Entscheidungsstichwort (Thema)

Eintragung eines Nacherbenvermerks aufgrund behördlichen Ersuchens

 

Leitsatz (amtlich)

1. Das Grundbuchamt hat bei einem behördlichen Eintragungsersuchen nur zu prüfen, ob die ersuchende Behörde zur Stellung eines Ersuchens der in Rede stehenden Art abstrakt befugt ist, ob das Ersuchen bzgl. seiner Form und seines Inhaltes den gesetzlichen Eintragungsvorschriften entspricht und ob die durch das Ersuchen ggfls. nicht ersetzten Eintragungserfordernisse gegeben sind. Nicht zu prüfen ist vom Grundbuchamt dagegen, ob die Voraussetzungen, unter denen die Behörde zu dem Ersuchen befugt ist, tatsächlich vorliegen; hierfür trägt allein die ersuchende Behörde die Verantwortung.

2. Das Grundbuchamt darf ein Eintragungsersuchen gem. § 38 GBO nur zurückweisen, wenn es sichere Kenntnis davon hat, dass dem Ersuchen jede Rechtsgrundlage fehlt.

 

Verfahrensgang

AG Wismar (Aktenzeichen LDRS-2502-14)

 

Tenor

1. Die Beschwerde des eingetragenen Eigentümers gegen die am 14.04.2021 zur Ordnungsnummer LDRS-2502-14 erfolgte Eintragung eines Widerspruchs im o.g. Grundbuch wird zurückgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der eingetragene Eigentümer wendet sich gegen die zu seinen Lasten erfolgte Eintragung eines Widerspruchs durch das Grundbuchamt.

Das o.g. Grundstück befand sich am 03.10.1990 in Volkseigentum, frühere Eigentümerin war Frau Frieda Timm. Das Amt zu Regelung offener Vermögensfragen (ARoV) übertrug Herrn E. T. mit bestandskräftigem Restitutionsbescheid vom 18.08.1993 das Grundstück zurück. Aufgrund eines Eintragungsersuches des ARoV vom 18.08.1993 wurde Ernst Timm am 11.09.1995 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen.

Aus dem Übergabeprotokoll vom 18.08.1993 ergibt sich, dass sich die Restitutionsberechtigung des E. T. aus einem vorgelegten Erbschein ergab. Im Erbschein des Amtsgerichtes R. vom 11.04.1991 ist E. T. indes nur als Vorerbe der ursprünglichen Grundstückseigentümerin F. T. bezeichnet, während Nacherbe der Beteiligte zu 2) ist. Im Restitutionsbescheid vom 18.08.1993 und im Eintragungsersuchen vom 18.08.1993 wurde dies nicht berücksichtigt, auch ein Nacherbenvermerk wurde demzufolge nicht im Grundbuch eingetragen.

Der Restitutionsempfänger E. T. veräußerte das Grundstück am 03.05.2011 an seinen Sohn T. T., dieser wurde am 12.08.2011 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen.

Nach dem Tode des Ernst Timm und dem Eintritt des Nacherbfalls ist der Beteiligte zu 2) der Auffassung, er sei Eigentümer des o.g. Grundstücks geworden und es sei ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs einzutragen. Der eingetragene Eigentümer ist demgegenüber der Auffassung, er habe das Grundstück gutgläubig erworben.

Der Beteiligte zu 3) als zuständige Behörde zur Regelung offener Vermögensfragen hat das Grundbuchamt am 15.01.2021 und 18.02.2021 um die Eintragung eines Widerspruchs gegen die Grundbucheintragung des T. T. als Eigentümer zugunsten des Beteiligten zu 2) ersucht. Das Grundbuchamt ist dem am 14.04.2021 nachgekommen.

Gegen die Eintragung des Widerspruchs hat der eingetragene Eigentümer am 06.01.2022 unmittelbar beim Oberlandesgericht Beschwerde eingelegt, mit der er eine Löschung des Widerspruchs begehrt.

II. Die gem. § 71 Abs. 1 GBO zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Grundbuchamt hat auf Ersuchen des Beteiligten zu 3) zu Recht einen Widerspruch gegen die Eigentümerstellung des Beschwerdeführers eingetragen.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers handelt es sich nicht um einen Amtswiderspruch gem. § 53 Abs. 1 GBO, so dass es auf die Voraussetzungen eines Amtswiderspruches (Verletzung gesetzlicher Eintragungsvorschriften, Unrichtigkeit des Grundbuchs) nicht ankommt.

Die Eintragung eines Widerspruchs gegen die Eigentümerstellung des Beschwerdeführers zugunsten des Beteiligten zu 2) beruht vielmehr auf einem behördlichen Eintragungsersuchen gem. § 38 GBO. Die Eintragungsvoraussetzungen gem. § 38 GBO lagen vor.

Das Grundbuchamt hat bei einem behördlichen Eintragungsersuchen nur zu prüfen, ob die ersuchende Behörde zur Stellung eines Ersuchens der in Rede stehenden Art abstrakt befugt ist, ob das Ersuchen bzgl. seiner Form und seines Inhaltes den gesetzlichen Eintragungsvorschriften entspricht und ob die durch das Ersuchen ggfls. nicht ersetzten Eintragungserfordernisse gegeben sind. Nicht zu prüfen ist vom Grundbuchamt dagegen, ob die Voraussetzungen, unter denen die Behörde zu dem Ersuchen befugt ist, tatsächlich vorliegen; hierfür trägt allein die ersuchende Behörde die Verantwortung (vgl. Demharter, GBO, 32. Aufl., § 38 Rn. 73 f. mwN).

Der Beteiligte zu 3) ist die zuständige Landesbehörde zur Regelung offener Vermögensfragen nach dem Vermögensgesetz (Vierte Landesverordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für Verfahren nach dem Vermögensgesetz, dem Entschädigungsgesetz, dem Ausgleichsleistungsgesetz und dem DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz sowie zur Schließung ...

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