Verfahrensgang
LG Schwerin (Urteil vom 26.11.2003; Aktenzeichen 3 O 139/01) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 26.11.2003 verkündete Urteil des LG Schwerin teilweise - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen - geändert und neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 32.051,43 EUR nebst 5 % Zinsen über den Zinssatz der Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank auf 23.723,94 EUR seit dem 9.1.2000 sowie 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz auf 8.327,49 EUR seit dem 24.2.2001, höchstens jedoch 9 % Zinsen p.a. auf die vorgenannten Beträge sowie Mahnkosten i.H.v. 10,23 EUR zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 7 % und die Beklagte 93 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, falls nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens beträgt 33.392,63 EUR.
Gründe
I. Der Kläger macht einen Werklohnanspruch für den Austausch einer Heizkesselanlage in einem Hotel der Beklagten geltend. Das Ingenieurbüro der Beklagten erstellte das Leistungsverzeichnis vom 11.8.2000, das der Kläger mit Preisen versah und der Beklagten am 25.8.2000 als Angebot übermittelte. Die Beklagte beauftragte den Kläger mit Schreiben vom 13.9.2000 schriftlich mit der angebotenen Leistung zu einer Auftragssumme von netto 59.474,45 DM. Grundlage der Beauftragung war die VOB/B in der neuesten Fassung mit Vereinbarung einer 5 %-igen Sicherheitseinbehalts bezogen über fünf Jahre Gewährleistung. Vertragsinhalt waren ferner allgemeine Vorbemerkungen sowie technische Forderungen zur Ausführung der Heizungsanlage. Der Kläger führte die Arbeiten durch und erteilte der Beklagten am 25.10.2000 eine Abschlagsrechnung über 46.400 DM, die sie nicht ausglich. Am 22.11.2000 stellte der Kläger der Beklagten die Schlussrechnung, die mit einem Zahlbetrag von brutto 65.310,30 DM endet. Mit Schreiben vom 23.11.2000 teilte sie dem Kläger mit, sie habe die Rechnung an das Ingenieurbüro K. zwecks Prüfung weitergeleitet, mit Datum vom 16.11.2000 sei die Freigabe bestätigt worden und sie sei bemüht, kurzfristig zu reagieren, jedoch werde sie noch ein paar Tage Bearbeitungszeit benötigen. Am 4.1.2001 fand eine Abnahme des Werkes statt. Die Parteien erstellten ein Abnahmeprotokoll mit der Überschrift: "Annahme der Teilleistung". In dem Abnahmeprotokoll sind sieben Mängel aufgeführt, die von dem Kläger zu beseitigen waren. Dem kam der Kläger teilweise bezüglich der Punkte 1, 2, 6 und 7 nach. Mit Schreiben vom 2.1.2001 erinnerte der Kläger die Beklagte an die Zahlung der Abschlagsrechnung mit Fristsetzung zum 8.1.2001.
Er hat behauptet, er habe sein Werk mängelfrei und vollständig erstellt.
Nach teilweiser Klagerücknahme zu Inkassokosten i.H.v. 938,73 EUR hat er beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 33.392,63 EUR nebst Zinsen zu verurteilen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und zur Begründung vorgetragen, die vorgelegte Schlussrechnung sei nicht prüffähig, weil weitere Unterlagen gem. den vertraglichen Vereinbarungen nicht vorgelegt worden seien. Im Übrigen sei der Werklohn noch nicht fällig, da lediglich eine Teilabnahme erfolgt sei und das Werk noch nicht vollständig fertiggestellt sei.
Das LG gab der Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens statt. Begründend führte es aus, der Kläger habe sein Werk vollständig und mangelfrei erbracht habe. Der Sachverständige habe festgestellt, dass eine betriebsfertige und betriebsfähige Heizungsanlage hergestellt worden sei. Ein Anschluss an die Hausleittechnik sei nicht vertraglich geschuldet gewesen. Ein weiter gehender Anspruch auf Vorlage von Unterlagen bestehe nicht, da die Beklagte von dem Kläger eine Revisionszeichnung gem. Anlage 2 zum Gutachten erhalten habe. Eine Rückführung von Leitungen sei vertraglich nicht geschuldet gewesen. Die Rechnung der Beklagten sei prüffähig, da der Kläger die Positionen aus dem Leistungsverzeichnis in seine Schlussrechnung übernommen habe. Die Vorlage weiterer Unterlagen zur Mengen- und Massenrechnung sei nicht erforderlich. Mit den Stundenzetteln seien auch die geleisteten Stunden nachvollziehbar dargetan.
Bezüglich der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes nimmt der Senat ergänzend Bezug auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils.
Hiergegen richtet sich die frist- und formgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten, mit der sie ihren Klageabweisungantrag weiterverfolgt. Zur Begründung trägt sie unter Vertiefung und Erweiterung ihres erstinstanzlichen Vortrages vor:
Das LG habe einen unzutreffenden Umfang der vereinbarten Leistungen angenommen, es liege lediglich eine Teilabnahme vor. Der Sachverständige habe nicht zu entscheiden gehabt, welcher Leistungsumfang vereinbart gewesen sei. Der Kläger habe die geschuldete Aufschaltung der Heizungsanlage a...