Tenor
1. Die Hauptsache ist erledigt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 20.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsteller wurde von der Antragsgegnerin gem. § 53 Abs. 5 S. 1 BRAO - zunächst befristet bis zum Ablauf des 23.11.2002 - als Notvertreter des Rechtsanwaltes B. in W. bestellt und als solcher tätig.
Nach dem Widerruf der Zulassung von Rechtsanwalt B. bestellte ihn die Antragsgegnerin mit Bestellungsurkunde vom 7.11.2002 gem. § 55 BRAO - befristet bis zum 7.5.2003 - als Abwickler der Kanzlei des Rechtsanwalts B..
Der Antragsteller beantragte mit Schreiben vom 25.11.2002 bei der Antragsgegnerin, die Festsetzung einer angemessenen Vergütung für die Zeit seiner Tätigkeit als Vertreter. Unter dem 20.5.2003 beantragte der Antragsteller zudem die Festsetzung einer angemessenen Vergütung für seine Abwicklertätigkeit (Zeitraum 7.11.2002 - 7.5.2003).
Die Antragsgegnerin setzte mit Schreiben vom 15.8.2003 die angemessene Vergütung für die Abwicklertätigkeit auf 4.800 EUR fest.
Gegen diese Vergütungsfestsetzung wendet sich der Antragsteller.
Er meint, die festgesetzte "angemessene Vergütung" sei viel zu gering bemessen. Die Kriterien für die Festsetzung einer angemessenen Vergütung seien in erster Linie im Zeitaufwand, der beruflichen Erfahrung und Stellung des Vertreters und schließlich in der Schwierigkeit sowie der Dauer der Abwicklung zu finden.
Er trägt vor, er habe in der Zeit vom 26.8.2002 - 7.5.2003 ca. 800 Stunden mit der Abwicklung der Kanzlei zu tun gehabt habe. Er verfüge über große berufliche Erfahrung, denn er sei seit dem 4.10.1984 als Rechtsanwalt tätig. Im Übrigen sei auch eine besondere Schwierigkeit bei der Abwicklung zu konstatieren. Bei seiner Bestellung - zunächst als Vertreter - hätten diverse Anfragen von Mandanten des damaligen Rechtsanwaltes vorgelegen, die sich bei der Anwaltskammer darüber beschwert hätten, ihren Anwalt nicht erreichen zu können.
Dementsprechend seien bei Übernahme der Vertretertätigkeit eine Vielzahl von Akten zu sichten gewesen. Außerdem hätten laufende Gerichtsverfahren bearbeitet werden müssen, die bereits terminiert waren und in denen zum Teil auch Fristen zu beachten gewesen seien. Der ehemalige Rechtsanwalt B. habe sich bereits geraume Zeit nicht mehr um seine Fälle und Mandanten gekümmert gehabt.
Zu Beginn seiner Vertretung sei das Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen des ehemaligen Rechtsanwaltes B. anhängig geworden. Es sei mit Beschluss des AG Schwerin vom 4.10.2002 ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden. Mit diesem habe ebenfalls eine Abstimmung getroffen werden müssen.
Das Objekt, in dem die Kanzlei betrieben wurde, habe unter Zwangsverwaltung gestanden. Ab der 41. Kalenderwoche des Jahres 2002 habe er die Abwicklertätigkeit in seinen eigenen Kanzleiräumen durchführen müssen.
Es sei ferner bei der Bestimmung der Höhe der festzusetzenden Vergütung zu berücksichtigen, dass der Rechtsanwalt aus den von ihn vereinnahmten Beträgen auch die laufenden Kosten wie Personalkosten, Miete etc. zu tragen habe.
Diesen gesamten Umständen werde das von der Antragsgegnerin entwickelte Versuchsmodell, 15 EUR pro Akte als Vergütung zu zahlen, nicht gerecht. Das gelte zumal die Antragsgegnerin ihn in keiner Weise vor seiner Bestellung auf diese Vergütungsmodalitäten hingewiesen oder diese auch nur angesprochen habe.
Der Antragsteller bringt vor, die von der Antragsgegnerin festgesetzte Vergütung habe zur Folge, dass lediglich ein Stundensatz von ca. 6 EUR brutto gezahlt werde. Diese Festsetzung werde seiner Tätigkeit nicht gerecht. Für angemessen zu erachten sei ein Stundensatz i.H.v. mindestens 30 EUR, so dass sich insgesamt eine Vergütung von 800 Stunden × 30 EUR = 24.000 EUR errechne, zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Der Antragsteller hat beantragt,
1. Die Festsetzung der angemessenen Vergütung des Antragsgegners auf der Vorstandsitzung vom 9.7.2003 für die Tätigkeit des Antragstellers als Vertreter des ehemaligen Rechtsanwaltes B. auch für den Zeitraum vom 26.8.2002 bis zum 11.11.2002 und für die Tätigkeit des Antragstellers als Abwickler der Kanzlei des ehemaligen Rechtsanwaltes B. für den Zeitraum vom 11.11.2002 bis zum Ablauf des 7.5.2003 wird insofern aufgehoben, als sie lediglich 4.800 EUR beträgt.
2a) Über die Festsetzung der Antragsgegnerin hinaus wird für die Tätigkeit des Antragstellers als Vertreter und Abwickler in dieser Angelegenheit eine angemessene Vergütung festgesetzt, die in das pflichtgemäße Ermessen des erkennenden Gerichtes gestellt wird, mindestens jedoch i.H.v. weiteren 19.200 EUR sowie Mehrwertsteuer in Höhe des gültigen Mehrwertsteuersatzes auf den Betrag i.H.v. 24.000 EUR = 3.840 EUR.
Hilfsweise:
Es wird eine angemessene Vergütung des Antragstellers für seine Tätigkeit als Vertreter und Abwickler der Kanzlei des ehemaligen Rechtsanwaltes B. i.H.v. 24.000,00 EUR zzgl. 16 % Mehrwertsteuer i.H.v. 3.840 EUR, das heißt von 27.840 EUR festgesetzt.
Äußerst hilfsweise:
Die Antragsg...