Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfahrenskostenhilfe: Keine Beiordnung eines Rechtsanwalt für die Rechtsverteidigung in der Beschwerdeinstanz

 

Leitsatz (amtlich)

Nach dem FamFG bedarf es der Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Rechtsverteidigung in der Beschwerdeinstanz nicht, wenn eine Vertretung durch einen Anwalt nicht vorgeschrieben und die Sach- und Rechtslage nicht schwierig ist.

 

Normenkette

FamFG § 78 Abs. 2, § 111 Nr. 6

 

Verfahrensgang

AG Grevesmühlen (Aktenzeichen 19 F 113/09)

 

Tenor

1 ...

2. Beiden Parteien wird für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe bewilligt.

...

3. Der Antrag der Antragstellerin, ihr Rechtsanwalt B für das Beschwerdeverfahren beizuordnen, wird zurückgewiesen.

4 ...

 

Gründe

Die Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Beschwerdeverfahren erscheint nicht erforderlich - § 78 Abs. 2 FamFG. Eine Vertretung durch einen Anwalt ist nicht vorgeschrieben. Es liegt weder eine Ehesache noch eine Folgesache oder eine selbständige Familienstreitsache i.S.d. § 114 Abs. 1 FamFG vor. Inhalt des Rechtsstreits ist eine Familiensache i.S.d. § 111 (Nr. 6) FamFG.

Wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage bedarf es für die Rechtsverteidigung in der Beschwerdeinstanz nicht der Beiordnung eines Rechtsanwalts. Ausweislich des Schreibens der Antragstellerin vom 26.4.2010 sowie des zuständigen Jugendamts vom 15.4.2010 hat die Antragstellerin ihren Antrag auf Festsetzung des Zwangsgeldes bereits im April 2010 - also noch vor dem Tätigwerden ihres Verfahrensbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 3.5.2010 - nicht mehr aufrechterhalten wollen. Eine entsprechende Mitteilung an den Senat konnte durch die Antragstellerin selbst erfolgen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2361123

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge