Leitsatz

In einem Beschwerdeverfahren wegen eines Antrages auf Festsetzung eines Zwangsgeldes hatte die Antragstellerin Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung ihres Anwalts beantragt. Verfahrenskostenhilfe wurde bewilligt, die Beiordnung ihres Anwalts abgelehnt.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG hielt die Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Beschwerdeverfahren gemäß § 78 Abs. 2 FamFG für nicht erforderlich. Eine Vertretung durch einen Anwalt sei nicht vorgeschrieben. Es liege weder eine Ehesache noch eine Folgesache oder eine selbständige Familiensache i.S.d. § 114 Abs. 1 FamFG vor. Inhalt des Rechtsstreits sei eine Familiensache i.S.d. § 11 Nr. 6 FamFG.

Auch wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage bedürfe es für die Rechtsverteidigung in der Beschwerdeinstanz der Beiordnung eines Anwalts nicht. Ausweislich des Schreibens der Antragstellerin vom 26.4.2010 sowie des zuständigen Jugendamtes vom 15.4.2010 habe die Antragstellerin ihren Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgeldes bereits im April 2010 - somit noch vor dem Tätigwerden ihres Verfahrensbevollmächtigten - nicht mehr aufrechterhalten wollen. Eine entsprechende Mitteilung an das OLG hätte sie selbst formulieren können. Einer Vertretung durch einen Anwalt hätte es hierbei nicht bedurft.

 

Link zur Entscheidung

OLG Rostock, Beschluss vom 25.06.2010, 10 WF 65/10

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge