Normenkette
FamFG § 78; ZPO § 867
Verfahrensgang
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des AG - Grundbuchamt - vom 12.5.2014 (Richterin) ersatzlos aufgehoben. Der Beschluss des AG - Grundbuchamt - vom 24.1.2014 (Rechtspfleger) wird dahin abgeändert, dass der Antragstellerin für den Antrag auf Eintragung der Zwangssicherungshypothek ihre im Rubrum aufgeführten Verfahrensbevollmächtigten im Wege der Verfahrenskostenhilfe beigeordnet werden.
Gründe
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Grundbuchrechtspflegers vom 24.1.2014, mit dem der Antragstellerin "Prozesskostenhilfe" (richtig Verfahrenskostenhilfe) bewilligt, die beantragte Beiordnung eines Rechtsanwalts aber abgelehnt wurde, ist nach den §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2 S. 2, 567 ff. ZPO an sich statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere übersteigt der Hauptsachewert ersichtlich den nach § 511 ZPO maßgeblichen Wert von 600 EUR. Für die Nichtabhilfeentscheidung der Richterin (Beschluss vom 12.5.2014) war daher kein Raum; der Grundbuchrechtspfleger hätte vielmehr ausgehend von seiner Rechtsauffassung selbst nicht abhelfen und die Sache sodann unverzüglich dem Beschwerdegericht (dem OLG, nicht dem LG) vorlegen müssen.
Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg, weil die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78 Abs. 2 FamFG geboten erscheint. Ob für den Antrag auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek im Grundbuch, der nicht dem Anwaltszwang unterliegt, im Regelfall die Beiordnung eines Rechtsanwalts erfolgen muss, wird in der Rechtsprechung allerdings nicht einheitlich beurteilt. Sie wird teilweise mit dem auch von dem Grundbuchrechtspfleger vertretenen Argumenten abgelehnt, es handele sich um eine einfache Angelegenheit und der Antragsteller könne sich der Hilfe der Rechtsantragstelle bedienen (OLG Hamm Rpfleger 2012, 23; OLG Schleswig Rpfleger 2010, 492 ff.). Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Er schließt sich vielmehr der überwiegenden Meinung in der Rechtsprechung der OLG an, wonach das Verfahren auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek keine einfache Maßnahme ist, die eine bemittelte Partei regelmäßig von der Beauftragung eines Rechtsanwalts absehen ließe (OLG München Rpfleger 2014, 78; KG Rpfleger 2012, 1486; OLG Stuttgart FamRZ 2011, 128 f.; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 20.5.2010 - 3 W 82/10).
Die durch das Gesetz vorgesehene Art der Antragstellung gestattet allein keinen Rückschluss auf die Schwierigkeit des Geschäfts. Maßgeblich ist vielmehr die Betrachtung der Schwierigkeit des konkreten vorzunehmenden Geschäfts. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek nach § 867 Abs. 1 ZPO einerseits eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ist, so dass die Vollstreckungsvoraussetzungen gegeben sein müssen. Zugleich ist die Eintragung aber auch ein nach den Vorschriften und Verfahrensgrundsätzen der Grundbuchordnung zu behandelndes Grundbuchgeschäft (Zöller/Stöber, ZPO, 30. Aufl., § 867 Rz. 1 m.w.N.). Sowohl die grundbuchrechtlichen als auch die vollstreckungsrechtlichen Eintragungsvoraussetzungen sind dem Grundbuchamt in der Form des § 29 Abs. 1 GBO nachzuweisen. Bereits durch dieses Zusammenwirken von Zivilprozess- und Grundbuchordnung ist das Verfahren nicht ohne weiteres übersichtlich und deshalb nicht einfach. Dem Gläubiger können dabei leicht Fehler unterlaufen, die im Falle grundbuchrechtlicher Mängel zwar im Regelfall im Weg der rangwahrenden Zwischenverfügung behoben werden können, aber zu Verfahrensverzögerungen führen. Mängel, die die vollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen betreffen, bergen hingegen sogar die nicht fernliegende Gefahr des Rangverlustes in sich, weil insoweit eine rangwahrende Zwischenverfügung gem. § 18 GBO nach soweit ersichtlich einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur nicht ergehen darf (Demharter, GBO, 29. Aufl., § 18 Rz. 9 m.w.N.). Derartige Mängel treten in der Praxis, wie dem Senat aus entsprechenden Beschwerdeverfahren bekannt ist, auch bei von der Rechtsantragstelle aufgenommenen Anträgen nicht selten auf. Aus diesen Gründen erachtet der Senat in derartigen Fällen die Beiordnung eines Rechtsanwalts bei rechtsunkundigen Antragstellern im Regelfall für geboten.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil Gerichtskosten wegen des Obsiegens der Antragstellerin nicht angefallen sind und außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht erstattet werden, § 127 Abs. 4 ZPO.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kommt nicht in Betracht, weil die Antragstellerin durch die Entscheidung des Senats nicht beschwert ist und ein anderer zu ihrer Erhebung berechtigter Beteiligter nicht vorhanden ist. Der Senatsbeschluss ist daher mit Rechtsmitteln nicht anfechtbar.
Der Senat gestatt...