Entscheidungsstichwort (Thema)
Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks
Leitsatz (amtlich)
1. Der Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks bedarf keiner umfassenden rechtlichen Begründung. Die Erklärung muss aber den zugrundeliegenden Sachverhalt so weit darstellen, dass der Beschenkte ihn von anderen Geschehnissen unterscheiden, die Einhaltung der in § 532 BGB vorgesehenen Jahresfrist beurteilen und im Umkehrschluss erkennen kann, welche gegebenenfalls anderen Vorfälle der Schenker nicht zum Anlass für die Erklärung des Widerrufs genommen hat.
2. Auf Verhaltensweisen, die in einer Widerrufserklärung keine Erwähnung finden, kann der Widerruf für sich genommen nicht gestützt werden.
3. Unzureichende Angaben in der Widerrufserklärung können noch im Prozess präzisiert werden.
4. Der Widerruf einer Schenkung gemäß § 530 BGB setzt objektiv eine Verfehlung des Beschenkten von gewisser Schwere voraus. Darüber hinaus muss die Verfehlung auch in subjektiver Hinsicht Ausdruck einer Gesinnung des Beschenkten sein, die in erheblichem Maße die Dankbarkeit vermissen lässt, die der Schenker erwarten kann.
5. Die Beweislast für den groben Undank und damit für seine objektiven und subjektiven Voraussetzungen und die Tatsachen, aus denen diese sich ergeben, trifft den Schenker.
Verfahrensgang
LG Schwerin (Aktenzeichen 5 O 10/19) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 18.09.2020 - 5 O 10/19 - wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
3. Das in Ziff. 1 des Tenors genannte Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aus dem jeweiligen Titel vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Streitwert wird auf 354.200,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der ursprüngliche Kläger, Herr H. K., begehrte von der Beklagten nach erklärtem Widerruf einer Schenkung die Rückübertragung von mehreren Grundstücken. Nachdem der ursprüngliche Kläger und Schenker verstorben ist, führt der nunmehrige Kläger das Verfahren als Erbe fort. Die Beklagte hat in erster Instanz widerklagend Ersatz für die Nutzung von Grundstücken geltend gemacht.
Mit Urteil vom 18.09.2020 hat das Landgericht Schwerin Klage und Widerklage abgewiesen. Wegen der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen, der Anträge sowie der Entscheidungsgründe nimmt der Senat auf das angefochtene Urteil Bezug.
Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein Rückübertragungsbegehren weiter.
Nachdem der Kläger die Pflege des Erblassers übernommen habe, habe es sich für den Erblasser so dargestellt, dass der Kläger zwar die Pflichten der Beklagten übernommen habe, diese den Kläger aber nicht an ihrem Geschenk habe teilhaben lassen. Dem Erblasser sei die Tragweite der Übertragung auf die Beklagte nicht klar gewesen. Als ihm gewahr geworden sei, dass er selbst eine Übertragung auf den Kläger nicht durchführen könne, habe er von der Beklagten erwartet, dass sie dem Kläger, der die Pflege übernommen hatte, auch die Grundstücke übertrage.
Zu einer Einigung hierüber sei es nicht gekommen. Aber die Beklagte habe auch nicht die Pflege wieder aufgenommen. Für den Erblasser sei dies ein Verhalten gewesen, das seinen Erwartungen in die Beklagte in nicht mehr hinnehmbarer Weise nicht genügt habe. Dies habe das Landgericht im Kern nicht erfasst und auch nicht gewürdigt.
Aus diesem Verhalten lasse sich erkennen, dass die gebotene Rücksichtnahme auf die Belange des Schenkers ausgeblieben sei. Das Gericht habe sich der Frage, welche Rücksichtnahme der Erblasser habe erwarten können, nicht gestellt. Das Gericht stelle allein darauf ab, dass eine Verletzung der Pflegeverpflichtung, die offensichtlich vorgelegen habe, nicht einen Widerruf wegen groben Undankes rechtfertigen könne, da die vernommenen Zeugen von dem Erblasser eine solche Rüge nicht vernommen haben wollen. Gegenüber dem Kläger und seinem Prozessbevollmächtigten habe sich der Erblasser sehr unzufrieden geäußert.
Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Berufung und verteidigt insoweit das angefochtene Urteil.
Der Senat hat den Kläger mit Beschluss vom 31.01.2022 darauf hingewiesen, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, und dessen Prozesskostenhilfeantrag abgewiesen. Wegen der Gründe wird auf den vorbezeichneten Beschluss Bezug genommen.
Der Kläger hat zu dem Hinweis des Senates Stellung genommen. Er hat insbesondere darauf hingewiesen, dass aus seiner Sicht die unterbliebene Pflegeleistung nicht der Jahresfrist des § 532 BGB unterfallen könne, da sie täglich neu anfalle.
II. Die Berufung ist zulässig. Sie ist jedoch gemäß § 522 Abs. 2 ZPO im Beschlusswege zurückzuweisen, weil der Senat einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des ...