Normenkette

SachenRBerG §§ 2, 4-5, 7; EGBGB Art. 233, 2a, 2b

 

Verfahrensgang

LG Stralsund (Aktenzeichen 5 O 350/00)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Stralsund vom 12.6.2001 geändert und die Klage abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung von 8.100 Euro abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Der Wert der Beschwer der Klägerin beträgt 50.000 Euro.

5. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin klagt auf Feststellung des Bestehens eines Ankauferechtes nach dem SachenRBerG.

Gegenstand des Rechtsstreites ist das Grundstück W., Flur …, Flurstück …/… eingetragen im Liegenschaftsbuch von W., Bestandsblatt … in einer Größe von 824 m². Das Grundstück stand seinerzeit im Eigentum des Volkes. Rechtsträgerin war die LPG W.S., die es der LPG Milchproduktion E. zur Nutzung übertrug. Auf der Grundlage eines Prüfbescheides des Kreisbauamtes Ribnitz-Damgarten errichtete die LPG E. auf dem Grundstück, wohl im Jahre 1975, ein Ferienhaus mit den Ausmaßen 11,3 × 6,1 m.

Mit Bescheid vom 26.1.1996 (Anl. K1, Bl. 9 d.A.) stellte die OFD Rostock fest, dass an dem Ferienhaus Gebäudeeigentum entstanden sei und Eigentümer die Eheleute B. seien. Mit Bescheid der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben vom 23.10.1997 (Anl. K4, Bl. 16 d.A.) wurde das Grundstück der Beklagten zugeordnet. Mit notariellem Vertrag vom 3.11.1997 (Anl. K2, Bl. 11 d.A.) verkauften die Eheleute B. das Gebäude der Klägerin, die am 18.2.2000 als Eigentümerin im Gebäudegrundbuch eingetragen wurde. Die Klägerin unterbreitete der Beklagten anschließend erfolglos Angebote, um das Grundstück zu erwerben. Die Beklagte bot der Klägerin lediglich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht die Einräumung eines Erbbaurechtes an.

Die Klägerin hat beantragt, es wird festgestellt, dass die Klägerin als Nutzerin des Grundstücks in W., Flur …, Flurstück …/… eingetragen im Liegenschaftsbuch von W., Bestandsblatt. …, zur Größe von 824 m² Anspruchsberechtigte nach dem SachenRBerG und damit zum Ankauf berechtigt ist.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, dass das SachenRBerG nicht anwendbar sei und i.Ü. eingewandt, dass sie nach ihrer Satzung vom 20.9.2000 (Anl. B2, Bl. 44 d.A.) keine in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke verkaufen und übereignen dürfe.

Das LG hat nach dem Klageantrag erkannt. Der sachliche Anwendungsbereich des SachenRBerG sei nach § 1 Abs. 1 Nr. 1b des Gesetzes eröffnet. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SachenRBerG stehe nicht entgegen. Es liege eine bauliche Nutzung i.S.v. § 7 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 5 SachenRBerG vor. Auf § 15 Abs. 3 SachenRBerG könne sich die Beklagte nicht berufen, denn diese Vorschrift setze voraus, dass die dort genannten Statuten bereits bei In-Kraft-Treten des Gesetzes ein Veräußerungsverbot enthalten hätten.

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt, mit der sie sich gegen die Rechtsauffassung des LG wendet und beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie tritt der Berufung unter Darlegung ihrer Rechtsauffassung entgegen.

Für die weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf deren Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist begründet.

Die zulässige Klage ist unbegründet, denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung des Bestehens eines Ankauferechtes nach dem SachenRBerG.

1. Die Klage ist als Feststellungsklage nach § 108 SachenRBerG zulässig. Insbesondere steht einer Zulässigkeit nicht entgegen, dass in dem Klageantrag die Flächengröße des streitgegenständlichen Grundstückes angegeben ist. Zwar ist zutreffend, dass mit einer Klage nach § 108 SachenRBerG nur die Feststellung einer Anspruchsberechtigung allgemein, nicht jedoch hinsichtlich einer konkreten Flächengröße begehrt werden kann. Eine wohlverstandene Auslegung des Klageantrages führt jedoch zu dem Ergebnis, dass die Angabe der Flächengröße nur im Zusammenhang der Beschreibung des von der Klägerin genutzten Grundstückes steht, nicht jedoch zum Gegenstand der begehrten Feststellung gemacht werden soll.

2. Die Feststellungsklage hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

An dem Ferienhaus besteht zwar selbstständiges Gebäudeeigentum i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 1b SachenRBerG. Zum einen hat dies die OFD Rostock mit Bescheid vom 26.1.1996 nach Art. 233 § 2b Abs. 1 bis 3 EGBGB festgestellt, zum anderen ist die Klägerin als Eigentümerin im entspr. Gebäudegrundbuch eingetragen worden.

Es handelt sich bei dem Ferienhaus aber nicht um ein privilegiertes Gebäude im Sinne des SachenRBerG.

Nach den Vorschriften der §§ 10, 13 LPGG 1959 bzw. §§ 18, 27 LPGG 1982 standen Gebäude, die durch eine LPG auf von ihr genutztem Boden errichtet worden waren, unabhängig vom Grund und Boden in deren Eigentum. Es kam ...

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