Tenor

Die Anträge auf Beiordnung eines Notanwalts und Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Klageerzwingungsantrag gegen die Bescheide der Generalstaatsanwältin in Rostock vom 08.03.2021 / 16.03.2021 - 2 Zs 144/21 - werden zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

Mit seiner Strafanzeige vom 23.01.2021 wirft der Antragsteller unbekannten Rettungssanitätern vor, ihn bei einer Notfallbehandlung anlässlich eines Judoturniers am 06.06.2015 in Rostock nicht in ein Krankenhaus verbracht zu haben, wodurch eine Schädelfraktur und eine Hirnblutung nicht diagnostiziert worden seien.

Mit Bescheid vom 03.02.2021 teilte die Staatsanwaltschaft Rostock dem Antragsteller mit, das Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO wegen Vorliegens eines Verfahrenshindernisses und mangels hinreichenden Tatverdachts für ein Vorsatzdelikt eingestellt zu haben.

Auf die hiergegen eingelegte Beschwerde des Antragstellers legte die Generalstaatsanwältin mit begründetem Bescheid vom 08.03.2021 dar, dass sie keinen Anlass sehe, dem Verfahren Fortgang zu geben. Vielmehr entspreche die Entscheidung der Staatsanwaltschaft Rostock der Sach- und Rechtslage.

Auf ein gegen diese Entscheidung gerichtetes Schreiben des Antragstellers vom 12.03.2021 teilte die Generalstaatsanwältin dem Antragsteller mit Bescheid vom 16.03.2021 mit, dass auch eine nochmalige Prüfung der Sach- und Rechtslage zu keinem anderen Ergebnis geführt habe.

Mit bei der Staatsanwaltschaft Rostock, der Generalstaatsanwältin, dem Justizministerium und dem Oberlandesgericht eingegangenem Schreiben jeweils vom 18.05.2021 beantragt der Antragsteller nunmehr, ihm für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 140 StPO einen Rechtsanwalt zu bestellen.

Die Generalstaatsanwaltschaft trägt mit Zuschrift vom 07.06.2021 auf Deutung des Antrags in einen solchen auf Bestellung eines Notanwalts nach § 78 b ZPO und Verwerfung desselben an. Hierauf hat der Antragsteller mit Schreiben vom 18.06.2021 erwidert und beantragt ergänzend die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 117 ZPO.

II.

1.

Der als Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts als Notanwalt für das Klageerzwingungsverfahren auszulegende Antrag vom 18.05.2021 ist unbegründet. Die Generalstaatsanwaltschaft hat hierzu in ihrer Zuschrift vom 07.06.2021 ausgeführt:

"Im Klageerzwingungsverfahren ist die Beiordnung eines Rechtsanwalts in entsprechender Anwendung des § 78 b ZPO (Notanwalt) möglich. Die allein auf die Vorschriften der §§ 114 ff. ZPO für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe verweisende Bestimmung des § 172 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz StPO enthält insoweit nämlich eine planwidrige Regelungslücke.

Die sonach entsprechend anzuwendende Vorschrift des § 78 b Abs. 1 ZPO sieht die Beiordnung eines Notanwalts vor, wenn die Partei im Anwaltsprozess keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Zur Erfüllung dieser Voraussetzungen im Klageerzwingungsverfahren ist es erforderlich, dass der Antragsteller darlegt und glaubhaft macht, alle zumutbaren Bemühungen unternommen zu haben, um die Übernahme des Mandats durch einen Rechtsanwalt zu erreichen. Hierzu hat er substantiiert dazulegen, dass er in Betracht kommende Rechtsanwälte vergeblich um die Mandatsübernahme gebeten hat. Er darf sich nicht damit begnügen, sich nur an einen oder an einige wenige Rechtsanwälte zu wenden. Der Antragsteller, der die Beiordnung eines Notanwalts beantragt, muss zuvor eine beträchtliche Anzahl von Rechtsanwälten vergeblich um die Mandatsübernahme gebeten haben; insbesondere muss er sich auch auf Landesebene und nicht nur im weiteren Umkreis seines Wohnortes um einen Rechtsanwalt bemüht haben (OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.05.2021 - 1 Ws 42/21 (S) -).

Mit seinem Antrag vom 18.05.2021 hat der Antragsteller Vortrag zu einem etwaigen erfolglosen Bemühen um einen vertretungsberechtigten Rechtsanwalt gänzlich unterlassen. Das Vorbringen des Antragstellers genügt für die Beiordnung eines Notanwaltes mithin nicht. Der Antrag ist zurückzuweisen.

Die von dem Antragsteller zitierte Norm des § 140 StPO greift schon deshalb nicht, weil der Antragsteller nicht Beschuldigter eines Ermittlungs- bzw. Strafverfahrens ist. Zweck des § 140 StPO ist die Gewährleistung einer wirksamen Verteidigung des Beschuldigten bzw. Angeklagten."

Dem tritt der Senat bei. Die Erwiderungsschrift vom 18.06.2021 führt zu keiner abweichenden Einschätzung der Sach- und Rechtslage. Die Kontaktierung nur eines einzigen Rechtsanwalts genügt keineswegs.

2. Auch dem ergänzend gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (§ 117 ZPO) konnte schon mangels hinreichender Erfolgsaussichten der in Aussicht genommenen Rechtsverfolgung nicht entsprochen werden.

III.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI14950063

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