Entscheidungsstichwort (Thema)
Revisionsverwerfung nach § 349 Abs. 2 StPO
Leitsatz (amtlich)
Die Frist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO zur Abgabe einer Gegenerklärung kann nicht verlängert werden. Eine Pflicht, auf nachträgliches Vorbringen nach Fristablauf zu warten, besteht selbst dann nicht, wenn solches angekündigt ist.
Normenkette
GG Art. 103 Abs. 1; StPO § 349 Abs. 2, 3 S. 2, § 356a
Verfahrensgang
LG Rostock (Entscheidung vom 02.01.2018; Aktenzeichen 14 Ns 41/17 (1)) |
AG Rostock (Entscheidung vom 10.01.2017; Aktenzeichen 36 Ds 267/16) |
Tenor
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 10.08.2018 wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.
Gründe
I.
Das Landgericht Rostock verwarf mit Urteil vom 02.01.2018 - 14 Ns 41/17 (1) - die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Rostock vom 10.01.2017 - 36 Ds 267/16 -, mit welchem gegen ihn wegen Beleidigung in acht Fällen eine Gesamtgeldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 40 Euro verhängt worden war. Auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft hat der Senat die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten durch Beschluss vom 10.08.2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 27.08.2018 hat der Verurteilte gemäß § 356 a StPO beantragt, das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurückzuversetzen, die vor dem Erlass des Senatsbeschlusses bestand. Zur Begründung wird vorgetragen, der Antrag der Generalstaatsanwaltschaft sei dem Verteidiger am 26.07.2018 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 27.07.2018 habe der Verteidiger gegenüber dem Oberlandesgericht erklärt, dass die Abgabe einer Gegenerklärung beabsichtigt sei, diese aber urlaubsbedingt nicht vor dem 17.09.2018 erfolgen könne. Der stellvertretende Senatsvorsitzende hatte dem Antrag auf Verlängerung der Frist zur Anbringung einer Gegenerklärung nach § 349 Abs. 3 S. 2 StPO mit Verfügung vom 01.08.2018 nicht entsprochen.
II.
Der zulässige, die Frist des § 356a Satz 2 StPO wahrende und den Anforderungen aus § 356a Satz 3 StPO genügende Antrag bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Der Senat hat bei seiner Entscheidung über die durch den Verteidiger näher begründete Revision weder in einer Art. 103 Abs. 1 GG widersprechenden Weise Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Auf Grund der erhobenen Sachrüge hatte der Senat die Gründe des angefochtenen Urteils ohnehin umfassend auf Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten zu überprüfen. Dies galt auch, soweit der Revisionsführer das Fehlen einer Verfahrensvoraussetzung aufgrund eines angeblich mangelhaften Strafantrages zum Gegenstand seines Verteidigungsvorbringens gemacht hat. Der Verurteilte hatte die Möglichkeit, sich zu allen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten zu äußern.
Der Verwerfungsbeschluss des Senats ist nach Ablauf der Frist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO ergangen. Die Frist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO zur Abgabe einer Gegenerklärung kann nicht verlängert werden (vgl. BGH NStZ-RR 08, 151). Eine Pflicht, auf weiteres mögliches Vorbringen nach Fristablauf zu warten, besteht selbst dann nicht, wenn solches seitens des Rechtsmittelführers angekündigt worden ist (BGH, Beschluss vom 30. Juli 2008 - 2 StR 234/08, NStZ-RR 2008, 352 mwN; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 61. Aufl. § 349 Rdn. 17).
Der Senat konnte offen lassen, ob im Einzelfall eine differenzierende Lesart der Norm geboten sein könnte (vgl. dazu Gericke in KK-StPO, 7. Aufl., § 349 Rn. 18: etwaiges Zuwarten in Fällen angekündigter Gegenerklärungen und ggf. erkennbarer Bedeutung der noch zu erwartenden Ausführungen). Denn die dafür notwendigen Voraussetzungen lagen - was der Inhalt der Schriftsätze des Verteidigers vom 27.08.2018 und 24.09.2018 bestätigt - hier nicht vor.
Entgegen der vom Verurteilten vertretenen Auffassung sieht das Gesetz eine Belehrung über die Frist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO nicht vor. Die von der Verteidigung beantragte Entscheidung über die Revision aufgrund mündlicher Verhandlung kam nicht in Betracht, § 349 Abs. 5 StPO.
III.
Die Kostenentscheidung bezüglich der Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 465 Abs. 1 StPO (Gericke in KK-StPO aaO § 356a Rn. 14 mwN). Es ist eine Gerichtsgebühr i.H.v. 60 Euro zu erheben (Nr. 3920 KVGKG; vgl. Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O. § 356a Rn. 9).
IV.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO.
Fundstellen
Dokument-Index HI13146027 |