Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorläufiger Vollstreckungsschutz
Leitsatz (amtlich)
Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung kommt gem. § 707 Abs. 1 Satz 2 ZPO nur in Betracht, wenn der Schuldner glaubhaft macht, dass er zu einer Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde.
Normenkette
ZPO § 707 Abs. 1 S. 2
Verfahrensgang
LG HST (Aktenzeichen 7 O 233/03) |
Tenor
Der Antrag der Kläger vom 21.7.2010, ihnen vorläufigen Vollstreckungsschutz zu gewähren, wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Antrag, die Vollstreckung aus dem Urteil des LG Stralsund vom 5.5.2010 ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen, ist gem. §§ 707, 719 Abs. 1 Satz 1 ZPO zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.
Wird gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil die Berufung eingelegt, kann in entsprechender Anwendung des § 707 ZPO vorläufiger Vollstreckungsschutz gewährt werden, wenn die dortigen Voraussetzungen vorliegen.
§ 707 Abs. 1 Satz 1 ZPO sieht vor, dass die Vollstreckung eines für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteils ohne oder gegen Sicherheitsleistung eingestellt werden kann oder das Gericht aussprechen kann, dass die Vollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werden darf.
Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung kommt gem. § 707 Abs. 1 Satz 2 ZPO nur in Betracht, wenn der Schuldner glaubhaft macht, dass er zu einer Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Beides ist vorliegend weder hinreichend dargelegt noch glaubhaft gemacht. Sowohl der Schriftsatz vom 21.7.2010 als auch der Schriftsatz vom 23.8.2010 legen bereits nicht hinreichend dar, dass die Kläger zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage sind. Vielmehr beschränkt sich der Vortrag darauf, dass die Kläger nicht in der Lage seien, den ausgeurteilten Betrag zu zahlen. Diese pauschale Behauptung ist dem Gericht nicht überprüfbar, da konkrete Darlegungen über die Vermögenslage der Klägerin zu 1. und des Klägers zu 2. zum jetzigen Zeitpunkt gänzlich fehlen. Hieran ändert die Vorlage eines Einkommenssteuerbescheides des Klägers zu 2. aus dem Jahre 2007, einer betriebswirtschaftlichen Auswertung aus dem Jahr 2009 und weiterer steuerlicher Unterlagen für das Jahr 2008 für die Klägerin zu 1. nichts. Sämtliche Unterlagen vermögen allenfalls etwas über die Einkommenssituation des betreffenden zurückliegenden Jahres auszusagen. Welches Vermögen etwa beim Kläger zu 2. sich hierneben über die Jahre angesammelt hat, ist nicht ersichtlich. Zudem verfügen die Klägerin zu 1. und der Kläger zu 2. auch über die hier streitgegenständlichen Grundstücke.
Ebenso nicht dargelegt und glaubhaft gemacht ist ein unwiederbringlicher Nachteil, der den Klägern im Falle der Vollstreckung ernstlich droht. Dabei haben die Folgen, die eine Vollstreckung regelmäßig zeitigt, außer Betracht zu bleiben. Schon von Gesetzes wegen überwiegt das Interesse des Gläubigers an der Vollstreckung. Diesen Grundsätzen folgend vermag der Umstand allein, dass der Kläger zu 2. bereits zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung geladen worden ist, eine solchen besonderen Nachteil nicht darzustellen, weil dies eine regelmäßige Vollstreckungsmaßnahme ist, wenn die Voraussetzungen des § 807 ZPO gegeben sind (Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 707 Rz. 13 m.w.N.). Soweit die Kläger im Schriftsatz vom 23.8.2010 vortragen, dass die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung die Existenz des Klägers zu 2. als Architekt vernichten würde, verbleibt es auch hier bei einer pauschalen Behauptung. Konkrete Darlegungen enthält der Schriftsatz nicht. Ebenso ist dies nicht glaubhaft gemacht. Auch der Vortrag im Schriftsatz vom 21.7.2010 lässt einen unwiederbringlichen Nachteil nicht erkennen. Vielmehr beschränkt sich der Vortrag darauf, dass eine Vollstreckung dazu führen könnte, dass die Kläger Insolvenzantrag stellen müssten. Dieser Vortrag lässt nicht erkennen, ob die Kläger dies nur hypothetisch in Betracht ziehen oder ob dies auf der tatsächlichen Vermögenslage der Kläger beruht und ob, wann und warum welcher Insolvenzgrund eintreten würde.
Auch eine Einstellung gegen Sicherheitsleistung kommt vorliegend nicht in Betracht. Zwar ist das Gericht in der Wahl der Vollstreckungsschutzmaßnahme frei, solange diese vom Antrag gedeckt ist. Das ist bei der Einstellung gegen Sicherheitsleistung der Fall. Da aber auch bei der Einstellung gegen Sicherheitsleistung das Gläubigerinteresse den gesetzlichen Vorrang genießt, darf dem Einstellungsantrag des Schuldners bei vorinstanzlicher Verurteilung unter Anordnung einer Sicherheitsleistung nur stattgegeben werden, wenn der Schuldner über das allgemeine Vollstreckungsabwehrinteresse hinausgehende schutzwürdige Einstellungsinteressen darlegt und ggf. glaubhaft macht (OLG Rostock, Beschl. v. 21.3.2006 - 3 U 18/06, JurBüro 2006, 383; Zöller/Stöber, a.a.O., § 719 Rz. 3). Ist Sicherheitsleistu...