Verfahrensgang
LG Rostock (Entscheidung vom 08.12.2010; Aktenzeichen 11 StVK 550/10) |
Tenor
1. Der Wiedereinsetzungsantrag wird als unzulässig verworfen.
2. Ziffer 4 d) des Tenors der angefochtenen Entscheidung wird aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Prüfung und Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Rostock zurückverwiesen, die zugleich eine Entscheidung nach § 68f Abs. 2 StGB zu treffen hat.
3. Die weiter gehende Beschwerde wird als unbegründet verworfen.
4. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels und seine dadurch entstandenen notwendigen Auslagen selbst.
Gründe
I. Der Beschwerdeführer wurde mit seit dem 22.11.2007 rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Stralsund vom 21.11.2007 - 22 KLs 31/07 - wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung, Nötigung und versuchter Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten veurteilt. Außerdem wurde seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Der am 22.11.2007 in der Klinik für Forensische Psychiatrie des Universitätsklinikums R...... begonnene Maßregelvollzug wurde mit Wirkung vom 08.10.2008 zur Zwischenvollstreckung einer Freiheitstrafe von 10 Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Rostock 18.09.2006 - 25 Ds 334/06 - (Verstoß gegen das Waffengesetz) unterbrochen. Nach Verbüßung von zwei Dritteln dieser Strafe erfolgte am 28.04.2009 die Rückverlegung des Verurteilten in den Maßregelvollzug. Mit seit dem 18.09.2009 rechtskräftigem Beschluss des Landgerichts Rostock vom 03.09.2009 - 11 StVK 549 und 550/09 - wurde die Unterbringung in der Entziehungsanstalt mangels hinreichend konkreter Aussicht auf Erfolg (§ 64 Satz 2 StGB) nach § 67d Abs. 5 Satz 1 StGB für erledigt erklärt. Zugleich wurde die Vollstreckung der Reste der Freiheits- bzw. Gesamtfreiheitsstrafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Rostock vom 18.09.2006 und des Landgerichts Stralsund vom 21.11.2007 nach Verbüßung von jeweils zwei Dritteln der erkannten Strafen nicht zur Bewährung ausgesetzt. Der Beschwerdeführer wurde deshalb am 18.09.2009 zur weiteren Strafvollstreckung in die JVA Bützow verlegt. Nach Vollverbüßung beider Strafen ist er unter Anrechnung von Freistellungstagen am 03.02.2011 aus der Haft entlassen worden.
Mit Beschluss vom 08.12.2010 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Rostock mit Blick auf die damals erst anstehende Haftentlassung deklaratorisch festgestellt, der Beschwerdeführer stehe unter Führungsaufsicht. Zugleich hat es deren Dauer auf drei Jahre festgesetzt, den Beschwerdeführer für diese Zeit der Aufsicht und Leitung des für seinen Wohnsitz zuständigen Bewährungshelfers unterstellt und dem Verurteilten verschiedene Weisungen erteilt, darunter die, den Konsum von Alkohol und Drogen zu unterlassen und seine Drogenabstinenz in den ersten sechs Monaten nach der Entlassung durch eine "mindestens einmal im Monat durchzuführende Urinkontrolle nachzuweisen". In der angefügten Rechtsmittelbelehrung wurde der Verurteilte darauf hingewiesen, gegen die Feststellung, dass Führungsaufsicht bestehe, sei die sofortige Beschwerde und gegen die Festlegung ihrer Dauer sowie gegen die Weisungen die (einfache) Beschwerde gegeben.
Gegen diesen ihm am 10.12.2010 förmlich zugestellten Beschluss wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner "einfachen und sofortigen" Beschwerde vom 26.01.2011, die am 31.01.2011 beim Landgericht eingegangen ist. Zugleich hat er einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung der sofortigen Beschwerde gestellt und diesen damit begründet, er habe einen in anderer Sache für ihn tätigen Verteidiger unverzüglich nach Erhalt der Entscheidung mit der Rechtsmitteleinlegung beauftragt, was der Rechtsanwalt jedoch mangels Erfolgsaussicht abgelehnt habe. Davon habe er - der Beschwerdeführer - erst nach Fristablauf erfahren.
Die Strafvollstreckungskammer hat dem Rechtsmittel, soweit es sich um eine einfache Beschwerde handelt, mit Beschluss vom 01.02.2011 nicht abgeholfen.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das Wiedereinsetzungsgesuch und das Rechtsmittel, soweit es sich um eine sofortige Beschwerde handelt, jeweils als unzulässig und, soweit es sich um eine (einfache) Beschwerde handelt, als unbegründet zu verwerfen.
Während sich das Wiedereinsetzungsgesuch als unzulässig erweist, hat die Beschwerde den aus dem Entscheidungstenor ersichtlichen - zumindest vorläufigen - Teilerfolg.
II. 1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist schon deshalb unzulässig, weil die zu seiner Begründung angeführten Tatsachen entgegen § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht glaubhaft gemacht wurden. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer keine Frist verpasst hat, gegen deren Versäumung ihm Wiedereinsetzung gewährt werden könnte.
a) Der unter Ziffer 1 des angefochtenen Beschlusses vom Landgericht getroffenen Feststellung, der Verurteilte stehe unter Führungsaufsicht, kommt keine konstitutive, sondern lediglich deklaratorische Bedeutung zu. Es ...