Leitsatz (amtlich)
Auf die Vergütung des gemäß § 1684 Abs. 3 BGB bestellten Umgangspflegers ist keine Umsatzsteuer zu entrichten.
Tenor
Auf die Erinnerung der Antragsgegnerin wird die Kostenrechnung des Oberlandesgerichts Rostock vom 14.06.2016 dahingehend abgeändert, dass der von der Antragsgegnerin an die Landeszentralkasse Mecklenburg-Vorpommern zu entrichtende Betrag sich auf 2.856,45 Euro beläuft.
Die weiter gehende Erinnerung der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Mit gerichtlichem Vergleich vom 24.03.2015 regelten die beteiligten Kindeseltern den Umgang des Kindesvaters mit dem am.. 2008 geborenen gemeinsamen Kind J. M.. Gemäß Ziffer 3 des Vergleichs wurde für den Zeitraum bis zum 31.03.2016 Umgangspflegschaft gemäß § 1684 Abs. 3 BGB angeordnet und der Verfahrensbeistand zum Umgangspfleger bestimmt (Bd. I Bl. 178 ff., 180 d.A.). Der Umgangspfleger rechnete seine Vergütung mit Schreiben vom 09.09.2015 (Bd. I Bl. 196 d.A.), vom 02.01.2016 (Bd. I Bl. 197 d.A.) und vom 20.04.2016 (Bd. II Bl. 10 d.A.) ab. Dabei legte er für die Umgänge eine Vergütung in Höhe von 33,50 Euro pro Stunde zzgl. Umsatzsteuer zugrunde. Insgesamt belief sich die Forderung des Umgangspflegers unter weiterer Berücksichtigung von Fahrtkosten auf 6.686,06 Euro, wovon nach der getroffenen Kostenregelung die Hälfte auf die Antragsgegnerin entfällt. Dementsprechend wurde die Antragsgegnerin mit Kostenrechnung vom 14.06.2016 aufgefordert, einen Betrag in Höhe von 3.343,03 Euro zu zahlen. Mit ihrer hiergegen gerichteten Erinnerung wendet sich die Antragsgegnerin dagegen, dass überhaupt Kosten für die Umgangspflegschaft anfallen sowie gegen die Höhe der Vergütung. Insbesondere vertritt die Antragsgegnerin die Auffassung, dass die Leistungen des Umgangspflegers umsatzsteuerfrei seien.
II. Die im Übrigen aus den Gründen der gerichtlichen Hinweise vom 12.08.2016 und vom 03.11.2016 unbegründete Erinnerung hat insoweit Erfolg, als die Antragsgegnerin sich gegen die Auferlegung der Umsatzsteuer wendet. Die Antragsgegnerin weist insoweit zutreffend darauf hin, dass gemäß § 4 Nr. 25 Satz 3c UStG Leistungen, die von Einrichtungen erbracht werden, die als Vormünder nach § 1773 BGB oder als Ergänzungspfleger nach § 1909 BGB bestellt worden sind, umsatzsteuerfrei sind, sofern es sich nicht um Leistungen handelt, die nach § 1835 Abs. 3 BGB vergütet werden. Hintergrund dieser durch Gesetz vom 26.06.2013 eingeführten Steuerbefreiung ist das Anliegen des Gesetzgebers, die Wahrnehmung von sorgerechtsrelevanten Angelegenheiten schutzbedürftiger Minderjähriger steuerrechtlich zu privilegieren (vgl. Bunjes/Heidner, Umsatzsteuergesetz, 15. Aufl. 2016, § 4 Nr. 25 Rn. 2). Nicht von der Steuerbefreiung profitieren demgegenüber diejenigen Pflegschaften, bei denen der vorgenannte Zweck nicht im Vordergrund steht wie z.B. die der Vermögenssorge dienende Abwesenheits- und Nachlasspflegschaft und auch nicht die Tätigkeit als Verfahrensbeistand, weil dort die Interessenwahrnehmung im gerichtlichen Verfahren im Vordergrund steht (Bunjes/Heidner, a.a.O., Rn. 2).
Der Umstand, dass die Umgangspflegschaft gemäß § 1684 Abs. 3 BGB im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt wird, obwohl dieses Rechtsinstitut bereits seit dem 01.09.2009 mit der FGG-Reform gesetzlich verankert ist und damit bei In-Kraft-Treten der Neuregelung im Jahre 2013 bereits seit längerer Zeit bekannt war, rechtfertigt es nach Auffassung des Senats nicht, die Umgangspflegschaft gemäß § 1684 Abs. 3 BGB von der Privilegierung des § 4 Nr. 25 Satz 3c UStG auszunehmen. Denn der eingangs genannte Zweck der Neuregelung, die Wahrnehmung von sorgerechtsrelevanten Angelegenheiten schutzbedürftiger Minderjähriger steuerrechtlich zu privilegieren, trifft auf die gemäß § 1684 Abs. 3 BGB angeordnete Umgangspflegschaft in gleicher Weise wie auf die vormals nach Teilentzug des Sorgerechts zu diesem Zweck gemäß § 1909 BGB angeordnete Ergänzungspflegschaft zu. Ein sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung ist insoweit nicht ersichtlich, weshalb jedenfalls im Wege der verfassungskonformen Auslegung der Norm hier von einer planwidrigen Unvollständigkeit (Regelungslücke) auszugehen ist. Damit in Einklang steht auch die Auslegung dieser Vorschrift durch die Steuerverwaltung gemäß BMF-Schreiben vom 19.02.2015 (Änderung des Umsatzsteueranwendungserlasses vom 01.10.2010, Abschnitt 4.25.2 durch Einfügung eines neuen Absatzes 7a), worauf die Antragsgegnerin zutreffend hinweist. Die weiteren Voraussetzungen des § 4 Nr. 25 Satz 3 lit. c UStG sind ebenfalls erfüllt. Insbesondere ist nach dem Gesetzeszweck davon auszugehen, dass auch eine natürliche Person eine Einrichtung im Sinne dieser Vorschrift darstellt, zumal die Regelung sonst weitgehend leerliefe (vgl. a. 4.25.1 Abs. 2 Satz 2 des Umsatzsteueranwendungserlasses). Entgegen der von der Bezirksrevisorin in ihrer Stellungnahme vom 06.12.2016 vertretenen Auffassung ist es nach dem Wortlaut ...