Leitsatz (amtlich)

Umgangsverfahren können mit Blick auf deren Charakter als Amtsverfahren nach ständiger Rechtsprechung des Senats (im Anschluss u.a. an OLG Köln, Beschluss vom 12.10.2021, II-10 UF 86/21, Rn. 8, juris, m.w.N.) nur durch eine gerichtliche Umgangsregelung (§ 1684 Abs. 3 Satz 1 BGB), die gerichtliche Billigung eines Umgangsvergleichs (§ 156 Abs. 2 Satz 1 FamFG), einen gerichtlichen Umgangsausschluss (§ 1684 Abs. 4 Satz 1 BGB) oder - nach entsprechender Prüfung - durch eine gerichtlich begründete Feststellung, dass es keiner gerichtlichen Umgangsregelung (mehr) bedarf, etwa weil die Beteiligten sich außergerichtlich geeinigt haben, beendet werden.

 

Tenor

1. Der Beschluss des Amtsgerichts Ludwigslust - Familiengericht - vom 14.02.2024, Az.: 28 F 202/23, und das zugrundeliegende Verfahren werden aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

2. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 310,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beschwerde des Antragsgegners (Kindesvaters) richtet sich gegen die Kostenentscheidung in einem Umgangsverfahren.

Die Antragstellerin (Kindesmutter) begehrte die Regelung des Umgangs mit ihrem Sohn ..., geb. am ..., dahin, dass sie ihn alle 14 Tage von Freitag, 14.00 Uhr, bis Montag, 07.30 Uhr, und wöchentlich mittwochs von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr zu sich nehmen darf.

Das Amtsgericht hat für das Kind eine Verfahrensbeiständin bestellt und ihr Aufgaben nach § 158b Abs. 2 FamFG übertragen. Auf den Bericht vom ... wird Bezug genommen.

Im Anhörungstermin am ... wurden die Kindeseltern angehört. Sie schlossen eine laut diktierte und genehmigte Vereinbarung, dass sie die Möglichkeit der Psychotherapie für ... in Anspruch nehmen wollen (...). Die Vereinbarung der Eltern wurde familiengerichtlich nicht gebilligt. Im Termin ist der Verfahrenswert durch das Amtsgericht auf 4.000,00 EUR festgesetzt worden.

Mit Beschluss vom 14.02.2024 hat das Amtsgericht eine Kostenentscheidung getroffen, nach der die Gerichtskosten von der Antragstellerin und dem Antragsgegner je zur Hälfte getragen und die außergerichtlichen Kosten nicht erstattet werden. Zu Begründung verwies das Amtsgericht auf §§ 81 Abs. 1 Satz 1, 83 Abs. 1 FamFG.

Dagegen legte der Kindesvater mit Schreiben vom ..., beim Amtsgericht eingegangen am ..., "Widerspruch" ein und wandte sich gegen die Beteiligung zu 50 % an den Gerichtskosten. Er habe das Verfahren nicht angestrebt, im Gegenteil habe er eine außergerichtliche Klärung herbeiführen wollen. Dem Sohn ... habe er vielfach die Entscheidung, seine Mutter zu treffen oder zu besuchen, nahegelegt. Er habe eine außergerichtliche Einigung gewollt, weil er sich die Verfahrenskosten auf Dauer nicht leisten könne.

Das Amtsgericht hat daraufhin eine Nichtabhilfeentscheidung getroffen, in der es erneut auf § 83 FamFG verwiesen hat und die Sache dem Beschwerdegericht vorgelegt.

II. 1. Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde ist begründet. Die Kostenentscheidung und das zugrundeliegende Verfahren des Amtsgerichts waren - aus anderen als vom Kindesvater angeführten Gründen - aufzuheben und an das Amtsgericht gemäß § 69 Abs. 1 Satz 2 FamFG zurückzuverweisen, weil dieses in der Sache noch nicht entschieden hat.

Es fehlt an einer verfahrensbeendenden Entscheidung des Amtsgerichts. Das Umgangsverfahren kann durch gerichtlichen Beschluss gemäß § 38 FamFG, der den Umgang konkret regelt, ausschließt oder feststellt, dass es einer Regelung nicht bedarf, oder durch gerichtlich gebilligten Vergleich beendet werden (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.12.2021, 6 WF 155/21, Rn. 5 f., juris). Es unterliegt als amtswegiges Verfahren nicht allein der Disposition der Beteiligten. Vor einer verfahrensbeendenden Entscheidung hätte eine Kostenentscheidung nicht ergehen dürfen (§ 82 FamFG).

a) Das Amtsgericht ist davon ausgegangen, dass das Verfahren durch die im Termin protokollierte Vereinbarung der Kindeseltern seine Erledigung gefunden hat und es einer Entscheidung in der Sache nicht bedurfte, sondern nur noch über die Kosten gemäß § 83 Abs. 1 FamFG zu entscheiden war. Das ist aber aus mehreren Gründen unzutreffend.

aa) Zum einen beendet allein ein Vergleich der Kindeseltern nicht das Umgangsverfahren. Dazu bedarf es zusätzlich der gerichtlichen Billigung gemäß § 156 Abs. 2 FamFG. Die Billigungsentscheidung führt zum Abschluss des Verfahrens, nicht die seitens der Beteiligten gefundene Regelung. Denn selbst wenn die Beteiligten eine Regelung getroffen haben, ist das Gericht daran nicht gebunden. Es kann und muss ggf. zum Wohl des Kindes davon abweichen und eine eigene Entscheidung am Maßstab des Kindeswohls treffen (BGH, Beschluss vom 10.07.2019, XII ZB 507/18, Rn. 12, juris).

bb) Zum anderen fehlt es - selbst bei unterstellter familiengerichtlicher Billigung - mangels ordnungsgemäßer Protokoll...

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