Entscheidungsstichwort (Thema)
Kosten eines Umgangspflegers
Normenkette
FamGKG Anl 1 Nr. 2014
Verfahrensgang
AG Biedenkopf (Beschluss vom 13.11.2020; Aktenzeichen 32 F 211/17 UG) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Kostenansatz der Gerichtskasse Kassel vom 11.9.2019 (Kassenzeichen: ...) unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Biedenkopf vom 13.11.2020 dahingehend abgeändert, dass die Antragstellerin keine Zahlung zu leisten hat.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Die Antragstellerin und der Antragsgegner, beide Jahrgang 19XX, haben einander am XX.XX.2007 geheiratet. Aus ihrer Ehe ist der Sohn X, geb. am XX.XX.2010, hervorgegangen. In dem vorliegenden Verfahren haben die Eltern über das Umgangsrecht gestritten. Das Familiengericht hat eine Verfahrensbeiständin eingesetzt, die Eltern persönlich angehört und ein Sachverständigengutachten eingeholt. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten angeregt, einen Umgangspfleger einzusetzen und die ersten Umgänge von X mit seinem Vater zunächst auf tageweise Umgänge zu begrenzen, wobei diese bei zufriedenstellendem Verlauf sodann ausgeweitet werden sollten.
Mit Beschluss vom 29.5.2018 hat das Amtsgericht nach vorheriger Kontaktaufnahme zu dem Umgangspfleger Y und Klärung dessen Verfügbarkeiten das Umgangsrecht geregelt und für die Zeit bis einschließlich Juni 2019 zur Sicherstellung der Durchführung und Begleitung der Übergaben Umgangspflegschaft angeordnet und hierzu den Umgangspfleger bestellt, verbunden mit der Feststellung, dass die Umgangspflegschaft berufsmäßig ausgeübt werde. Die Kosten des Verfahrens wurden gegeneinander aufgehoben.
Mit Verfügung vom 1.6.2018 veranlasste die Amtsrichterin die Übersendung der Akte zur Kenntnisnahme und einer Beschlussausfertigung zum Verbleib beim Umgangspfleger; zugleich verfügte sie die Anlegung einer PF-Akte und Vorlage an die Rechtspflegerin zwecks Bestallung des Umgangspflegers. Die Rechtspflegerin verfügte unter dem Aktenzeichen ... auf einem Formular "Übersendung Bestallung (9.165 Re) Rechtslage ab 01.09.2009" die Übersendung der von ihr unterzeichneten Bestallungsurkunde per einfacher Post an den Umgangspfleger mit der Bitte um Rückgabe nach Beendigung des Amtes.
In der Folgezeit nahm der Umgangspfleger seine Tätigkeit auf, die u.a. darin bestand, begleitete Übergaben zu organisieren und hierzu Gespräche mit den Eltern und mit der Amtsrichterin zu führen.
Auf die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss vom 29.5.2018 wurde dieser durch Beschluss des erkennenden Senats vom 20.9.2018 (Az.: ...) entsprechend einer von den Eltern im Termin getroffenen Vereinbarung modifiziert, wobei sich die Änderungen auf einzelne Umgangsmodalitäten beschränkten und die zweitinstanzlichen Kosten dem Antragsgegner auferlegt wurden.
Auch nach Erlass der zweitinstanzlichen Entscheidung wurde der Umgangspfleger tätig, insbesondere begleitete er weiterhin diverse Übergaben und führte er begleitend mehrere Gespräche.
Seine Bemühungen stellte der Umgangspfleger wie folgt in Rechnung und es erfolgten folgende Festsetzungen:
Rechnungsdatum |
Rechnungsbetrag |
Festsetzungsbetrag |
23.9.2018 |
1.949,75 EUR |
1.732,00 EUR |
6.12.2018 |
2.667,92 EUR |
2.667,92 EUR |
9.2.2019 |
1.366,13 EUR |
1.366,13 EUR |
6.4.2019 |
1.738,17 EUR |
1.738,17 EUR |
27.7.2019 |
3.077,75 EUR |
3.077,75 EUR |
Mit Kostenrechnung vom 11.9.2019 (Kassenzeichen ...) forderte das Amtsgericht die Antragstellerin auf, den hälftigen Auslagenersatz nach KV Nr. 2014 für den Umgangspfleger hinsichtlich der Rechnung vom 27.7.2019 in Höhe von 3.077,75 EUR : 2 = 1.538,88 EUR an die Gerichtskasse zu zahlen.
Gegen die Kostenrechnung hat die Antragstellerin am 1.10.2019 Erinnerung eingelegt und eingewandt, dass der Umgangspfleger eine Vielzahl von E-Mails und Telefonaten in Abrechnung gestellt habe, die zum einen inhaltlich nicht nachvollziehbar seien und bei denen außerdem die Notwendigkeit nicht bewertbar sei. Darüber hinaus seien in Ansatz gebrachte Kosten für die Begleitung von Umgängen nicht zu vergüten (unter Bezugnahme auf OLG, FamRZ 2018, 598 und OLG Frankfurt a. M., FamRZ 2016, 1787).
Mit Beschluss vom 22.5.2020 hat die Rechtspflegerin des Amtsgerichts die Erinnerung nach vorausgegangener Anhörung des Bezirksrevisors als unbegründet zurückgewiesen.
Gegen den ihren Verfahrensbevollmächtigten am 29.5.2020 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 9.6.2020 Erinnerung eingelegt, welcher das Amtsgericht nach erneuter Anhörung der Bezirksrevisorin mit Beschluss vom 8.7.2020 nicht abhalf, so dass die Akten nunmehr der Amtsrichterin zur Entscheidung vorgelegt wurden.
Diese hat die Erinnerung mit Beschluss vom 13.11.2020 als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung hat die Vorinstanz ausgeführt, dass die Kosten der Umgangspflegschaft gemäß § 1684 Abs. 3 S. 6 BGB und § 277 FamFG in Verbindung mit § 1835 BGB und §§ 1 - 3 VBVG von der Staatskasse zu zahlen und sodann als Auslagen des Umgangsverfahrens unter Ber...