Entscheidungsstichwort (Thema)

Übertragung von Zahlungsansprüchen gem. der VO (EG) 1782/2003 auf den Verpächter nach Beendigung des Pachtverhältnisses

 

Normenkette

BGB § 586 Abs. 1 S. 3, § 596 Abs. 1; VO (EG) 1782/2003; VO (EG) 795/2004

 

Verfahrensgang

AG Schwerin (Urteil vom 21.04.2005; Aktenzeichen 19 Lw 63/04)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 24.11.2006; Aktenzeichen LwZR 1/06)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 21.4.2005 verkündete Urteil des AG - Landwirtschaftsgerichts - Schwerin, Az.: 19 Lw 63/04, teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, die von ihr gepachteten Flächen mit den Flurstücksnummern 39, 42, 88, 95, 126, 127, 62, 128, 229, 142, 221, 66, 96, 156, 114, 137, 63, 230, 61, 145 und 228 der Flur 1, belegen in der G.N., zu räumen und an den Kläger herauszugeben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 75 % und die Beklagte 25 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 60.000 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in dieser Höhe Sicherheit leistet.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in dieser Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt ... EUR.

 

Gründe

A. Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche auf Herausgabe landwirtschaftlicher Flächen sowie auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Übertragung ihr zugeteilter Zahlungsansprüche für die streitgegenständliche Fläche geltend.

Wegen des Vorbringens der Parteien im ersten Rechtszug wird auf den Inhalt des Tatbestandes der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (Bl. 132 f. d.A.).

Der Kläger hat darüber hinaus wie folgt vorgetragen:

Die A. & H.G. GbR habe - dies ist unstreitig - mit den ursprünglichen Eigentümern der Flächen verschiedene Pachtverträge abgeschlossen, in denen es sämtlichst unter § 8 heiße, dass der Pachtvertrag bis zum 30.9.2005 laufe und sich die Laufzeit um jeweils ein Jahr verlängere, wenn nicht das Pachtverhältnis 12 Monate vor Ablauf der vereinbarten Zeit schriftlich gekündigt werde. Außerdem sei in § 5 der Pachtverträge vereinbart: "Er (der Pächter) ist zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Pachtsachen verpflichtet."

Die Alteigentümer bzw. deren Erben hätten die streitgegenständlichen Flächen an ihn, den Kläger, verkauft und übereignet. In der Folge habe er der Beklagten jeden einzelnen Kauf angezeigt und Pachtzahlung an sich verlangt.

Nach dem Versterben des Herrn A.G. würden die Pachtungen nunmehr von der Beklagten weitergeführt.

Auch dieses wird nicht bestritten.

Am 29.9.2004 hätten sich der Kläger und seine Ehefrau zu den Gesellschaftern der Beklagten begeben, wobei ihnen die Gesellschafterin H.G. die Tür geöffnet habe.

Er, der Kläger, habe erklärt, man sei wegen der Kündigung der Pachtverträge gekommen. Im Anschluss daran sei es zu einem Gespräch mit Herrn H.G. gekommen, in dessen Anschluss er, der Kläger, ihm das zweiseitige Kündigungsschreiben vom 5.4.2004 übergeben habe. Sowohl der Kläger als auch Herr H.G. hätten das Schriftstück mit ihrer Unterschrift versehen. Die Unterschriften seien mit dem 29.9.2004 datiert worden.

Mit Schreiben vom 8.10.2004 habe die Beklagte sodann die Herausgabe der Flächen zum Ablauf des 31.9.2005 verweigert und sich erst zur Herausgabe zum 30.9.2006 bereit erklärt.

Er begehre ferner die Feststellung, dass die Beklagte als Pächterin der im Klageantrag genannten Flächen verpflichtet sei, die im Rahmen der Neuordnung GAP (Gemeinsame Agrar Politik) der Europäischen Kommission von ihr beantragten Zahlungsansprüche mit Ablauf des Pachtvertrages auf ihn als künftigen Betriebsinhaber zu übertragen.

Er, der Kläger, sei Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes und beabsichtige, die streitgegenständlichen Flächen nach Ablauf des Pachtvertrages zum 30.9.2005 selbst zu bewirtschaften.

Mit Schreiben vom 14.1.2005 habe er die Beklagte aufgefordert, bis zum 24.1.2005 verbindlich zu erklären, dass sie sich verpflichte, die im Rahmen der Neuordnung der GAP zufallenden Zahlungsansprüche fristgemäß zu beantragen und nach Ablauf des Pachtverhältnisses auf ihn, den Kläger, zu übertragen.

Mit Schreiben vom 25.1.2005 habe die Beklagte dieses mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Pachtvertrag ungekündigt weiter bestehe.

Zum 1.1.2005 werde im Rahmen der Neuordnung der GAP der Europäischen Kommission der größte Teil der bisherigen den Landwirten gewährten Direktzahlungen in Form von Flächenbeihilfen und Tierprämien von der landwirtschaftlichen Produktion entkoppelt und in eine sog. Betriebsprämienregelung überführt.

Der Antrag auf Zuteilung der Zahlungsansprüche im ersten Jahr der Betriebsprämienregelung sei bis zum 15.5.2005 zu stellen.

Die konkrete Höhe der Ansprüche der Betriebsinhaber auf die entkoppelten Zahl...

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