Leitsatz (amtlich)
1. Ein Aufwendungsersatzanspruch nach § 82 Abs. 1 und 2 SachenRBerG setzt nicht voraus, dass der Anspruchsteller vor dem Abriss des Gebäudes Gebäudeeigentum daran erlangt hat.
2. Zum Verhältnis der Anspruche aus § 82 Abs. 1 und § 82 Abs. 2 SachenRBerG.
Verfahrensgang
LG Halle (Saale) (Aktenzeichen 6 O 396/99) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 1.12.2000 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des LG Halle vom 1.12.2000 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, die dem Kläger durch die Beseitigung der Bausubstanz der auf den Grundstücken der Gemarkung A., Flur 2, Flurstücke 4/8 und 4/9 sämtlichen aufstehenden Gebäude und baulichen Anlagen, insbesondere Sauenstall, Wirtschaftsgebäude/Futterhaus, Sauenstall-Eckstall mit Anbau, ein weiteres Stallgebäude, zwei Nebengebäude und Güllegrube, sowie die Beseitigung der Bausubstanz der auf dem Grundstück der Gemarkung A., Flur 2, Flurstücke 4/7 befindlichen zwei Flachsilos entstehenden Aufwendungen als Gesamtschuldner zu ersetzen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 10 % dem Kläger und zu 90 % den Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung i.H.v. 16.000 DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 1.500 DM abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Der Wert der Beschwer der Beklagten übersteigt 60.000 DM. Der Wert der Beschwer des Klägers übersteigt 60.000 DM nicht.
Tatbestand
Der Kläger macht die Zahlung eines Entgelts für die Nutzung seiner Grundstücke durch Bebauung mit baulichen Anlagen, für die selbstständiges Gebäudeeigentum der Beklagten bestehen soll, geltend. Außerdem begehrt er die Feststellung, dass ihm die durch den Abriss dieser Anlagen entstehenden Kosten durch die Beklagten zu ersetzen sind.
Der Kläger ist nach seinem von den Beklagten bestrittenen Vorbringen Eigentümer der Grundstücke Gemarkung A., Flur 2, Flurstücke 4/7, 4/8 und 4/9, eingetragen im Grundbuch von A., Grundbuchblatt 345.
Die Beklagten sind als Gesellschafter bürgerlichen Rechts Rechtsnachfolger der ehemaligen LPG „August Meinicke” A. bzw. der späteren LPG TP „Märzkämpfer” F.. Die auf den Flurstücken 4/8 und 4/9 aufstehenden Gebäude und baulichen Anlagen sowie die Flachsilos auf dem Flurstück 4/7 waren von der LPG „August Meinicke” errichtet und zumindest zunächst bewirtschaftet worden.
Am 15.11.1993 beantragten die Beklagten die Flurneuordnung für die Grundstücke der Flur 2, Flurstücke 4/3, 3/16, 2/27. Das Verfahren wurde unter dem Az. 611/2 10 MQ 068 OU beim Amt für Flurneuordnung Halle zum Zweck der Bodenordnung gem. §§ 53 ff. LwAnpG geführt.
Die Beklagten wurden vom Kläger mit Schreiben und Abrechnung vom 26.1.1999 zur Zahlung von Nutzungsentgelt für die Flurstücke 4/8 und 4/9 aufgefordert (Anlage K 4, GA 18). Mit Schreiben vom 5.3.1999 (Anlage K 6, GA I 22) mahnte der Kläger. Mit Schreiben vom 11.6.1999 (Anlage K 7, GA I 23) lehnten die Beklagten eine außergerichtliche Streitbeilegung ab.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 2.8.1999 forderte der Kläger die Beklagten mit Hinweis auf § 82 SachenRBerG auf, bis zum 31.8.1999 den Abriss der baulichen Anlagen vorzunehmen. Dies lehnten die Beklagten mit Schreiben vom 16.8.1999 (Anlage K 8, GA I 24) ab.
Die baulichen Anlagen auf den Flurstücken des Klägers sind aufgrund schlechten baulichen Zustands nicht nutzbar.
Der Kläger hat behauptet, er sei Eigentümer der Flurstücke 4/7, 4/8 und 4/9. Die Beklagten seien Eigentümer der auf diesen Flurstücken befindlichen baulichen Anlagen einschließlich der Flachsilos. Der Kläger hat gemeint, die Passivlegitimation der Beklagten folge aus Art. 233 § 2a Abs. 1 S. 1b EGBGB. Eine etwaige vertragliche Verpflichtung der Beklagten zur Übertragung von Vermögenswerten sei jedenfalls noch nicht vollzogen.
Der Kläger habe gegen die Beklagten einen Anspruch auf Nutzungsentgelt gem. Art. 233 § 2a Abs. 1 S. 4 EGBGB. Das Nutzungsentgelt bemesse sich in der Höhe nach dem gem. § 43 Abs. 1 und 2 Nr. 3 SachenRBerG zu zahlenden Erbbauzins. Der Kläger hat behauptet, daraus, dass die Grundstücke Dorfgebiet, baureif, erschlossen und 4.515 qm bzw. 6.466 qm groß seien, ergebe sich ein Bodenwert nach § 19 SachenRBerG i.H.v. 9 DM/qm.
Geltend gemacht worden sind für das Flurstück 4/8 ein jährliches Nutzungsentgelt von 1422,23 DM (4515 qm × 9 DM/qm × 3,5 %) und für das Flurstück 4/9 ein jährliches Nutzungsentgelt von 1.811,25 DM (5.750 qm × 9 DM/qm × 3,5 %), insgesamt 12.933,92 DM für die Jahre 1995 bis 1998.
Der Kläger hat gemeint, der Feststellungsantrag sei zulässig. Die Durchführung eines notariellen Vermittlungsverfahrens sei nicht ...