Verfahrensgang

AG Mühlhausen (Entscheidung vom 08.06.2011; Aktenzeichen 3 F 236/09)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 28.03.2012; Aktenzeichen XII ZB 593/11)

 

Tenor

1. Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mühlhausen - Zweigstelle Bad Langensalza - vom 08.6.2011 wird im Ausspruch zum Versorgungsausgleich - Ziffer 2, 2. Absatz - wie folgt abgeändert:

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei dem ... zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht i. H. v. 548,95 EUR monatlich auf dem vorhandenen Konto ... bei der ..., bezogen auf den 31.10.2009, begründet. Der Ausgleichswert ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

Im Übrigen bleibt es bei der Entscheidung des Amtsgerichts.

2. Soweit der Antragsgegner seine Beschwerde zurückgenommen hat, werden ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Im Übrigen werden Gerichtskosten nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

4. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 18.069,60 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Das Amtsgericht hat die Ehe der Parteien auf den am 05.11.2009 zugestellten Scheidungsantrag der Antragstellerin durch Beschluss vom 08.6.2011 geschieden und zugleich den Versorgungsausgleich geregelt. Es hat die Anrechte der Parteien in der gesetzlichen Rentenversicherung jeweils durch interne Teilung ausgeglichen. Des Weiteren hat es den Ausgleich der Anwartschaft der Antragstellerin auf eine Versorgung aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis bei der ... wie folgt geregelt:

"Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei dem ... zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht i. H. v. 274,48 EUR monatlich auf dem vorhandenen Konto ... bei der ..., bezogen auf den 31.10.2009, begründet. Der Ausgleichswert ist in Entgeltpunkte umzurechnen."

Gegen diese Entscheidung wendet sich die ... mit ihrer Beschwerde. Entsprechend ihrer Auskunft vom 11.3.2010 habe die Antragstellerin einen Ehezeitanteil i. H. v. monatlich 1.097,89 EUR erworben. Daraus ergebe sich ein Ausgleichswert für den Versorgungsausgleich i. H. v. monatlich 548,95 EUR und nicht - wie vom Amtsgericht angenommen - i. H. v. 274,48 EUR. Des Weiteren habe die Antragstellerin ein Anrecht mit Ostdynamik erworben. Dementsprechend sei der Ausgleichswert in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen. Der Antragsgegner hat ebenfalls Beschwerde eingelegt und bezieht sich auf die Ausführungen der ....

Die übrigen Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

II. Die Beschwerden der ... und des Antragsgegners sind gemäß §§ 58 ff. FamFG statthaft, insbesondere fristgemäß eingelegt worden.

Auch in der Sache haben sie Erfolg und führen zur Abänderung der amtsgerichtlichen Entscheidung in Bezug auf den Ausgleich der beamtenrechtlichen Anwartschaft der Antragstellerin. Die ... hatte in ihrer Auskunft vom 11.3.2010 einen Ausgleichswert gemäß § 1 Abs. 2 VersAusglG von 548,95 EUR mitgeteilt. Dabei hatte sie einen Ehezeitanteil i. H. v. 1.097,89 zugrunde gelegt. Das Amtsgericht hat irrtümlich den mitgeteilten Ausgleichswert als Ehezeitanteil angesehen und dementsprechend nur die Hälfte des mitgeteilten Ausgleichswertes im Wege der externen Teilung auf den Antragsgegner übertragen.

Da es sich bei dem mitgeteilten Ausgleichswert von 548,95 EUR bereits um die Hälfte des in der Ehezeit erworbenen Anteils der Anwartschaft auf eine Beamtenversorgung handelt, war dieser - wie geschehen - im Wege der externen Teilung auszugleichen.

Soweit die ... darauf hinweist, dass eine Umrechnung des Ausgleichwertes in Entgeltpunkte (Ost) zu erfolgen habe, ist dem nicht zu folgen. Vielmehr ist der Senat der Ansicht, dass nach beamtenrechtlichen Vorschriften erworbene Anwartschaften als regeldynamische Anwartschaften (Entgeltpunkte West) auszugleichen sind unabhängig davon, ob sie im Beitrittsgebiet oder in den alten Bundesländern erworben worden sind. Der Senat folgt insoweit der Auffassung des OLG Dresden (Beschluss vom 24.9.2010 zum Az. 23 UF 607/10; a. A.: OLG Brandenburg, Beschluss vom 7.6.2010 zum Az. 9 UF 28/10; Palandt/Brudermüller, BGB, 70. Aufl. § 13 VersAusglG Rn. 6). Zwar steht diese im Widerspruch zu § 16 Abs. 3 VersAusglG. Nach dieser Vorschrift ist bei einem Anrecht, das im Beitrittsgebiet erworben worden ist, die Umrechnung in Entgeltpunkte Ost anzuordnen. Mit dem OLG Dresden ist der Senat jedoch der Ansicht, dass die Formulierung in § 16 Abs. 3 Satz 2 VersAusglG auf einem redaktionellen Fehler beruht und gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 GG) verstößt.

Soweit der Antragsgegner seine Beschwerde gegen den Scheidungsausspruch sowie den Ausspruch zum nachehelichen Unterhalt zurückgenommen hat, sind ihm gemäß § 84 FamFG die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Hinsichtlich des Ausspruchs zum Versorgungsausgleich werden Gerichtskosten gemäß § 20 Abs. 1 FamGKG nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden insoweit nicht erstattet, §§ 81 Abs. 1, 150 Abs. 1 und 3 FamFG.

Die Wertfestsetzung für das Beschwerd...

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