Normenkette
BGB § 823
Verfahrensgang
LG Neubrandenburg (Aktenzeichen 4 O 411/99) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufungen der Beklagten zu 2) und zu 3) wird das Urteil des LG Neubrandenburg vom 3.7.2001 insoweit geändert, als die Klage gegen die Beklagten zu 2) und zu 3) abgewiesen wird.
2. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) und zu 3) aus beiden Instanzen. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zu 2) und zu 3) vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
4. Die Beschwer der Klägerin beträgt 45.753,41 Euro (89.485,89 DM).
Tatbestand
Die Klägerin macht Schadenersatz aus nach § 67 VVG übergegangenem Recht geltend.
Die Versicherungsnehmerin der Klägerin, die E. Krankenhausbetriebsgesellschaft mbH als Trägerin des Klinikums N. beauftragte die Beklagte zu 1) mit Bauvertrag vom 1.9.1995 mit der schlüsselfertigen Herstellung eines Gebäudes zum Betrieb einer Dialysepraxis einschl. der Herstellung der haustechnischen Anlagen wie Heizung/Lüftung/Sanitär. Die Heizungsanlage liess die Beklagte zu 1) durch die Beklagte zu 2) als Subunternehmerin herstellen. Das dafür benötigte Material wurde der Beklagten zu 2) von der Beklagten zu 3) geliefert.
Die Abnahme des Bauvorhabens erfolgte im September 1996.
In der Nacht vom 27. zum 28.11.1996 barst in der Heizungsanlage in Haus 14 ein Kunststoffgewindestopfen. Nachdem das Sicherungssystem um 3.41 Uhr Alarm ausgelöst hatte, wurde um 3.55 Uhr das Leitungssystem der Heizungsanlage abgesperrt. Bis dahin war eine erhebliche Menge Wasser ausgetreten.
Auf Veranlassung der Haftpflichtversicherung der Beklagten zu 1) und zu 2) wurde der Kunststoffgewindestopfen durch die Landesgewerbeanstalt B. untersucht, welche in ihrem Gutachten vom 25.5.1998 (Anl. K4, Bl. 22 d.A.) zu dem Ergebnis kam, dass die Schadensursache zum einen in dem stark angezogenen Stopfen zu sehen sei, wodurch bereits eine hohe Zugbelastung auf das Gewinde hervorgerufen worden sei, und zum anderen durch die verarbeitungsbedingten Hohlraume und die Glasfaserhaftung bzw. -orientierung die Festigkeit des Bauteils herabgesetzt gewesen sei. Das Versagen sei demnach auf ein nicht optimal verarbeitetes Bauteil und auf Mängel bei der Montage zurückzuführen.
Die Klägerin hat sich die gutachterlichen Ausführungen der Landesgewerbeanstalt B. zu eigen gemacht und die Auffassung vertreten, die Beklagten zu 1) bis 3.) wurden wegen des eingetretenen Wasserschadens gesamtschuldnerisch aus positiver Vertragsverletzung und unerlaubter Handlung haften. Wegen der von der Klägerin geltend gemachten Schäden auf ihren Vortrag in der Klageschrift, dort S. 7 ff. (Bl. 7 ff. d.A.) und ihren Schriftsatz vom 24.3.2000, dort S. 10 ff. (Bl. 136 ff. d.A.), verwiesen. Die Klägerin hat behauptet, sie habe im Umfang der Klagforderung Zahlungen an ihre Versicherungsnehmerin geleistet.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 89.485,89 DM nebst 5,7 % Zinsen seit dem 2.8.1999 zu zahlen sowie die Beklagten zu 1) und 2.) darüber hinaus als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 5,7 % Verzugszinsen auf 89.485,89 DM seit dem 15.2.1998 bis zum 1.8.1999 zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagten zu 1) und 2.) haben vorgetragen, ein Kunststoffstopfen sei verwandt worden, weil dies in der Leistungsbeschreibung vorgegeben gewesen sei. Der Gewindestopfen sei mit einem Drehmometerschlussel ordnungsgemäß montiert worden. Der Stopfen sei deshalb geborsten, weil in der Anlage der zulässige Höchstdruck und die Betriebstemperatur überschritten worden seien. Darauf seien verantwortliche Mitarbeiter des Klinikums bereits bei der Inbetriebnahme hingewiesen worden. Das Gutachten der Landesgewerbeanstalt B. sei unbrauchbar, weil es auf Druck- und Temperaturüberschreitungen als alternative Schadensursachen nicht eingegangen sei. Im Übrigen sei der Gewindestopfen mangelfrei. Insoweit haben sich die Beklagten zu 1) und 2.) den Vortrag der Beklagten zu 3) hierzu zu eigen gemacht.
Die Beklagte zu 3) hat behauptet, der Gewindestopfen sei mangelfrei und für den gesehenen Einsatz geeignet gewesen. Die von dem Gutachten der Landesgewerbeanstalt B. angesprochenen Poren und Hohlräume seien im Spritzgussverfahren nicht zu vermeiden, stellten jedoch keinen Mangel dar. Die Schadensursache sei darin zu sehen, dass zum Aufdrehen des Gewindestopfen ein Drehmometerschlüssel nicht verwandt worden sei. Als alternative Ursache sei ferner ein überdurchschnittlicher Druckanstieg in Betracht zu ziehen. Das Gutachten der Landesgewerbeanstalt B. sei oberfl...