (geboren 1964) haben am 28.7.1984 im Gebiet der ehemaligen DDR die Ehe geschlossen und sich in 1/2006 getrennt. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen. Der Scheidungsantrag des Antragstellers ist der Antragsgegnerin am 21.9.2007 zugestellt worden. Den Antrag der Antragsgegnerin auf vorzeitigen Zugewinnausgleich hat das Amtsgericht mit Urteil vom 4.4.2007 zurückgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung ist vom Senat mit Urteil vom 16.10.2007 - 10 UF 96/07 - zurückgewiesen worden.

Mit Schriftsatz vom 16.4.2008 hat die Antragsgegnerin sodann den Anspruch auf Zugewinnausgleich im Rahmen des Scheidungsverbunds als Stufenantrag geltend gemacht. Durch Teil-Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts vom 7.8.2008 ist der Antragsteller verurteilt worden, Auskunft über den Bestand seines Endvermögens am 21.9.2007 zu erteilen durch Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und Angabe des Wertes seines Vermögens. Der Antragsgegner hat diese Auskünfte erteilt sowie auf Antrag der Antragsgegnerin deren Richtigkeit und Vollständigkeit eidesstattlich versichert.

Mit Schriftsatz vom 24.1.2011 hat die Antragsgegnerin ergänzende Auskunftserteilung begehrt über die Entwicklung des Girokontos des Antragstellers bei der ...-Bank in den 10 Jahren zwischen 9/1997 und 9/2007 sowie über die Verwendung eines Darlehens seiner Mutter in Höhe von 60.000 DM in diesem Zeitraum und einer Zuwendung seines Vaters von etwa 18.000 € in 12/1997 und 20.000 € in 9/2002 seit dieser Zeit bis jeweils 9/2007. Außerdem hat die Antragsgegnerin Auskunft über die Verwendung einer Wein- und Spirituosensammlung des Antragstellers in der Zeit von 9/1997 bis 9/2007 verlangt. Zur Begründung der geltend gemachten Ansprüche hat sie sich darauf berufen, die Auskünfte für die Bezifferung ihres Zugewinnausgleichsanspruchs zu benötigen. Es sei davon auszugehen, dass eine Hinzurechnung zum Endvermögen des Antragstellers zu erfolgen habe, da er sein Endvermögen illoyal gemäß § 1375 Abs. 2 BGB gemindert habe.

Das Amtsgericht hat den Antragsteller durch den angefochtenen Teilbeschluss vom 20.4.2011 verpflichtet, der Antragsgegnerin über die Entwicklung seines Girokontos bei der ...-Bank innerhalb des Zeitraums von 1/2006 bis 9/2007 Auskunft zu erteilen. Die weitergehenden Auskunftsanträge der Antragsgegnerin hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Teilbeschluss Bezug genommen.

Dagegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin, die mit gleicher Begründung wie in erster Instanz und, nachdem sie den Anspruch auf Belegvorlage in der Hauptsache teilweise für erledigt erklärt hat, beantragt,

1. in Abänderung des Teilbeschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Frankfurt (Oder) vom 20.4.2011 zu beschließen, dass der Antragsteller verpflichtet ist, ihr Auskunft über die Entwicklung seines Girokontos Nr. 1216686 bei der ...-Bank, seiner Konten bei der C...bank und bei der Sparkasse O... bzw. bei der Sparkasse ... sowie bei der D... Bank innerhalb der letzten zehn Jahre, d. h. für den Zeitraum September 1997 bis 21.9.2007, zu erteilen und durch Vorlage sämtlicher Kontoauszüge zu seinem Konto bei der ...-Bank für den Zeitraum September 1997 bis 31.12.2006 mit Ausnahme des Kontoauszuges 47-02 vom 28.12.2005, sämtlicher Blä...

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