Normenkette
ZPO § 719 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 11.01.2022; Aktenzeichen 13 O 123/19) |
Tenor
I. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das am 11. Januar 2022 verkündete Teilurteil des Landgerichts Berlin - 13 O 123/19 - bei einem Streitwert von bis zu 300,00 EUR durch Beschluss nach § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
II. Der Antrag der Beklagten vom 20. April 2022 auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. Januar 2022 - 13 O 123/19 - wird zurückgewiesen.
Gründe
A. Die Klägerin nimmt die beklagte Fluggesellschaft aus abgetretenem Recht im Wege einer Stufenklage zunächst auf Auskunftserteilung in Anspruch, in welcher Höhe als solche auszuweisende Steuern und Gebühren bei den im Einzelnen aus dem Tenor der angefochtenen Entscheidung ersichtlichen Buchungen angefallen sind.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und der Anträge erster Instanz wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil verwiesen. Ergänzend wird ausgeführt:
I. Mit dem angefochtenen Teilurteil hat das Landgericht Berlin die Beklagte antragsgemäß verurteilt, offen zu legen, in welcher Höhe gemäß Art. 23 VO 1008/2008/EG als solche auszuweisende Steuern und Gebühren bei den im Einzelnen aus dem Tenor der angefochtenen Entscheidung ersichtlichen Buchungen angefallen sind. Die Kostenentscheidung hat es dem Schlussurteil vorbehalten. Zur Begründung führt es aus:
Das Landgericht Berlin sei für den vorliegenden Rechtsstreit zuständig und die Klage als Stufenklage zulässig.
Die Klägerin könne aus abgetretenem Recht auf Grundlage der §§ 242, 398 BGB die begehrte Auskunftserteilung verlangen. Auf das Rechtverhältnis sei deutsches Recht anwendbar. Die Klägerin könne ihr Auskunftsbegehren mangels unterbliebener Ausweisung der Steuern und Gebühren auf § 242 BGB stützen.
Der Wirksamkeit der Abtretung stehe das Abtretungsverbot der ABB der Beklagten nicht entgegen und die Geltendmachung der Rückzahlungsansprüche sei nicht durch die ABB ausgeschlossen.
Auf der Auskunftsstufe könne offenbleiben, ob eine von der Beklagten für die Geltendmachung von Rückzahlungsansprüchen erhobene Verwaltungsgebühr wirksam sei.
II. Gegen das am 20. Januar 2022 zugestellte Teilurteil hat die Beklagte mit am 3. Februar 2022 eingegangenem Schriftsatz vom selben Tage Berufung eingelegt und diese nach Fristverlängerung bis zum 21. April 2022 mit am 20. April 2022 eingegangenem Schriftsatz vom selben Tage begründet.
III. Die Beklagte macht zur Begründung ihrer Berufung geltend, die vom Erstgericht angenommene Auskunftserteilung sei nicht geschuldet.
Art. 23 Eu-VO 1008/2008 könne keinen Auskunftsanspruch begründen, sobald der Vertrag abgeschlossen sei. Auch § 242 BGB könne den Anspruch nicht begründen. Insoweit sei die Geltung deutschen Rechts abbedungen worden.
Steuern und Gebühren seien nicht im Flugpreis enthalten und würden von der Beklagten selbst getragen, so dass eine Rückerstattung schon begrifflich ausscheide. Die Nichterhebung ergebe sich schon aus den Buchungsbestätigungen/Rechnungen.
Der Antrag auf Auskunft sei auch zu allgemein gehalten und unkonkret.
Dass in den von den Passagieren vereinnahmten Ticketpreisen keine Steuern und Gebühren enthalten seien, sei nicht nur evident, sondern auch der Klägerin bekannt und ergebe sich schon daraus, dass die klägerischen Forderungen teilweise deutlich über dem von den Passagieren entrichteten Gesamtpreis für den Flug lägen.
Die Beklagte rügt die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Gerichtsstand sei Dublin/Irland. Jedenfalls sei auf den Beförderungsvertrag irisches Recht anzuwenden.
Ferner sei der Anspruch mangels Vorlage der Originalzessionsurkunde unwirksam, bei Nichtvorlage bestehe ein Leistungsverweigerungsrecht.
Darüber hinaus sei die Abtretung sowohl nach deutschem als auch nach irischem Recht unwirksam.
IV. Die Beklagte, die mit Seite 10 ihrer Berufungsbegründung ausdrücklich erklärt, dem Flugpreis seien keine Steuern und Gebühren hinzugerechnet worden, beantragt,
das Teilurteil des Landgerichts Berlin vom 11.01.2022 mit dem Aktenzeichen 13 O 123/19 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Sie beantragt ferner,
die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts
- ohne Sicherheitsleistung einzustellen,
- hilfsweise gegen Sicherheitsleistung der Beklagten vorläufig einzustellen.
Sie beantragt des Weiteren,
der Klägerin nach § 134 Abs. 1 ZPO aufzuerlegen, die von ihr in Bezug genommenen Urkunden im Original auf der Geschäftsstelle des Gerichts niederzulegen.
Die Klägerin hat noch keinen Berufungsantrag gestellt und noch nicht auf die Berufung erwidert.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die in der Berufungsinstanz eingereichten Schriftsätze verwiesen.
B. I. Die Berufung der Beklagten hat aus Sicht des Senats keine Aussicht auf Erfolg.
Die nach §§ 517, 519, 520 ZPO fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten erweist sich als nach § 522 Abs. 1 ZPO unzulässig. Der Wert des Beschwerdegegenstands ...