Verfahrensgang

LG Stralsund (Urteil vom 24.04.2007; Aktenzeichen 4 O 263/04)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Stralsund vom 24.4.2007 wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Gegenstandswert des Berufungsverfahrens: bis zu 80.000 EUR.

 

Gründe

Die Berufung ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Sie ist nach § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Die Klägerin ist mit Hinweisschreiben vom 11.12.2007 auf das beabsichtigte Vorgehen hingewiesen worden. Von der eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme hat sie ansatzweise im Rahmen eines Ablehnungsgesuches gegen die entscheidenden Richter des Senates Gebrauch gemacht. Auch jene Ausführungen sind jedoch nicht geeignet, eine Erfolgsaussicht der Berufung zu begründen. Der Senat hält es vielmehr weiterhin für zutreffend, dass das LG zu Recht eine Unwirksamkeit des von den Parteien geschlossenen Vergleichs gem. §§ 139, 155 BGB verneint hat. Zur Vermeidung bloßer Wiederholungen nimmt der Senat insoweit Bezug auf die Ausführungen im Hinweisschreiben vom 11.12.2007 i.V.m. den ausführlichen Gründen der angefochtenen Entscheidung, denen beizutreten ist.

Insbesondere hält der Senat daran fest, dass zu unterscheiden ist zwischen der Frage, ob die Parteien in Ziff. 4 des mit Beschluss des LG vom 27.1.2005 festgestellten Vergleichs hinsichtlich der Verwendungsersatzansprüche der Klägerin eine abschließende Regelung getroffen haben, und der weiteren Frage, ob jene Regelung einen ohne weiteres vollstreckungsfähigen Inhalt hat. Während erstere Frage - wie bereits vom LG zutreffend ausgeführt - zu bejahen ist, hat der 7. Zivilsenat letztere Frage im Urteil vom 12.10.2006 (7 U 68/06, 4 O 379/05 LG Stralsund), von dem nicht abzurücken ist, verneint.

Dass die Parteien darüber hinaus als Bestandteil des Vergleichs auch und insb. eine Vereinbarung i.S.d. § 155 BGB dergestalt treffen wollten, dass die Regelung zu den Verwendungsersatzansprüchen einen vollstreckbaren Inhalt habe, diese Einigung aber verfehlt haben, ist nicht ersichtlich. Zum einen fällt es dem Senat schwer, unter Berücksichtigung der im Urteil vom 12.10.2006 (7 U 68/06) ausgeführten Gründe anzunehmen, dass die anwaltlich beratene und vertretene Klägerin davon hätte ausgehen wollen und können, der Vergleich könne zu Ziff. 4 ohne weiteres hinsichtlich einer Zahlungsforderung vollstreckt werden. Ebenso kann aus den gleichen Gründen nicht festgestellt werden, dass die Beklagte eine entsprechende Annahme der Klägerin hätte erkennen können. Zum anderen hat die Beklagte vorgetragen, dass ihr von Anfang an klar gewesen sei, dass die Regelung zu Ziff. 4 des Vergleichs keinen unmittelbaren vollstreckungsfähigen Inhalt aufweise, sie mithin eine entsprechende Vereinbarung also auch nicht angestrebt habe. Gegenteiliges, nämlich dass auch die Beklagte bei Abschluss des Vergleichs - entgegen deren Behauptung - eine Vereinbarung mit dem Inhalt treffen wollte, dass die Regelungen zu den Verwendungsersatzansprüchen vollstreckungsfähig sein müssten, oder sich dies aus objektiver Sicht der Klägerin jedenfalls so darstellte, diese Einigung zwischen den Parteien dann aber i.S.v. § 155 BGB in Wirklichkeit verfehlt worden sei, hat die Klägerin weder substanziiert vorgetragen noch insoweit Beweis angetreten. § 155 BGB greift daher schon tatbestandlich nicht ein.

Soweit die Klägerin schließlich die Anfechtung des Vergleichs erklärt hat, weil die Beklagte sie über die - fehlende - Vollstreckbarkeit der Regelungen in Ziff. 4 des Vergleichs arglistig getäuscht habe, greift diese nicht durch. Dass die Beklagte der Klägerin durch ausdrückliche Erklärung eine Vollstreckungsfähigkeit jener Regelungen vorgespiegelt hätte, behauptet die Klägerin nicht. Ein arglistiges Verschweigen eines aufklärungsbedürftigen Umstandes liegt schon deshalb fern, weil ein entsprechender Wissensvorsprung der Beklagten nicht ersichtlich ist. Diese durfte vielmehr annehmen, dass der anwaltlich beratenen und vertretenen Klägerin die mangelnde Vollstreckungsfähigkeit ebenso bewusst ist. Jedenfalls ist die Anfechtung der Klägerin nicht binnen der Jahresfrist gem. § 124 Abs. 1 BGB erfolgt. Die Frist beginnt gem. § 124 Abs. 2 S. 1 BGB mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte die - unterstellte - Täuschung entdeckt. Die Klägerin trägt selbst vor (SS v. 23.10.2006), dass die Beklagte bereits mit Schriftsatz vom 28.3.2006 im Rechtsstreit 4 O 379/05 (LG Stralsund) ausgeführt habe, dass die Klägerin einen von ihr behaupteten Verwendungsersatzanspruch mangels Vollstreckbarkeit nicht aus dem Vergleich vollstrecken könne; vielmehr wäre ein neues Erkenntnisverfahren notwendig. Da die Klägerin die Anfechtung erst mit Schreiben vom 26.4.2007 erklärt hat, ist die Anfechtungsfrist nicht eingehalten.

Der vorliegende Rechtsstreit hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ein Urteil des Berufungsgerich...

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