Verfahrensgang

LG Rostock (Entscheidung vom 01.08.2013; Aktenzeichen 18 Qs 405/13)

AG Rostock (Entscheidung vom 30.07.2010; Aktenzeichen 21 Ls 768/09)

 

Tenor

1. Die weitere Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

2. Die Angeklagte trägt die Kosten ihres Rechtsmittels.

 

Gründe

I.

Die Staatsanwaltschaft Rostock legt der Beschwerdeführerin mit Anklageschrift vom 17.12.2009 (gewerbsmäßig begangenen) Betrug in 164 Fällen zum Nachteil der Techniker Krankenkasse (TK) und in weiteren 16 Fällen zum Nachteil der Deutschen Angestellten Krankenkasse (DAK) zur Last. Der Angeklagten wird vorgeworfen, in der Zeit zwischen April 2006 bis April 2008 in ihrer Eigenschaft als Inhaberin des Pflegedienstes "..." in J. Kurse für Angehörige und ehrenamtlich tätige Personen auf dem Gebiet der Alten- und Krankenpflege gegenüber den genannten Krankenversicherungen abgerechnet zu haben, obwohl die Ausbildungsleistung entweder überhaupt nicht erbracht worden war oder die Pflegekurse qualitativ nicht der zugrunde liegenden Rahmenvereinbarung zwischen dem Bundesverband privater Alten- und Krankenpflege und den beteiligten Krankenkassen entsprochen hatten, und dadurch insgesamt 163.722 € zu viel an Honorar kassiert zu haben.

Im Zuge der strafrechtlichen Ermittlungen fand am 08.04.2009 eine Durchsuchung bei der Angeklagten statt, wodurch diese Kenntnis von dem gegen sie gerichteten Verfahren erlangte. Einen Tag später hob sie 50.000 € in bar von ihrem Konto bei der Raiffeisenbank eG Malchin ab, ohne dass der Verbleib des Geldes aufgeklärt werden konnte. Ferner löste sie in den folgenden Wochen zahlreiche private Verbindlichkeiten vorfällig ab. Das Amtsgericht Rostock ordnete deshalb auf Antrag der Staatsanwaltschaft mit Beschluss vom 18.05.2009 - 21 Ls 768/09 - zur Sicherung der damals mutmaßlich bestehenden Schadenersatzansprüche der geschädigten Krankenkassen den dinglichen Arrest in das Vermögen der Angeklagten in Höhe von 257.634 € an. Die Vollstreckung des Arrests erfolgte am 03.06.2009 durch Kontenpfändungen bei der Raiffeisenbank eG Malchin, der Norddeutschen Landesbank und der OSPA Rostock. Am 25.06.2009 wurde auf Antrag der Angeklagten das Konto bei der Raiffeisenbank bezüglich der ihren Ehemann betreffenden Lohn-/Gehaltseingänge sowie eines als Krankengeld überwiesenen Betrages freigegeben. Ein weiteres Konto wurde bei der BHW Bausparkasse AG gepfändet (erstrangige Pfändung in Höhe von 1.860 € anerkannt). Ferner erfolgte die Eintragung einer Sicherungshypothek in Höhe von 100.000 € auf dem im Grundbuch von J. Blatt 7 eingetragenen und im Alleineigentum der Angeklagten stehenden Grundstück lfd. Nr. 1 in Abt. III Nr. 2. Die im Rang vorgehende Eigentümergrundschuld in Höhe von 51.129,19 € wurde ebenfalls gepfändet. Schließlich wurde der Pkw Marke BMW 318 TD, amtliches Kennzeichen ..., der Angeklagten gepfändet, dessen letzte Kaufpreisrate sie ebenfalls kurz nach der im April 2009 erfolgten Durchsuchung vorzeitig beglichen hatte. Der Wagen wurde ihr jedoch zur weiteren Nutzung überlassen (§ 111c Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 StPO).

Die Staatsanwaltschaft hat unter dem 17.12.2009 Anklage vor dem Amtsgericht - Schöffengericht - Rostock wegen (gewerbsmäßigen) Betruges in 180 Fällen mit einem nunmehr angenommenen Gesamtschaden in Höhe von 163.722 € erhoben.

Mit Beschluss vom 30.07.2010 passte das Amtsgericht Rostock zwar entsprechend des Antrages der Staatsanwaltschaft die Arrestanordnung hinsichtlich der Anzahl der der Angeklagten zur Last gelegten Taten der Anklageschrift an, beließ es aber gleichwohl bei dem ursprünglichen Arrestbetrag von 257.634 €. Auf umfassende Beschwerde der Angeklagten hob das Landgericht Rostock deshalb mit Beschluss vom 29.09.2010 - 11 Qs 46/10 - diese Entscheidung auf, soweit der Arrestbetrag den sich aus der Anklage ergebenden Gesamtschaden von 163.722 € überstieg. Die weitergehende Beschwerde wurde als unbegründet zurückgewiesen.

Am 12.07.2012 ließ das Amtsgericht Rostock die Anklage vom 17.12.2009 sowie eine weitere Anklage gegen die Beschwerdeführerin wegen ähnlicher Delikte vom 13.12.2010 unverändert zur Hauptverhandlung zu und eröffnete unter gleichzeitiger Verbindung beider Sachen das Hauptverfahren. Der erste Hauptverhandlungstermin fand am 11.09.2012 statt. Dem Fortsetzungstermin am 30.10.2012 blieb die Angeklagte unter Hinweis auf ihre sich aus der ärztlichen Bescheinigung der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. A. ergebende Verhandlungsunfähigkeit fern. Das daraufhin im Auftrag des Gerichts erstellte Gutachten des Sachverständigen Dr. B. zur Verhandlungsfähigkeit der Angeklagten kam indes zu dem Ergebnis, dass deren Verhandlungsfähigkeit grundsätzlich gegeben sei. Lediglich wegen einer Minderung ihrer Fähigkeit zur Dauerkonzentration könnten zeitliche Anpassungen im Prozessablauf sinnvoll sein.

Nachdem die Angeklagte am 13.11.2012 zur stationären Behandlung in eine Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie der Universität Rostock aufgenommen und eine Prognose für die Dauer der Behandlung nicht abgegeben...

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