Leitsatz (amtlich)
1. Begehungsort bei einer im Internet begangenen Verletzungshandlung ist (auch) jeder Ort, an dem die verbreitete Information dritten Personen bestimmungsgemäß zur Kenntnis gebracht wird und keine bloß zufällige Kenntnisnahme vorliegt. Auf den Standort des Mediums (z.B. des Internet-Servers) kommt es nicht an
2. Wird ein Warenangebot über das Internet verbreitet, so wird dadurch eine örtliche Zuständigkeit am Ort der Kenntniserlangung begründet, wenn sich dieses Angebot dort auf potentielle Kunden auswirken kann. Beim Angebot von Waren im Internet trifft das in der Regel zu, anders als etwa bei rein örtlichen, im Internet beworbenen Dienstleistungen.
Verfahrensgang
LG Rostock (Beschluss vom 10.06.2009; Aktenzeichen 6 O 22/09) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des LG Rostock vom 10.6.2009 - 6 O 22/09, wird zurückgeweisen.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Wert von 5.000 EUR.
Gründe
I. Der Antragsteller nimmt den Antragsgegner auf Unterlassung der fehlerhaften Angabe der Dauer der Widerrufsfrist bei Bestellungen im Internet, hier auf dem Online-Marktplatz ... in Anspruch. Beide Verfahrensbeteiligte handeln auf dieser Internet-Platform mit Spielwaren.
Der Antragsgegner wurde mit Schreiben vom 23.4.2009 auf die Wettbewerbswidrigkeit seines Tuns hingeweisen und gab unter dem 3.5.2009 eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ab. Diese wurde unter dem 4.5.2009 vom Prozessbevollmächtigten des Antragstellers angenommen.
Der Antragstellers hat vorgetragen, der Antragsgegner habe sich auch nach Ablauf der vereinbarten Aufbrauchfrist von 10 Tagen nicht an die abgegebene Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung gehalten. Dies belegten drei unter dem 18.5.2009 getätigte Ausdrucke von Internetangeboten des Antragsgegners. Dieser sei daraufhin mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 19.5.2009 erneut abgemahnt und wiederum zur Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung - diesmal mit erhöhtem Vertragsstrafeversprechen - aufgefordert worden. Eine solche sei, auch nicht nach mehrmaligen Fristverlängerungen, nicht abgegeben worden.
Das LG Rostock hat den Antragsteller auf Bedenken hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit und der materiellen Rechtslage, insbesondere zur Wiederholungsgefahr bei Vorliegen einer Unterwerfungserklärung, hingewiesen. Der Antragsteller hat daraufhin ergänzend vorgetragen.
Das LG Rostock hat durch Beschluss vom 10.6.2009 den Antrag zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Antrag sei unzulässig. Die örtliche Zuständigkeit des LG Rostock sei gem. § 14 Abs. 2 Satz 1 UWG auch unter dem Gesichtspunkt des sog. fliegenden Gerichtsstandes bei im Internet begangenen Verstößen nicht gegeben. Diese Vorschrift entspreche § 32 ZPO, was bei der Auslegung zu berücksichtigen sei. Eine Zuständigkeit sei nur an den Orten gegeben, in denen sich der behauptetete Wettbewerbsverstoß im konkreten Verhältnis der Parteien tatsächlich ausgewirkt habe. Das seien zum einen einen der Geschäftsort des Antragsgegners und zum anderen derjenige des Antragstellers. Anhaltspunkte dafür, dass sich Auswirkungen im konkreten Rechtsverhältnis der Parteien im Bezirk des LG Rostock gezeigt haben, weil z.B. ein Käufer des Antragsgegners aus dem Bezirk komme, seien nicht ersichtlich.
Der Antrag sei auch unbegründet, da die Wiederholungsgefahr durch die vom Antragsgegner abgegebene Unterwerfungserklärung entfallen sei. Es handele sich nicht um eine erneute Zuwiderhandlung, die einen neuen Unterlassungsanspruch hätte entstehen lassen können, sondern um die Fortdauer der bisherigen Zuwiderhandlung.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, mit der er seine Auffassung wiederholt, dass beim LG Rostock ein Gerichtsstand gem. § 14 Abs. 2 UWG begründet sei. Hinsichtlich der Wiederholungsgefahr trägt er vor, der Antragsgegner habe nach Ablauf der von ihm ausbedungenen Übergangsfrist nach wie vor wettbewerbswidrig gehandelt, indem er entgegen den Vorgaben der abgegebenen Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung in seinen ...-Angeboten in der Widerrufsbelehrung für Verbraucher über eine Widerrufsfrist von zwei Wochen informierte. Verstöße gegen eine solche abgegebene Erklärung hätten die Neubegründung der Vermutung der Wiederholungsgefahr zur Folge.
II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, im Ergebnis jedoch nicht begründet.
1. Entgegen der Ansicht des LG fehlt es nicht an seiner Zuständigkeit gem. § 14 Abs. 2 Satz 1 UWG. Danach ist für Klagen aufgrund des UWG auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist. Das ist hier jedenfalls auch der Bezirk des LG Rostock.
a. Bei der Bestimmung des Begehungsortes i.S.d. § 14 Abs. 2 S. 1 UWG ist - ebenso wie in § 32 ZPO - auf die Handlung abzustellen, welche den Tatbestand des behaupteten Wettbewerbsverstoßes verwirklicht. Dabei genügt es, dass an dem betreffenden Ort eines von mehreren Tatbestandsmerkmalen verwirklicht wird...