Entscheidungsstichwort (Thema)
sexueller Missbrauch von Kindern
Verfahrensgang
StA Schwerin (Aktenzeichen 112 AR 7/01) |
LG Schwerin (Aktenzeichen 33 KLs 7/01) |
Tenor
Die Beschwerden werden auf Kosten des Verurteilten verworfen.
Tatbestand
A.
Manfred D. ist vom Landgericht Neubrandenburg – Jugendkammer – am 07.04.2000 wegen Vergewaltigung in 2 Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 2 Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in 3 Fällen sowie wegen versuchter Nötigung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren 8 Monaten verurteilt. Das Urteil ist – nach der Verwerfung der mit der nicht näher ausgeführten Sachrüge begründeten Revision des Verurteilten durch Beschluss des Bundesgerichtshofs gem. § 349 Abs. 2 StPO von diesem Tage – seit dem 07.11.2000 rechtskräftig.
Mit mehreren – eigenhändigen – Schreiben, so vom 30.08.2000, 14.10.2000 und vom 04.01.2001, hat der Verurteilte seine Unschuld geltend gemacht und die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt. Nachdem der Vorsitzende der nunmehr zuständigen Strafkammer des Landgerichts Schwerin auf die Formvorschrift des § 366 StPO hingewiesen hatte, legitimierte sich mit Schreiben vom 23.01.2001 Rechtsanwalt K. als Verteidiger des Verurteilten. Mit Schreiben vom 06.02.2001 beantragte er, gem. § 364 b StPO für die Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens als Verteidiger bestellt zu werden. Mit Verteidigerschriftsatz vom 19.02.2001 beantragte der Verurteilte sodann gem. § 359 Nr. 5 StPO die Wiederaufnahme des Verfahrens mit dem Ziel, das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 07.04.2000 aufzuheben und den Verurteilten freizusprechen. Unter dem 26.02.2001 wurde schließlich noch „Antrag auf Haftprüfung gem. § 360 Abs. 2 StPO” gestellt.
Die Große Strafkammer 3 des Landgerichts Schwerin hat mit dem jetzt angefochtenen Beschluss den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens als unzulässig verworfen, da die vorgebrachten neuen Beweismittel nicht geeignet seien, dem Urteil des Landgerichts Neubrandenburg die tatsächliche Grundlage zu entziehen. Der Antrag auf Beiordnung des Rechtsanwaltes K. als Verteidiger zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens wurde abgelehnt, da dieser Antrag nach der Stellung des Wiederaufnahmeantrages prozessual überholt sei. Sofern der Beiordnungsantrag als ein solcher gem. § 364 a StPO auszulegen sei, sei er ebenfalls abzulehnen, da keine hinreichende Erfolgsaussicht des Wiederaufnahmeantrages bestehe. Schließlich wurde auch der Antrag auf Vollstreckungsaufschub abgelehnt, nachdem der Wiederaufnahmeantrag verworfen worden war.
Gegen diese seinem Verteidiger am 22.05.2001 zugestellte Entscheidung richtet sich die mit Verteidigerschriftsatz vom 22.05.2001, beim Landgericht eingegangen am 25.05.2001, erhobene sofortige Beschwerde des Verurteilten.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Zuschrift vom 18.06.2001 beantragt, das Rechtsmittel als unbegründet zu verwerfen. Dem Verurteilten ist diese Stellungnahme zur Kenntnis gebracht worden. Er hat darauf mit Verteidigerschriftsatz vom 11.07.2001 an seinem Begehren festgehalten und darüber hinaus beantragt, weitere Beweise zu erheben.
Entscheidungsgründe
B.
Die Rechtsmittel sind nicht begründet, da das Landgericht die Anträge des Verurteilten zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt hat.
I.
Hinsichtlich des Wiederaufnahmegesuches hat die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Zuschrift vom 18.06.2001 ausgeführt:
„Gemäß § 368 Abs. 1 StPO ist der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens als unzulässig zu verwerfen, wenn er nicht in der vorgeschriebenen Form angebracht oder darin kein gesetzlicher Grund der Wiederaufnahme geltend gemacht oder kein geeignetes Beweismittel angeführt wird. Der Antrag muss eine in sich geschlossene und aus sich heraus verständliche Darstellung des Wiederaufnahmegrundes enthalten (OLG Stuttgart NJW 1965, 1239; OLG Düsseldorf wistra 1993, 159). Wird – wie im vorliegenden Fall – der Wiederaufnahmegrund des § 359 Nr. 5 StPO geltend gemacht, so sind neue Tatsachen oder Beweismittel beizubringen, die geeignet sind, allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen das hier verfolgte Ziel der Freisprechung des Verurteilten zu begründen.
Das Vorbringen des Verurteilten genügt diesen Anforderungen nicht. Es ist mit den darin enthaltenen Einzelausführungen insgesamt darauf ausgerichtet, die Glaubwürdigkeit der Zeugin Marja D., auf deren Aussage das Landgericht Neubrandenburg im Wesentlichen seine Entscheidung gestützt hat, zu erschüttern. Die Einzelausführungen sind jedoch sämtlich nicht geeignet, dem Urteil seine tatsächliche Grundlage zu entziehen. Im Übrigen handelt es sich bei einem Teil der in dem Antragsvorbringen enthaltenen Tatsachen nicht um neue Tatsachen i.S.d. § 359 Nr. 5 StPO.
1.
Soweit der Verurteilte vorträgt, eine von der Zeugin Marja D. ihrer Mutter gegenüber bei einem Telefongespräch geschildert...