Entscheidungsstichwort (Thema)
Anwaltsbeiordnung für Eintragungsantrag einer Zwangssicherungshypothek
Leitsatz (amtlich)
Einem rechtskundigen Antragsteller ist für die Beantragung der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek neben der Verfahrenskostenhilfebewilligung auch ein Rechtsanwalt beizuordnen; dem steht nicht entgegen, dass für den Antrag Anwaltszwang nicht besteht.
Verfahrensgang
AG Neubrandenburg (Aktenzeichen F. Blatt 42) |
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Neubrandenburg, Zweigstelle Demmin, vom 10.08.2016 dahingehend abgeändert, dass der Antragstellerin für den Antrag auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek die Rechtsanwältin Cornelia Oßwald-Blaschke im Wege der Verfahrenskostenhilfe beigeordnet wird.
2. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Grundbuchrechtspflegerin vom 10.08.2016, mit dem der Antragstellerin zwar ratenfreie "Prozesskostenhilfe" (richtig: Verfahrenskostenhilfe) bewilligt, die beantragte Beiordnung eines Rechtsanwaltes aber abgelehnt worden ist, ist nach §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2, 567 Abs. 1 Nr. 1, 568, 569 ZPO zulässig und auch in der Sache begründet.
Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts erscheint die Beiordnung eines Rechtsanwaltes nach § 78 Abs. 2 FamFG geboten. Zwar wird die Frage, ob für den Antrag auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek im Grundbuch, der nicht dem Anwaltszwang unterliegt, im Regelfall im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe die Beiordnung eines Rechtsanwaltes zu erfolgen hat, in der Rechtsprechung nicht einheitlich beurteilt. Teilweise wird die Rechtsanwaltsbeiordnung mit den auch von der Grundbuchrechtspflegerin vertretenen Argumenten abgelehnt, es handele sich um eine einfache Angelegenheit und der Antragsteller könne sich der Hilfe der Rechtsantragsstelle bedienen bzw. den Antrag zu Protokoll der Geschäftsstelle erklären (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 17.06.2011, 15 W 650/10, Rpfleger 2012, 23; OLG Schleswig, Beschl. v. 14.04.2010, 2 W 52/10, Rpfleger 2010, 492). Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Er schließt sich vielmehr der weit überwiegenden Meinung in der neueren obergerichtlichen Rechtsprechung an, wonach das Verfahren auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek - zumal in Unterhaltssachen - keine einfache Maßnahme ist, die eine bemittelte Partei regelmäßig von der Beauftragung eines Rechtsanwaltes absehen ließe (vgl. OLG Jena, Beschl. v. 23.07.2014, 3 W 328/14, JurBüro 2014, 598; OLG München, Beschl. v. 13.09.2013, 34 Wx 358/13, Rpfleger 2014, 78; KG, Beschl. v. 07.06.2012, 1 W 94/12, Rpfleger 2012, 1486; OLG Stuttgart, Beschl. v. 30.08.2010, 8 W 354/10, FamRZ 2011, 128; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 20.05.2010, 3 W 82/10, zitiert nach juris).
Die durch das Gesetz vorgesehene Art der Antragstellung gestattet allein keinen Rückschluss auf die Schwierigkeit des Geschäfts. Maßgeblich ist vielmehr die Betrachtung der Schwierigkeit des konkret vorzunehmenden Geschäfts. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek nach § 867 Abs. 1 ZPO einerseits eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ist, so dass die Vollstreckungsvoraussetzungen gegeben sein müssen. Zugleich ist die Eintragung aber auch ein nach den Vorschriften und Verfahrensgrundsätzen der Grundbuchordnung zu behandelndes Grundbuchgeschäft. Sowohl die grundbuchrechtlichen als auch die vollstreckungsrechtlichen Eintragungsvoraussetzungen sind dem Grundbuchamt in der Form des § 29 Abs. 1 GBO nachzuweisen. Bereits durch dieses Zusammenwirken von Zivilprozess- und Grundbuchordnung ist das Verfahren nicht ohne weiteres übersichtlich und deshalb nicht einfach (so auch etwa OLG Jena, a.a. O.; KG, a. a. O.). Aus diesen Gründen erachtet der Senat in derartigen Fällen die Beiordnung eines Rechtsanwaltes bei rechtsunkundigen Antragstellern im Regelfall für geboten. Dass dies im vorliegenden Einzelfall anders sein könnte, ist nicht ersichtlich.
Wegen des Obsiegens der Antragstellerin fallen Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren nicht an; im Übrigen folgt die Kostenentscheidung aus § 127 Abs. 4 ZPO.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kommt nicht in Betracht, weil die Antragstellerin durch die Entscheidung des Senates nicht beschwert ist und ein anderer zu ihrer Erhebung berechtigter Beteiligter nicht vorhanden ist. Der Senatsbeschluss ist daher mit Rechtsmitteln nicht anfechtbar.
Fundstellen
Dokument-Index HI11348367 |