Normenkette

SachenRBerG § ff.; EGBGB Art. 232, 1a, 233, 2a

 

Verfahrensgang

LG Stralsund (Aktenzeichen 6 O 252/98)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Stralsund, 6. Zivilkammer, vom 21.12.2000 geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschl. des Berufungsverfahrens haben die Kläger als Gesamtschuldner zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 4.150 Euro abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagten Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Wert der Beschwer der Kläger und Streitwert: 106.348,71 Euro (208.000 DM).

 

Tatbestand

Die Kläger begehren bezüglich des Grundstückes B.S.W. in A. die Feststellung eines Ankaufsrechtes nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz.

Die Beklagten sind als Erben der am 19.10.1997 verstorbenen Frau L.K. jeweils zur Hälfte Eigentümer des im Grundbuch von A. Bl. …, Gemarkung A und N. Flur …, Flurstück .. mit einer Fläche von 325 m² verzeichneten Grundstückes. Das am 8.1.1987 per Inanspruchnahme nach dem Baulandgesetz in Volkseigentum überführte Grundstück war der Erblasserin nach dem Vermögensgesetz zurückübertragen worden. Die Kläger bewohnen nach der von ihnen in den 80er Jahren durchgeführten Sanierung die auf dem Grundstück aufstehenden Gebäude.

Für das Grundstück war aufgrund unbekannten Aufenthaltsortes des Eigentümers zunächst über das staatliche Notariat eine Abwesenheitspflegschaft angeordnet worden. Aufgrund eines zwischen dem Abwesenheitspfleger und dem Rat der Gemeinde A. geschlossenen Vertrages vom 21.8.1984 wurde das Grundstück durch den Rat der Gemeinde A. verwaltet.

Das auf dem Grundstück aufstehende Hauptgebäude wurde 1982 von zwei Parteien bewohnt. Der Rat der Gemeinde ordnete am 15.9.1983 Baumaßnahmen zur Werterhaltung des Grundstückes auf der Grundlage der Verordnung über die Finanzierung von Baumaßnahmen zur Schaffung und Erhaltung von privatem Wohnraum an (vgl. Bl. 221 ff. d.A.). Die Wohnung der bisherigen Mieterin S., bestehend aus drei Zimmern und Küche, wurde den Klägern am 14.2.1984 mit Wohnraumzuweisung Nr. … zugewiesen (Bl. 15 d.A.). Trotz eines Baustopps erhielt der Kläger zu 1) am 7.9.1984 vom Rat der Gemeinde A. die Erlaubnis, die Nord-West-Seite des Pappdaches des Wohnhauses zu erneuern (Bl. 220 d.A.). Am 12.9.1984 erfolgte durch die staatliche Bauaufsicht aufgrund einer Besichtigung des Wohnhauses die Sperrung einer Wohnung wegen Einsturzgefahr; gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Kläger ohne Genehmigungen mit Baumaßnahmen begonnen hatten, deren Weiterführung untersagt wurde. Der Rat der Gemeinde A. erteilte dem Kläger zu 1) am 19.10.1984 die Standortbestimmung für den Um- und Ausbau des streitgegenständlichen Wohnhauses (Bl. 21 d.A.). Gegenüber der staatlichen Bauaufsicht des Kreises R.-D. befürwortete der Rat der Gemeinde am 31.5.1985 die geplanten Modernisierungsarbeiten und ersuchte um Prüfung der eingereichten Projektierungsunterlagen. Die ZBO Landbau R.-D. erstellte unter dem 1.7.1985 ein Preisangebot (Bl. 147 ff. d.A.). Am 21.8.1985 erließ die staatliche Bauaufsicht einen Prüfbescheid über die „Rekonstruktion 1 WE” nach den Ausführungsunterlagen der ZBO Landbau R.-D. und erteilte die bauaufsichtliche Genehmigung zur Bauausführung (Bl. 22ff d.A.). Der Rat der Gemeinde erteilte am 15.7.1986 die Zustimmung zur „Rekonstruktion 1 WE” unter Bezugnahme auf den Prüfbescheid vom 21.8.1985 (Bl. 24 ff. d.A.). Die geschätzte Bausumme wurde dabei mit 21,8 TM angegeben. Zur Finanzierung der Rekonstruktion wurde aufgrund Kreditvertrages mit der Kreissparkasse R.-D. vom 15.7.1986 am 29.9.1986 eine Aufbauhypothek von 12.400 DM im Grundbuch eingetragen. Die Kläger erhielten aufgrund des gewährten Kredites und der von ihnen im Verlauf der Arbeiten vorgelegten Rechnungen über Arbeitsstunden und gekauftes Material jeweils entspr. Beträge ausbezahlt.

Nach Überführung in Volkseigentum wurde die Gemeinde A. mit Wirkung vom 1.9.1988 als Rechtsträger eingesetzt. Beim Einzug der Kläger im Jahre 1987 gab es zwischen dem Rat der Gemeinde als Rechtsträger nach dem Baulandgesetz und den Klägern einen „mündlichen Mietvertrag”, der beinhaltete, dass die Kläger das Gebäude in absehbarer Zeit erwerben könnten und eine Mietzahlung aufgrund der von den Klägern übernommenen Instandsetzungskosten zunächst nicht vereinbart wurde; eine Verrechnung sollte zum Zeitpunkt eines möglichen Kaufes vorgenommen werden.

Für die von den Eigentümern zu übernehmende Belastung mit der Aufbauhypothek wurde im Rahmen der Rückübertragung ein Ablösebetrag i.H.v. 6.200 DM (für 12.400,00 M) hinterlegt.

Ein von den Klägern am 5.9.1996 beantragtes notarielles Vermittlungsverfahren vor dem Notar M., R.-D. ist gemäß Abschlussprotokoll vom 16.4.1997 zur Klärung der Anwendung des SachenRBerG ausgesetzt worden.

Die Kläger haben die Ansicht vertreten, ein Ankaufsrecht nach dem SachenRBerG stünde ihnen aufgrund der mit Billigung staatlicher Stellen in den Jahren 1984 bis 1991 durchgeführten Rekonstruktionsarb...

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