Verfahrensgang
LG Stralsund (Aktenzeichen 4 O 263/04) |
Nachgehend
Tenor
1. Der Beschluss des Senates vom 27.2.2008 wird wie folgt ergänzt:
Im Tenor heißt es in Ziff. 2:
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithilfe.
Der letzte Satz der Gründe lautet:
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1, 1. Halbs. ZPO.
2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Der Senat hat mit Beschluss vom 27.2.2008 die Berufung der Klägerin gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen, dabei aber keine Entscheidung zu den Kosten der Streithilfe getroffen. Entsprechend der Verfügung vom 5.3.2008 ist eine Beschlussausfertigung an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen Empfangsbekenntnis zugestellt, an die Prozessbevollmächtigten der Beklagten und des Streithelfers formlos übersandt worden. Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 30.4.2008 hat der Streithelfer beantragt, den Beschluss dahingehend zu ergänzen, dass die Klägerin auch verpflichtet ist, die Kosten der Nebenintervention zu tragen. Die Klägerin hat sich mit Schriftsatz vom 11.6.2008 mit einer entsprechenden Ergänzung nicht einverstanden erklärt. Hinsichtlich der Einzelheiten ihrer Begründung wird auf den Inhalt jenes Schriftsatzes (Bl. 542, 543 d.A.) Bezug genommen.
II. Auf den Antrag des Streithelfers der Beklagten vom 30.4.2008 ist der Beschluss des Senates vom 27.2.2008 im tenorierten Umfang entsprechend § 321 Abs. 1 ZPO durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung zu ergänzen (vgl. hierzu Zöller/Vollkommer, 26. Aufl., § 321 Rz. 1 und 3; Thomas/Putzo/Reichhold, 28. Aufl., § 321 Rz. 4; Stein/Jonas/Leipold, 22. Aufl., § 321 Rz. 4).
Der Beschluss des Senates vom 27.2.2008 enthält versehentlich keine Entscheidung zu den Kosten der Streithilfe, worüber von Amts wegen zu erkennen ist, §§ 308 Abs. 2, 101 ZPO.
An der Ergänzung ist der Senat nicht durch § 321 Abs. 2 ZPO gehindert, wonach der Antrag binnen einer zweiwöchigen Frist gestellt werden muss. Beim Übergehen der Entscheidung über die Kosten der Streithilfe - wie hier - beginnt die Frist erst mit der förmlichen Zustellung der Entscheidung an den Streithelfer (vgl. BGH, Urt. v. 2.12.2004, IX ZR 422/99, NJW-RR 2005, 295; Zöller/Vollkommer a.a.O., Rz. 7 m.w.N.). An die Prozessbevollmächtigten des Streithelfers ist der Beschluss vom 27.2.2008 jedoch nicht förmlich zugestellt, sondern nur formlos übersandt worden. § 189 ZPO vermag daran nichts zu ändern, da eine Zustellung ausweislich der Verfügung vom 5.3.2008 weder angeordnet war noch sonst erfolgen sollte und gewollt war (vgl. hierzu nur Zöller/Stöber a.a.O., § 189 Rz. 2 m.w.N.). Die Frist ist auch nicht deshalb im Rahmen der entsprechenden Anwendung von § 321 ZPO zum - nicht bekannten - Zeitpunkt des formlosen Zugangs des Beschlusses in Lauf gesetzt worden, etwa weil ein Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO nach der allgemeinen Vorschrift des § 329 Abs. 2 S. 1 ZPO gar nicht zuzustellen gewesen wäre. Zwar spricht hierfür der Wortlaut der Vorschrift und es sind insb. die Voraussetzungen von § 329 Abs. 2 S. 2 und Abs. 3 ZPO nicht erfüllt. Es handelt sich aber bei einem Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO um einen sog. urteilsähnlichen bzw. -ersetzenden Beschluss, der deshalb nach einer Entscheidung des OLG München vom 12.2.2003 (1 U 2733/02, MDR 2003, 522) zuzustellen ist; jedenfalls ist danach der Beginn der Zweiwochenfrist nach § 321 Abs. 2 ZPO von einer förmlichen Zustellung abhängig zu machen. Jene Entscheidung des OLG München ist - soweit ersichtlich - in Rechtsprechung und Literatur unwidersprochen geblieben (s. vielmehr Stein/Jonas/Leipold a.a.O., Fn. 4; Zöller/Vollkommer a.a.O., Rz. 7; Hk-ZPO/Saenger, § 329 Rz. 36). Der Senat schließt sich ihr unter Bezugnahme auf deren Begründung an. Sie entspricht im Ergebnis - jedenfalls für den hier vorliegenden Fall des Übergehens der Entscheidung zu den Kosten des Streithelfers - der Rechtsprechung des BGH, wonach die Frist des § 321 Abs. 2 ZPO bezüglich der Ergänzung eines Urteils für den Nebenintervenienten erst mit der Zustellung an ihn zu laufen beginnt, obwohl das Urteil nach dem Wortlaut von § 317 Abs. 1 ZPO an den Nebenintervenienten auch nicht zugestellt werden muss (vgl. BGH a.a.O.).
Die - zu ergänzende - Entscheidung zu den Kosten der Streithilfe ergibt sich aus § 101 Abs. 1, 1. Halbs. ZPO. Soweit die Klägerin die Anwendbarkeit von § 101 Abs. 1 ZPO in Frage stellt, sind deren Ausführungen nicht nachvollziehbar. Anhaltspunkte, wonach der Streithelfer der Beklagten als streitgenössischer Nebenintervenient gem. § 69 ZPO zu behandeln wäre, sind schlicht nicht ersichtlich.
Die von der Klägerin angedeuteten Zweifel an der Notwendigkeit des Beitritts des Streithelfers sind nunmehr mangels Antrages nach § 71 ZPO unerheblich.
Hinsichtlich der erstinstanzlichen Kosten der Streithilfe ist eine Ergänzung gem. § 321 Abs. 1 ZPO nicht möglich, da eine Entscheidung insofern ausweislich der Entscheidungsgründe des erst...