Entscheidungsstichwort (Thema)

Reisevertrag über eine Kreuzfahrtreise: Formularmäßige pauschalierte Entschädigungen in AGBs bei Reiserücktritt

 

Normenkette

BGB § 307 Abs. 1, § 309 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a, § 651i Abs. 1; UKlaG § 1

 

Verfahrensgang

LG Rostock (Urteil vom 25.01.2013; Aktenzeichen 3 O 1084/11)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 03.11.2015; Aktenzeichen X ZR 122/13)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Rostock vom 25.1.2013 - 3 O 1084/11, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Berufungsurteil sowie das in Ziff. 1 genannte Urteil des LG Rostock sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Der Streitwert wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

II. Die Parteien streiten um die Zulässigkeit der Höhe von pauschalen Entschädigungen bei Reiserücktritt.

Der Kläger ist ein in die Liste der qualifizierten Einrichtungen gem. § 4 UKlaG eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der Interessen seiner Mitglieder gehört, insbesondere die Achtung darauf, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs eingehalten werden. Die Beklagte ist eine Kreuzfahrtreederei und Reiseveranstalterin.

Die Beklagte bietet neben den höherpreisigen Kreuzfahrten in den Produkten A PREMIUM und A VARIO Kreuzfahrten als Produkt JUST A an. Das Produkt JUST A dient der Vermarktung von Reisen zu einem stark ermäßigten Preis.

Tritt der Kunde einer gebuchten JUST A Reise von dem Reisevertrag zurück, erhebt die Beklagte - wie bei allen Reiserücktritten - eine nach Rücktrittszeiträumen gestaffelte pauschale Entschädigung. Diese beträgt gem. Ziff. 7.2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für JUST A Reisen bis zum 60. Tag vor Reiseantritt pro Person pauschal 50 % des jeweiligen Reisepreises.

Die Beklagte hat in der Berufungsinstanz ihren bisherigen Vortrag berichtigt und vorgetragen dass Stornierungen im Produkt JUST A nicht, wie erstinstanzlich erklärt, im Regelfall 18 Tage vor Reiseantritt erfolgen sondern im Regelfall 49 Tage vor dem geplanten Reiseantritt. Sämtliche stornierten Reisen werden, unabhängig vom Ausgangsprodukt, wieder dem Gesamtkontingent zugeführt. Welche der stornierten Reisen aus den jeweiligen Tarifen erneut und zu welchen Tarifen verkauft werden, ist der Beklagten im Einzelnen nicht bekannt. In der Berufungsinstanz hat die Beklagte jedoch das übliche Buchungsverhalten ab dem 49. Tag vor Reiseantritt, ausgehend von 60.073 freien Kabinen, wie folgt dargestellt:

Tarif

Verkäufe

in %

Premium

2.440

4 %

Vario

36.989

62 %

Just

12.242

20 %

Sonderkonditionen

6.490

11 %

Frei

1.912

3 %

Gesamt

60.073

100 %.

Das nach den regulären Verkäufen verbleibende Rücktrittskontingent (etwa 11 %) verwertet die Beklagte ca. 14 Tage vor Reisebeginn durch Verkauf unter weiteren erheblichen Abschlägen an Angehörige, Geschäftspartner, Reisebüromitarbeiter etc.

Der Kläger begehrt die Unterlassung der für das Produkt JUST A gem. Ziff. 7.2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Beklagten geforderten Rücktrittspauschale für den Fall eines Rücktritts bis zum 60. Tag vor Reiseantritt und hat die Beklagte mit Schreiben vom 12.8.2011 zur Abgabe einer außergerichtlichen strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Dieses hat die Beklagte verweigert.

Der Kläger sieht in der streitgegenständlichen Pauschale einen Verstoß gegen § 307 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 651i BGB, § 308 Nr. 7 BGB, § 309 Nr. 5 BGB. Er ist der Ansicht, die erhobene Pauschale berücksichtige die ersparten Aufwendungen und den anderweitig zu erzielenden Gewinn nicht hinreichend und verweist auf die Rücktrittspauschalen anderer Anbieter von Schiffsreisen, die wesentlich niedriger seien. Auch sei zu bedenken, dass die Vermarktungsorganisation der Beklagten es zulasse, dass eine stornierte JUST A Reise in einem höheren Preissegment weiterverkauft werde.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, nachfolgende oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Verträge über die Teilnahme an Schiffskreuzfahrten mit Verbrauchern einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 1.4.1977, zu berufen:

7.2 In jedem Fall der Rücktritts des Kunden steht A C unter Berücksichtigung gewöhnlich ersparter Aufwendungen und gewöhnlich möglicher anderweitiger Verwendung der Reiseleistung folgende pauschale Entschädigung pro Person - zu:

Bis zum 60. Tag* (mind. 50 EUR p. P.) 50 %

*vor Reisebeginn

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 200 EUR nebst Zinsen i.H.v. f...

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