Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausgleich von Anwartschaften nach dem BeamtVG
Leitsatz (amtlich)
Anwartschaften nach dem Beamtenversorgungsgesetz mit einem Höchstruhensatz von 71,7 % - sind als regeldynamische Anwartschaften (Entgeltpunkte West) auszugleichen unabhängig davon, ob sie im Beitrittsgebiet oder in den alten Bundesländern erworben worden sind. Die Formulierung in § 16 Abs. 3 Satz 2 VersAusglG, dass bei im Beitrittsgebiet erworbenen Anrechten, die Umrechnung in Entgeltpunkte Ost anzuordnen ist, beruht auf einem redaktionellen Fehler und verstößt gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.
Normenkette
VersAusglG § 16 Abs. 3 S. 2; GG Art. 3
Verfahrensgang
AG Rostock (Beschluss vom 31.08.2010; Aktenzeichen 10 F 271/09) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Landesbesoldungsamtes Mecklenburg-Vorpommern wird der Beschluss des AG R. abgeändert und der Tenor zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
1. ...
2. ...
3. ...
4. Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei dem Landesbesoldungsamt Mecklenburg-Vorpommern zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht i. H. v ... Euro monatlich auf dem vorhandenen Konto ... bei der ... bezogen auf den ... begründet. Der Ausgleichswert ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
...
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht den vom Scheidungsverfahren abgetrennten Versorgungsausgleich durchgeführt. Gemäß Ziff. 4. des Tenors ist die Durchführung des Versorgungsausgleichs auch hinsichtlich des Anrechts des Antragsgegners bei dem Landesbesoldungsamt Mecklenburg-Vorpommern erfolgt. Das Gericht hat angeordnet, der Ausgleichswert sei in Entgeltpunkte Ost umzurechnen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Landesbesoldungsamtes Mecklenburg-Vorpommern. Dieses ist der Ansicht, im Hinblick auf die Angleichung von Einkommen der Beamten und Angestellten des öffentlichen Dienstes der neuen Länder mit denen, die in den alten Bundesländer arbeiten, könne keine Umrechnungen in Entgeltpunkte Ost erfolgen. Bei den im Beitrittsgebiet erworbenen Anrechte handele es sich um regeldynamische Anrechte. Im Hinblick hierauf sei die Umrechnung in Entgeltpunkte anzuordnen.
II. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin ist gem. §§ 58 ff. FamFG zulässig. Sie ist insbesondere fristgelegt eingelegt und begründet worden. Sie ist auch begründet. Mit der Beschwerdeführerin ist der Senat der Ansicht, dass nach beamtenrechtlichen Vorschriften erworbene Anwartschaften - d.h. Anwartschaften nach dem Beamtenversorgungsgesetz mit einem Höchstruhensatz von 71,7 % - als regeldynamische Anwartschaften (Entgeltpunkte West) auszugleichen sind unabhängig davon, ob sie im Beitrittsgebiet oder in den alten Bundesländern erworben worden sind. Der Senat folgt der Auffassung des OLG Dresden (Beschluss vom 24.9.2010 zum Az. 23 UF 607/10; a.A.: OLG Brandenburg, Beschluss vom 7.6.2010 zum Az. 9 UF 28/10; Palandt/Brudermüller, BGB, 70. Aufl., § 13 VersAusglG Rz. 6). Zwar steht diese im Widerspruch zu § 16 Abs. 3 VersAusglG. Nach dieser Vorschrift ist bei einem Anrecht, das im Beitrittsgebiet erworben worden ist, die Umrechnung in Entgeltpunkte Ost anzuordnen. Mit dem OLG Dresden ist der Senat jedoch der Ansicht, dass die Formulierung in § 16 Abs. 3 Satz 2 VersAusglG auf einem redaktionellen Fehler beruht und gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 GG) verstößt.
Unter Berücksichtigung dieser Rechtsauffassung ist der Versorgungsausgleich vielmehr wie folgt durchzuführen:
(Wird ausgeführt.)
Der Senat hat die Rechtsbeschwerde (§ 70 FamFG) zugelassen, weil es von grundsätzlicher Bedeutung ist, ob im Beitrittsgebiet nach dem Beamtenversorgungsgesetz erworbene Anrechte als regeldynamische (Entgeltpunkte West) oder angleichungsdynamische (Entgeltpunkte Ost) auszugleichen sind.
Fundstellen