Verfahrensgang
LG Schwerin (Beschluss vom 28.11.2000; Aktenzeichen 1 OH 4/00) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin zu 5) wird der Beschluss des Landgerichts Schwerin, 1. Zivilkammer, vom 28.11.2000 zu Ziff. II. abgeändert:
In Ergänzung des Beschlusses vom 24.07.2000 sollen durch den in Ziffer I. des Beschlusses vom 28.11.2000 bestimmten Sachverständigen auch folgende Fragen beantwortet werden:
Wurden beim Umbau der Heizungsanlage in den Gebäuden
… Straße 3–6, 7–13,… Straße 4–9, 16–24, … Straße 4–9, 10–15, 16–21, … Straße 5–10, 11–16, 17–26, … Straße 7–12, …-Straße 01–06, 7–12, 13–18, 19–24, 25–30, 31–36, … Straße 21–25, 26–30, …
bei dem auch Mengenregler des Typs „Kombi-3-Plus DN 15–25” eingebaut wurden, in einem schalltechnischen Konzept Umwälzpumpen, Armaturen und Rohrleitungen durch Berechnung so aufeinander abgestimmt, dass bei den zu erwartenden wechselnden Betriebsbedingungen die zulässigen Geräuschpegel nicht überschritten werden.
Wurden bei der Planung des Umbaus die geräuschbeeinflussenden alten und neuen Bauteile der Heizungssysteme wie
- die Pumpen der Fernwärmeversorgung,
- die Pumpen und Armaturen in den Übergabestationen in den einzelnen Gebäuden,
- Art und Weise der Rohrverlegung (Befestigung, Lagerung und schalltechnische Entkoppelungssysteme, ausreichender Einsatz von Kompensatoren) einschließlich aller Wand- und Deckendurchführungen,
- Heizkörperlagerungen und Befestigungen,
- Ausführung der Rohrleitungen selber: Querschnitte, Verjüngungen, Erweiterungen, Krümmer, Zusammenführungen, Verzweigungen,
- Heizkörperventile,
- Bypass-Garnituren,
- Besonderheiten der baulichen Substanz der Gebäude,
- die ständig wechselnden Betriebszustände (abhängig von Außentemperaturen und Nutzung der Räume)
- Besonderheiten der planerischen Vorgaben,
und das Zusammenwirken diese Bauteile hinreichend berücksichtigt.
Soweit unzulässige Geräuschentwicklung in den Heizungssystemen vorhanden sind:
Worauf sind diese zurückzuführen? Insbesondere sind sie auf Planungs- und/oder Ausführungsfehler zurückzuführen.
Tatbestand
I.
Mit Schriftsatz vom 21. Februar 2000 haben die Antragsteller einen Antrag auf Einholung eines Gutachtens im Wege des selbstständigen Beweisverfahrens gestellt.
Mit Datum vom 24.7.2000 hat das Landgericht u.a. beschlossen, dass im Wege der Beweissicherung das Gutachten eines Sachverständigen hinsichtlich der technischen Gegebenheiten der Heizungsanlage in zahlreichen einzeln aufgeführten Gebäuden, in denen die Heizungsanlagen u.a. mit einem von der Antragsgegnerin zu 5) hergestellten Mengenregler des Typs „Kombi 3 Plus DN 15–25” ausgestattet sind, einzuholen.
Es sollten durch das Gutachten folgende Fragen geklärt werden:
Ist der oben bezeichnete Mengenregler für den Einsatz in den o.g. Gebäuden funktional, technisch und auch vor dem Hintergrund der o.g. Geräuschentwicklungen geeignet?
Ist die Armatur im Hinblick auf die o.g. Geräuschentwicklungen für diese Gebäude mit ihren besonderen Heizungsanlagen, Versorgungseinrichtung und baulichen Gegebenheiten geeignet?
Entspricht die o.g. Strangabgleicharmatur und der Einsatz der o.g. Strangabgleicharmatur dem Stand der Technik?
Wie kommt es, dass bei Ausbau der Regelmembrane (Kombi-Mat) der Armaturen die Geräusche sich wesentlich verringern bis nicht mehr vorhanden sind?
Sind die konkret eingebauten Armaturen mangelbehaftet?
Sind die Skalen zum Einbau der Armaturen richtig, insbesondere bei allen Armaturen gleich eingebaut?
Mit Schriftsatz vom 21.9.2000 hat die Antragsgegnerin zu 5) beantragt, zusätzlich ein Gutachten über folgende Fragen einzuholen:
- Wurden beim Umbau der Heizungsanlage in den Gebäuden … (wie Bl. 127 d.A. Ziff. 1), bei dem auch Mengenregler des Typs „Kombi-3-Plus DN 15–25” eingebaut wurden, in einem schalltechnischen Konzept Umwälzpumpen, Armaturen und Rohrleitungen durch Berechnung so aufeinander abgestimmt, dass bei den zu erwartenden wechselnden Betriebsbedingungen die zulässigen Geräuschpegel nicht überschritten werden.
- Wurden bei der Planung des Umbaus die geräuschbeeinflussenden alten und neuen Bauteile der Heizungsanlage … (wie Bl. 128 oben d.A.) und das Zusammenwirken diese Bauteile hinreichend berücksichtigt.
- Soweit unzulässige Geräuschentwicklung in den Heizungssystemen vorhanden sind: Worauf sind diese zurückzuführen? Insbesondere sind sie auf Planungs- und/oder Ausführungsfehler zurückzuführen.
Mit Beschluss vom 28.11.2000 hat das Landgericht den Antrag der Antragsgegnerin zu 5) mit der Begründung zurückgewiesen, die gestellten Beweisfragen müssten bereits im Rahmen der vom Sachverständigen vorzunehmenden Schadensfeststellung und der vorzuschlagenden Schadensbeseitigungsmaßnahmen umfassend geprüft werden.
Gegen diesen Beschluss wendet sich die Antragsgegnerin zu 5) mit ihrer Beschwerde. Sie ist der Ansicht nach dem Beschluss des Landgerichts vom 24.7.2000 habe der Sachverständige keine Veranlassung, das Planungskonzept und/oder die Ursachen für die Geräuschentwicklung zu untersuchen. Weder Feststellungen zum Schaden selbst noch zu Schadensbeseitigung...