Entscheidungsstichwort (Thema)
Verjährung des Ausgleichsanspruches aus § 426 Abs. 1 BGB gegen § 195 BGB in 3 Jahren der Entstehung des Gesamtschuldverhältnisses
Normenkette
BGB §§ 195, 426 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Neubrandenburg (Aktenzeichen 4 O 225/07) |
Tenor
Der Antrag des Klägers vom 18.3.2008, ihm für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.
Gründe
I.1. Dem Kläger ist die beantragte Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren zu versagen, denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§§ 114, 522 Abs. 2 ZPO).
Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf einer Rechtsverletzung beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Da beides nicht ersichtlich ist, wird das angefochtene Urteil - für den Fall eines unbedingten Rechtsmittels - mit übergroßer Wahrscheinlichkeit den Berufungsangriffen standhalten.
Insofern folgt der Senat - soweit hier von Bedeutung - den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, macht sich diese (insoweit) zu eigen und nimmt auf dieselben zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug.
2. Das Vorbringen zur beabsichtigten Berufung rechtfertigt keine andere Beurteilung. Der Senat hat in einem parallel gelagerten Verfahren (Az.: 3 O 227/07 LG NB; 1 U 173/07 OLG HRO) unter dem 6.6.2008 eine Hinweisverfügung gem. § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO erlassen. Da die Kläger in beiden Rechtsstreitigkeiten von demselben Prozessbevollmächtigten vertreten werden und es sich jeweils um den nämlichen Beklagten (und Beklagtenvertreter) handelt, erlaubt sich der Senat für die vorliegende Entscheidung auf die Ausführungen aus dem Hinweisschreiben Bezug zu nehmen, da sie - aufgrund der in weiten Teilen identischen Berufungsbegründung - auch vorliegend Gültigkeit haben. Für den hiesigen Rechtsstreit allein geltende Sachverhaltselemente sind entsprechend eingefügt und insofern aus dem übernommenen Hinweisschreiben abgeändert worden. Das Schreiben lautet - soweit verwertet - wie folgt:
"a) Mit Recht weist die Berufung allerdings darauf hin, dass das - mit der Übertragung der Geschäftsanteile auf den Beklagten im Jahre 1996 verbundene - Ausscheiden des Klägers aus der E. GmbH (künftig: Hauptschuldnerin) die Verpflichtungen des Klägers aus der im Jahre 1992 der Bank AG (künftig: Gläubigerin) ggü. übernommenen Höchstbetragsbürgschaft im Außenverhältnis nicht berührte. Im Innenverhältnis dagegen wurde aufgrund des zwischen den Parteien bestehenden Mitbürgenverhältnisses aus §§ 769, 774 Abs. 2, 426 Abs. 1 BGB ein Freistellungsanspruch des Klägers ggü. dem Beklagten begründet. Nach ständiger Rechtsprechung ist in Fällen wie dem vorliegenden in der Regel anzunehmen, dass der bzw. die allein verbleibenden Gesellschafter für die Erfüllung der Bürgschaftsschuld alleine einstehen sollen (vgl. OLG Rostock - 6. Zivilsenat -, Beschl. v. 29.5.2007 [6 U 106/06, 4 O 219/05 LG Neubrandenburg]; BGH, NJW-RR 1989, 685; MünchKomm/Habersack, BGB, 4. Aufl., § 774 Rz. 24, jeweils m.w.N.). Anhaltspunkte für eine anderslautende Vereinbarung oder besondere Umstände, die ein Abweichen von dieser Regel begründen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Parteien haben damit i.S.d. § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB "ein anderes bestimmt", dass nämlich der Beklagte die Bürgenverpflichtung des Klägers vollständig übernehmen sollte.
Von einem solchen Freistellungsanspruch des Klägers ggü. dem Beklagten ist ersichtlich auch das LG ausgegangen.
b) Dieser Anspruch ist jedoch verjährt.
aa) Der Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB entsteht nicht erst mit der Befriedigung des Gläubigers, sondern als Befreiungsanspruch bereits mit der Entstehung des Gesamtschuldverhältnisses (BGH, MDR 2008, 92 = NJW-RR 2008, 256 [Tz. 14]; BGH, NJW-RR 2006, 1718 [Tz. 11]; Palandt/Grüneberg, BGB, 67. Aufl., § 426 Rz. 3). Ist die Schuld fällig, kann der mithaftende Gesamtschuldner schon vor Erbringung seiner eigenen Leistung von seinen Mitschuldnern verlangen, ihren Anteilen entsprechend an der Befriedigung des Gläubigers mitzuwirken und ihn insoweit von einer Inanspruchnahme durch den Gläubiger freizustellen (BGH, a.a.O.). Hat im Innenverhältnis der Gesamtschuldner der eine allein die Schuld ggü. dem Gläubiger zu tragen, dann erstreckt sich der Freistellungsanspruch darauf, von einer persönlichen Inanspruchnahme seitens des Gläubigers insgesamt befreit zu werden (BGH, NJW-RR 2006, 1718 m.w.N.).
Der Anspruch unterliegt der dreijährigen Regelverjährung des § 195 BGB (Palandt/Grüneberg, a.a.O.; MünchKomm/Bydlinski, BGB, 5. Aufl., § 426 Rz. 25 und MünchKomm/Grothe, a.a.O., § 195 Rz. 5, jeweils m.w.N.). Die Verjährung beginnt, wenn - neben der notwendigen Kenntnis des Gläubigers - der Anspruch entstanden ist, § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB, wenn er also - notfalls gerichtlich - geltend gemacht werden kann. Dieser Zeitpunkt ist grundsätzlich gleichzusetzen mit der Fälligkeit des Anspruchs (BGHZ 113, 188 [194]; BGH, ZIP 2001, ...