Entscheidungsstichwort (Thema)
Pauschalvergütung inklusive Fahrtkosten. Verfahrensbeistand für Minderjährige: Vergütung sowie Ersatzfähigkeit der Fahrtkosten
Leitsatz (amtlich)
Die Pauschalvergütung des Verfahrensbeistandes nach § 158 Abs. 7 Satz 4 FamFG umfasst sämtliche beim Verfahrensbeistand in der Instanz entstandenen Aufwendungen, mithin auch die Fahrtkosten.
Normenkette
FamFG § 158 Abs. 7 S. 4
Verfahrensgang
AG Schwerin (Beschluss vom 24.11.2009) |
Nachgehend
Tenor
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des AG Schwerin - Familiengericht - vom 24.11.2009 abgeändert wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
1. Die Beschwerdeführerin, die mit Beschluss des AG Schwerin vom 17.9.2009 im vorliegenden Sorgerechtsverfahren gem. § 158 FamFG zur Verfahrenspflegerin für das am 14.2.2007 geborene Kind A. E. bestellt worden ist, hat beantragt, für ihre berufsmäßig ausgeübte Tätigkeit als Verfahrensbeistand eine Vergütung i.H.v. insgesamt 584,20 EUR festzusetzen, wovon 34,20 EUR als Fahrtkosten gem. § 5 Abs. 2 Ziff. 2 JVEG geltend gemacht werden. Zur Darstellung der Vergütungsberechnung wird auf den Antrag der Beschwerdeführerin vom 2.11.2009 Bezug genommen. Mit Einführung der Vergütungspauschale habe der Gesetzgeber den Abrechnungsaufwand bei der zeitlichen Erfassung der Verfahrenspflegertätigkeit reduzieren wollen. Entstünden dem Verfahrenspfleger bei seiner Tätigkeit Auslagen wie Fahrtkosten, seien diese nicht als Aufwendungen, sondern als bare Auslagen anzusehen und gem. § 5 JVEG zu erstatten.
Mit Beschluss vom 24.11.2009 hat das Familiengericht die Vergütung auf insgesamt 550 EUR festgesetzt, die Beschwerde nach § 61 Abs. 2 FamFG zugelassen und bezüglich der bei der Festsetzung unberücksichtigt gebliebenen Fahrtkosten darauf hingewiesen, dass die Vergütungspauschale nach § 158 Abs. 7 FamFG die Fahrtkosten mit erfasse. § 158 Abs. 7 FamFG regele den Erstattungsanspruch des Verfahrensbeistandes abschließend. Das JVEG sei nicht anwendbar, der Verfahrensbeistand gehöre nicht zu dem in § 1 JVEG genannten Personenkreis.
Mit ihrer Beschwerde vom 9.12.2009 verfolgt die Beschwerdeführerin ihren ursprünglichen Vergütungsantrag weiter. § 158 Abs. 7 Satz 4 FamFG regele nicht ausdrücklich, dass die Pauschale die Fahrtkosten mitabgelte. Die Mischkalkulation des Gesetzgebers könne nur den Zeitaufwand betreffen, nicht hingegen die Fahrtkosten. Bereits der Umstand, dass in 2. Instanz wegen der damit verbundenen Fahrt zum regelmäßig entfernter gelegenen OLG regelmäßig höhere Fahrtkosten als in 1. Instanz anfielen, zeige, dass die für beide Instanzen gleich bemessene Pauschale die Fahrtkosten nicht umfassen könne.
Der Bezirksrevisor verteidigt die angefochtene Entscheidung. Als "Aufwendung" bezeichne man die freiwillige Aufopferung von Vermögenswerten. Hierzu zählten insbesondere Kosten wie Briefporto, Fotokopierkosten, Telefon-, Telex und Telefaxgebühren sowie Fahrkosten.
2. Die Beschwerde ist gem. §§ 58, 59 Abs. 1, 61 Abs. 2 FamFG zulässig. Die Beschwerdeberechtigung der Beschwerdeführerin folgt aus § 59 Abs. 1 FamFG. Sie ist durch die Kürzung ihrer Vergütung in ihren Rechten beeinträchtigt. Die Beschwerde ist gem. § 61 Abs. 2 FamFG zulässig. Das Gericht des ersten Rechtszuges hat die Beschwerde zugelassen. Die Beschwerde ist innerhalb der Frist des § 63 FamFG eingelegt worden.
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Nach § 158 Abs. 7 FamFG erhält der berufsmäßige Verfahrensbeistand, je nach Umfang der beauftragten Tätigkeit, für jeden Rechtszug gesondert eine Fallpauschale. § 158 Abs. 7 S. 4 FamFG regelt dazu explizit, dass diese Vergütung die Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Verfahrensbeistandschaft entstandener Aufwendungen sowie die auf die Vergütung entfallende Umsatzsteuer mit abgilt. Diese Regelung ist - wie bereits der eindeutige Gesetzeswortlaut belegt - abschließend. Die Einführung einer auch den Auslagenersatz und die Umsatzsteuer umfassenden Pauschalgebühr dient dabei ausweislich der Gesetzesmaterialien dazu, den sonst anfallenden Abrechnungsaufwand zu minimieren. Der Begriff der Aufwendungen, der nicht zwischen nach verschiedenen Auslagen differenziert, erfasst dabei alle denkbaren Postenpositionen, die bei der Wahrnehmung der Aufgaben eines Verfahrenspflegers anfallen können. Hierzu zählen insbesondere neben den allgemeinen Bürounkosten Auslagen für Post, Telefon und Telefax, Internetkosten und Fahrtkosten. Gegen diese pauschalierende gesetzgeberische Vorgehensweise bestehen aus Sicht des Senats auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Es ist nicht ersichtlich, dass die in § 158 Abs. 7 FamFG bestimmten Pauschalen, die bei einem Tätigwerden des Verfahrensbeistandes in jeder Instanz erneut anfallen, die verfassungsmäßigen Ansprüche eines Verfahrensbeistandes auf eine auskömmliche Vergütung nicht angemessen berücksichtigen (vgl. Basenge/Roth -Wagner, FamFG/RPflG, § 158 FamFG Rz. 22). Die Beschwerdeführerin selbst hat nic...