Leitsatz (amtlich)
Maßgeblich für den Gegenstandswert eines Vollstreckungsverfahrens zur Festsetzung eines Zwangsmittels ist in der Regel der Wert der Hauptsache, nicht nur die Höhe des Zwangsgeldes oder der Kosten der Ersatzvornahme.
Verfahrensgang
LG Schwerin (Beschluss vom 23.05.2008; Aktenzeichen 21 O 96/07) |
Tenor
I. Die Streitwertbeschwerde des Gläubigers vom 9.9.2008 gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des LG Schwerin (KfH) vom 23.5.2008 (in der Beschwerde fehlerhaft datiert auf den 23.8.2008) - Az.: 21 O 96/07, in Verbindung mit dem Nichtabhilfebeschluss vom 18.9.2008, wird zurückgewiesen.
II. Die Entscheidung ergeht frei von Gerichtsgebühren; Kosten werden nicht erstattet.
III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das LG in dem angefochtenen Beschluss vom 23.5.2008 den Streitwert für das Zwangsvollstreckungsverfahren auf Festsetzung eines Zwangsgeldes nach § 888 ZPO mit 60.000 EUR bemessen.
Entgegen der Ansicht des Gläubigers in der Beschwerdeschrift richtet sich der Wert nicht nach dem Wert eines zu vollstreckenden Auskunftsanspruchs und der zur Erfüllung der Auskünfte aufzuwendenden Kosten (die der Gläubiger mit 500 EUR ansetzen will). Maßgeblich für den Wert von Zwangsvollstreckungsverfahren auf Versetzung eines Zwangsmittels zu einer vertretbaren oder unvertretbaren Handlung (§§ 887, 888 ZPO) ist vielmehr das Interesse des Gläubigers an der Vornahme der Handlung und damit in der Regel der Wert der Hauptsache, nicht jedoch die Höhe von Zwangsgeld oder die Kosten der Vornahme (vgl. Hüsstege in Thomas/Putzo, ZPO, 28. Aufl., § 3 Rz. 188; Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 3 Rz. 16, Stichwort: "Ordnungs- und Zwangsmittelfestsetzung" m.w.N.). Der Gläubiger selbst hat in seiner Antragsschrift nach § 888 ZPO darauf hingewiesen, dass sein Interesse darauf gerichtet ist, Auskunft über die Verwendung von insgesamt 287.660 EUR durch den Schuldner zu erhalten. Wenn das LG daraufhin - wie in der Nichtabhilfeentscheidung konkretisiert - den Wert des Zwangsvollstreckungsverfahrens mit 1/5 des Hauptsachewertes (= aufgerundet 60.000 EUR) bemessen hat, so ist dieser Streitwert keineswegs zu hoch sondern (sogar) zu niedrig angesetzt.
II.1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.
2. Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, ist nicht gegeben. Weder kommt der Sache grundsätzliche Bedeutung zu, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.
Fundstellen
Haufe-Index 2081751 |
JurBüro 2009, 105 |
AGS 2009, 187 |
OLGR-Ost 2009, 75 |