Leitsatz (amtlich)
1. Bei gleichzeitiger Einreichung von Prozesskostenhilfegesuch und Klage wird neben dem PKH-Verfahren auch der Rechtsstreit als solcher anhängig.
2. Anders verhält es sich hingegen, wenn der Antragsteller eindeutig klarstellt, dass der den Klageantrag nur bedingt für den Fall der PKH-Bewilligung stellen will. Dann wird das PKH-Gesuch auch nicht dadurch zur Klageschrift, dass das Gericht es als Klage behandelt. Die Klage wird in diesem Fall nur anhängig, nicht rechtshängig. Verkennt das Gericht diese Rechtslage, kann es geboten erscheinen, die Kosten niederzuschlagen (§ 21 GKG).
Verfahrensgang
LG Stralsund (Beschluss vom 07.03.2008; Aktenzeichen 7 O 88/05) |
Tenor
I. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zu 1. vom 18.3.2008 gegen den Beschluss des LG Stralsund vom 7.3.2008 (Az.: 7 O 88/05) wird auf ihre Kosten nach einem Beschwerdewert von 2.000 EUR zurückgewiesen.
II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die sofortige Beschwerde ist zulässig.
1. Zweifel daran könnten sich zwar begründen, wenn der Auffassung des LG, der Antragsgegnerin zu 1. - wie auch der Antragsgegnerin zu 2. (die allerdings [bisher] keine Beschwerde eingelegt hat) - stünde kein - so wie mit ihren Anträgen vom 7.1.2008 und vom 22.1.2008 geltend gemacht - Anspruch auf Kostenerstattung zu, da § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO ausdrücklich bestimme, dass die dem Gegner (der Antragsstellerin im Prozesskostenhilfeverfahren) entstandenen Kosten nicht zu erstatten sind, auch in Bezug auf die der Antragsgegnerin zu 1. aus der ablehnenden und angefochtenen Entscheidung des LG vom 7.3.2008 erwachsene Beschwer gelten würde. Denn läge der Wert des Beschwerdegegenstandes unter 200 EUR und eine Beschwerde wäre unzulässig (§ 567 Abs. 2 ZPO).
2. Solches kann jedoch nicht angenommen werden. Denn mit ihren (bezeichneten) Kostenanträgen haben die Antragsgegnerinnen nicht eine Erstattung der Kosten des Prozesskostenhilfeverfahrens begehrt - insoweit erweist sich die angefochtene Entscheidung des LG als falsch -, sondern sie haben einen Kostenantrag nach § 269 Abs. 4 ZPO gestellt, um eine Entscheidung des Gerichts nach § 269 Abs. 3 ZPO zu erreichen, nachdem auf den Antrag der Antragstellerin vom 21.2.2005, mit dem sie die Gewährung von Prozesskostenhilfe für die von ihr beabsichtigte Klage begehrt hatte,
- zunächst das LG mit Beschluss vom 21.11.2007 der Antragstellerin Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug bewilligte und ihren Verfahrensbevollmächtigten "zu den Bedingungen eines beim LG Stralsund zugelassenen Rechtsanwalts beigeordnet" hat; wogegen dieser (im Auftrage der Antragstellerin)
- mit Schriftsatz vom 17.12.2007 sofortige Beschwerde einlegte, um (so das Beschwerdeziel) die Beiordnung eines Rechtsanwalts "ohne weitere Einschränkungen" zu erreichen (da seiner Ansicht nach, die Einschränkung "zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts" seit Inkrafttreten des RVG entfallen sei [so auch OLG Oldenburg NJW 2006, 851-852]), und zwischenzeitlich
- das LG mit Verfügung vom 21.11.2007 die Zustellung einer von ihr so bezeichneten "Klage" an die "Beklagte zu 1." (mit Zustellungsurkunde) und "an den Beklagtenvertreter zu 2." (mit Empfangsbekenntnis) bewirkte (wobei die Zustellung ggü. der Antragsgegnerin zu 2. am 26.11.2007 erfolgte und ggü. der Antragsgegnerin zu 1. ebenfalls zu diesem Zeitpunkt), das schriftliche Vorverfahren anordnete und die Antragsgegnerinnen aufforderte, binnen einer Notfrist von 2 Wochen mitzuteilen, ob sie sich gegen die "Klage verteidigen wollen", wobei anschließend
- sich für die die Antragsgegnerin zu 2. ihr Verfahrensbevollmächtigter meldete, Verteidigungsbereitschaft anzeigte und einen Klagabweisungsantrag stellte, und gleiches sodann durch den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin zu 1. geschah, indes für die Antragstellerin ihr Verfahrensbevollmächtigter
- nunmehr mitteilte, "dass nach Rücksprache mit der Antragstellerin trotz des positiven PKH-Beschlusses kein Klageverfahren durchgeführt werden soll", was wiederum
- von der Antragsgegnerin zu 1. als konkludente Klagerücknahme und von der Antragsgegnerin zu 2. als "Rücknahme der ... zugestellten Klage" gewertet wurde und die gestellten Kostenanträge auslöste, die mit der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen worden sind.
3. Die Beschwer dieser Entscheidung ist also darin zu erkennen, dass die Rechtsmittelführerin (die Antragsgegnerin zu 1.) sich eines Kostenerstattungsanspruch nach § 269 Abs. 3 ZPO über die ihr nach "Klagezustellung" (an sie) und die Aufnahme des Rechtsstreits durch sie entstandenen anwaltlichen Gebührenansprüche, von denen sie meint, dass sie der Antragstellerin (aus ihrer Sicht: der Klägerin) nach erfolgter "Klagerücknahme" zur Last fallen (§ 269 Abs. 3 Satz 2, erster Halbsatz ZPO) und durch gerichtlichen Beschluss (§ 269 Abs. 4 ZPO) aufzuerlegen sind. Damit aber liegt der Beschwerdewert - wie sich aus der entsprechenden Festsetzung (s. Tenor und zur Begründung nachstehend) ergibt - über dem Wert von 200 EUR, so dass die B...