Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenfestsetzung im Strafverfahren: Abgrenzung zwischen den Kostenfestsetzungsverfahren nach § 66 GKG, § 464b StPO einerseits und zum Wertfestsetzungsverfahren nach § 33 RVG andererseits. Keine Kosten- und Auslagenentscheidung im Verfahren nach § 66 GKG
Leitsatz (amtlich)
Das Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren nach § 66 GKG ist - anders als das Beschwerdeverfahren gegen eine nach § 464b StPO ergangene Entscheidung gerichtskostenfrei. Auslagen der Verfahrensbeteiligten werden nicht erstattet. Eine Kostengrundentscheidung zugunsten bzw. zulasten eines Verfahrensbeteiligten hat deshalb zu unterbleiben.
Normenkette
GKG § 66 Abs. 8; StPO § 464b; RVG § 33
Verfahrensgang
LG Neubrandenburg (Entscheidung vom 30.12.2015; Aktenzeichen 80 AR 2/15) |
Tenor
1. Die Beschwerde des Kostenschuldners gegen den Beschluss des Landgerichts Neubrandenburg vom 30.12.2015 in der Fassung des Abhilfebeschlusses vom 23.02.2016 wird als unbegründet verworfen.
2. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG)
Gründe
I.
Mit Kostenrechnung vom 23.04.2014 stellte die Staatsanwaltschaft Neubrandenburg dem vom Landgericht Neubrandenburg am 24.10.2012 unter Freispruch im Übrigen wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilten Beschwerdeführer Gerichtskosten und Auslagen der Staatskasse für das Verfahren in Höhe von insgesamt 36.910,75 € in Rechnung. Der dagegen unter dem 28.04.2014 erhobenen "Beschwerde" des Verurteilten half die Kostenprüfungsbeamtin der Generalstaatsanwaltschaft letztlich mit Verfügung vom 25.08.2014 unter näherer Darlegung ihrer Neuberechnung im Verwaltungswege (§ 19 Abs. 5 Satz 1 GKG) in Höhe von 18.149,53 € ab. Mit Schreiben seines erstmals im Erinnerungsverfahren für ihn tätigen Bevollmächtigten vom 28.07.2014 erklärte der Verurteilte, er halte an seiner Erinnerung fest (gemeint: soweit dieser nicht abgeholfen wurde), was mit weiterem Anwaltsschriftsatz vom 29.10.2014 näher begründet wurde. Die Kostenprüfungsbeamtin der Generalstaatsanwaltschaft lehnte mit Verfügung vom 07.05.2015 eine weitergehende Abhilfe ab.Mit Beschluss vom 30.12.2015 verwarf das Landgericht Neubrandenburg die Erinnerung, soweit an dieser festgehalten wurde, als unbegründet und traf eine mit §§ 467, 473 StPO in analoger Anwendung begründete Kostengrundentscheidung, wonach die Staatskasse jeweils die Hälfte der Kosten des Erinnerungsverfahrens und der dem Erinnerungsführer dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen habe.
Gegen diese der Kostenprüfungsbeamtin der Generalstaatsanwaltschaft am 18.01.2016 formlos mitgeteilte Entscheidung legte diese - beschränkt auf den Kostenausspruch - unter dem 20.01.2016 unter Hinweis auf § 66 Abs. 8 Satz 2 GKG Beschwerde ein, der das Landgericht nach Anhörung des Verfahrensbevollmächtigten des Kostenschuldners und - nochmals - der Kostenprüfungsbeamtin mit Beschluss vom 23.02.2016 vollumfänglich abgeholfen hat.
Gegen die letztgenannte Entscheidung wendet sich wiederum der Kostenschuldner mit der Beschwerde im Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 04.03.2016, der das Landgericht unter dem 07.03.2016 nicht abgeholfen hat.
II.
1. Klarstellend weist der Senat zunächst darauf hin, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens die Überprüfung des Beschlusses vom 30.12.2016 in der Fassung des Abhilfebeschlusses vom 23.02.2016 ist, mit dem das Landgericht Neubrandenburg seine zunächst zugunsten des Kostenschuldners getroffene Kosten- und Auslagenentscheidung aufgehoben hat. In der Sache geht es darum, ob bei im Erinnerungs- bzw. Beschwerdeverfahren nach § 66 GKG gefällten gerichtlichen Sachentscheidungen wiederum eine anfechtbare Kosten- und Auslagengrundentscheidung zu treffen ist.
Nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist hingegen die Frage, ob und in welcher Höhe durch die Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten des Kostenschuldners im vorgenannten Erinnerungs- bzw. Beschwerdeverfahren nach dem GKG Anwaltsgebühren nach dem RVG angefallen sind (vgl. dazu Volpert in Burhoff [Hrsg.], RVG Straf- und Bußgeldsachen, 4. Aufl., Teil A Rdz. 606 m.w.N.). Darüber wäre erforderlichenfalls im Verfahren nach § 33 RVG zu entscheiden.
2. Dies vorausgeschickt, erweist sich die vorliegende Beschwerde, den notwendigen Beschwerdewert von über 200 € nach § 66 Abs. 2 Satz 1 GKG unterstellt, jedenfalls als unbegründet.
a) Bei dem Rechtsmittel des Kostenschuldners gegen den Beschluss vom 23.02.2016 handelt es sich um keine weitere Beschwerde i.S.v. § 66 Abs. 4 Satz 1 GKG. Zwar hat das Landgericht den angefochtenen Beschluss auf die Beschwerde der Kostenprüfungsbeamtin der Generalstaatsanwaltschaft vom 20.01.2016 hin erlassen. Es handelt sich indes um keine Beschwerdeentscheidung im engeren Sinne, sondern um eine Abhilfeentscheidung durch den iudex a quo. Diese bildet mit der Ausgangsentscheidung vom 30.12.2015, die dadurch im Kosten- und Auslagenausspruch abgeändert wurde, verfahrensrechtlich eine Einheit (Ellersiek, Die Beschwerde im Strafprozess ...