Leitsatz (amtlich)
Waren Streitgenossen in einem Prozess, in welchem sie in unterschiedlicher Höhe unterlegen sind, durch einen gemeinschaftlichen Anwalt vertreten, so kann jeder Streitgenosse grundsätzlich nur den seiner Beteiligung am Rechtsstreit entsprechenden Bruchteil der Anwaltskosten von dem Prozessgegner erstattet verlangen.
Verfahrensgang
LG Neubrandenburg (Beschluss vom 22.05.2008; Aktenzeichen 3 O 513/05) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Neubrandenburg vom 22.5.2008 teilweise zu Ziff. 1. des Beschlusses geändert und wie folgt gefasst:
Die von der Klägerin an den Beklagten zu 2.) zu erstattenden Kosten der ersten Instanz werden auf 148,32 EUR (i. B.: Einhundertachtundvierzig 62/100 Cent) nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 17.9.2007 festgesetzt.
Im Übrigen wird der Kostenausgleichungsantrag des Beklagten zu 2.) vom 14.9.2007 zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten zu 2.) auferlegt.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 1.536,89 EUR.
Gründe
I. Die Klägerin erhob gegen die Beklagten als Gesamtschuldner Zahlungsklage, gerichtet auf Verurteilung i.H.v. 13.377,16 EUR nebst Zinsen. Die Beklagten beantragten mit Schriftsatz vom 28.3.2006, die Klage abzuweisen. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten legte nach der mündlichen Verhandlung vom 13.4.2007, in der streitig zur Sache verhandelt wurde, das Mandat bezüglich des Beklagten zu 1.) nieder und vertrat fortan nur den Beklagten zu 2.). Mit Schriftsatz vom 3.5.2007 erweiterte die Klägerin die Klage auf gesamtschuldnerische Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 500 EUR nebst Zinsen, Verurteilung des Beklagten zu 1.) zur Zahlung von weiteren 12.877,16 EUR nebst Zinsen sowie Verurteilung des Beklagten zu 2.) zur Zahlung von weiteren 1.380,40 EUR nebst Zinsen. Das LG Neubrandenburg verurteilte die Beklagten auf die mündliche Verhandlung vom 17.8.2007 im Wege des Anerkenntnisteilurteiles, Versäumnis- u. Schlussurteiles entsprechend dem Antrag vom 3.5.2007 zur Zahlung. Die Kosten erlegte das LG der Klägerin zu 45 %, dem Beklagten zu 1.) zu 50 % und dem Beklagten zu 2.) zu 5 % auf. Die Klägerin trägt danach 45 % ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten und 95 % außergerichtliche Kosten des Beklagten zu 2.). Der Beklagte zu 1.) trägt seine außergerichtlichen Kosten und 50 % der außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Der Beklagte zu 2.) trägt 5 % seiner außergerichtlichen Kosten und 5 % der außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Das LG setzte den Streitwert auf 13.377,16 EUR fest.
Mit Kostenausgleichungsantrag vom 14.9.2007 meldete der Prozessbevollmächtigte des Beklagten zu 2.) für diesen eine Verfahrensgebühr nach dem Wert von 14.757,56 EUR i.H.v. 735,80 EUR, eine Terminsgebühr nach dem gleichen Wert i.H.v. 679,20 EUR, eine Post- u. Telekommunikationspauschale i.H.v. 20 EUR sowie Mehrwertsteuer, insgesamt 1.707.65 EUR an.
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin meldete für diese ebenfalls Kosten i.H.v. 1.707,65 EUR zur Kostenausgleichung an. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten erklärte mit Schriftsatz vom 3.3.2008 ausdrücklich, dass er nur die Kosten des Beklagten zu 2.) geltend mache. Er ließ gegen den Beklagten zu 2.) mit Beschluss vom 22.5.2008 seine außergerichtlichen Kosten gem. § 11 RVG i.H.v. 1.707,75 EUR festsetzen. Die Rechtspflegerin des LG Neubrandenburg setzte mit dem angefochtenen Beschluss vom gleichen Tage die von der Klägerin an den Beklagten zu 2.) zu erstattenden Kosten auf 1.536,89 EUR nebst Zinsen fest. Hiergegen richtet sich die Erinnerung der Klägerin vom 4.7.2008, mit der sie geltend macht, beide Beklagte seien durch einen Verfahrensbevollmächtigten vertreten gewesen, so dass hinsichtlich des Beklagten zu 2.) nur eine Erhöhungsgebühr angefallen sei.
Die Rechtspflegerin half der Erinnerung nicht ab und führte zur Begründung aus, der Beschwerdewert (Erhöhungsgebühr von 169,80 EUR zzgl. Mehrwertsteuer i.H.v. 32.062 EUR = 202,06 EUR) sei erreicht. Da der Beklagtenvertreter zunächst 2 Beklagte vertreten und danach das Mandat hinsichtlich des Beklagten zu 1.) niedergelegt habe, seien die vollen Gebühren ggü. dem Beklagten zu 2.) entstanden und gem. der Kostenentscheidung ausgekehrt worden.
II. Auf die gem. den §§ 104 Abs. 3, S. 1, 577 Abs. 1 ZPO, 11 RpflG zulässige, als sofortige Beschwerde geltende Erinnerung der Klägerin war der Beschluss des LG Neubrandenburg vom 22.5.2008 teilweise zu ändern. Die Beschwerde der Klägerin ist begründet, da die angefochtene Entscheidung an einer Rechtsverletzung leidet. Das LG durfte im Kostenfestsetzungsverfahren nicht die vollen von dem Beklagten zu 2.) angemeldeten Kosten berücksichtigen. Vorliegend waren beide Beklagte zunächst durch einen gemeinschaftlichen Anwalt vertreten. Die Beklagten sind letztlich in unterschiedlicher Höhe unterlegen, der Beklagte zu 1.) i.H.v. 13.377,16 EUR, der Beklagte zu 2.) nur i.H.v. 1.880,40 EUR. Der Gesamtstreitwert beträgt nicht nur...